290 ' Vertretung und Geschäftsführung. § 48.
drevi man», wie im Civilprozessc, eine neue Versammlung angesetzt und dann von einerneuen Einladung abgesehen werden. Zwar sagen die Motive S. 39 das Gegenteil. Siemeinen, daß die betreffende Vorschrift des Z 51 Abs. 4 sich selbstverständlich nicht beziehtans Beschlüsse über die Einberufung einer neuen Generalversammlung. Doch ist dieskeineswegs selbstverständlich und im Gesetze hat es keinen Ausdruck gefunden. In einerUniversalversammlung d. h. in einer Versammlung, an welcher alle Gesellschafter teil-nehmen. kann mit Einverständnis aller allerdings die Einberufung einer General-versammlung beschlossen und diese sofort angesetzt werden, ohne daß es einer besonderenEinladung bedürfte.
An», 14. II. (Abs. 2.) Schon von Gesetzes wegen bedarf es der Abhaltung einer Vcrsammlttng zur Fassungvon Beschlüsse» in zwei Fällen nicht.
1. Wenn sämtliche Gesellschafter sich mit der betreffenden Bestimmung schriftlich einverstandenerklären. Es kann dabei nicht angenommen werden, daß die Vorschrift des Z 128 B.G.B,genau beachtet werden muß. Der gewöhnliche Fall wird freilich der sein, daß ein Zirkularvon allen Gesellschaftern unterschrieben wird. Es wird aber auch genügen, wenn derGeschäftsführer schriftlich anfragt und die Gesellschafter kurz antworten, daß sie mit derihnen vorgeschlagenen Abstimmung einverstanden seien. Telegraphische Einverständnis-erklärung wird ebenfalls genügen. — Das Wort „sämtliche Gesellschafter" führt dazu, dieBestimmung des § 47 Abs. 4 außer Anwendung zu setzen. Auch wer nach dieser Vor-schrift von der Abstimmung ausgeschlossen ist, muß sich, wenn von der Abstimmung inder Versammlung abgesehen werden soll, mit der betreffenden Bestimmung einverstandenerklären. Es kann nicht über seinen Kops hinweg von der normalen Art der Beschlußfassungabgesehen werden. Denn wenn er auch bei der Abstimmung nicht mitwirken kann, sokönnte er in der Versammlung durch sonstige Teilnahme (an der Diskussion) seinen Ein-fluß aus die Gestaltung der Abstimmung auszuüben versuchen, und dieses Recht unddiese Möglichkeit darf ihm nur mit seiner Zustimmung genommen werden.
2. Wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind, daß schriftlich abgestimmt wird.In diesem Falle genügt es, wenn der Beschluß in der Sache selbst schriftlich durch Mehr-heitsabstimmung gefaßt wird. Über das Erfordernis der Schriftlichkeit gilt das zu 1Gesagte. Darüber, daß zu den sämtlichen Gesellschaftern auch diejenigen gehören, welchenach 8 47 Abs. 4 von der Abstimmung ausgeschlossen sind, siehe Anm. 14. Hier mußdas noch mehr gelten, da es sich hier um ein direktes Einverständnis mit der formalenGestaltung der Abstimmung, nicht um die Abstimmung selbst handelt.
3. Der Abs. 2 gilt aber nicht bei Änderungen des Gesellschaftsvcrtrages.Hier muß gemäß Z 53 gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Vcrsammlungsbeschlüsseerfolgen (Anm. Ivffg. zu § 53).
Anm.i7.IlI. Der GescllschastSvcrtrag kann die Vorschriften unseres Paragraphen abändern. Er kannbestimmen, daß die Ausnahmen des Abs. 2 nicht Platz greifen sollen, oder daß noch weitereAusnahmen stattfinden, ja sogar, daß Gesellschafterversammlungen überhaupt nicht statt-zufinden brauchen oder stattfinden sollen oder stattfinden dürfen (außer in den Fälleu derStatutenänderung — 53 —, wo nicht bloß die Abhaltung, sondern sogar die gerichtlicheoder notarielle Beurkundung einer Versammlung vorgeschrieben ist, vcrgl. zu § 53), oderdaß telephvnisctie Verständigung zulässig ist oder sonstige mündliche Einverstündniserkläriinggenügt. Er kann ferner anordnen, daß der Geschäftsführer oder der Vorsitzende des Auf-sichtsrats nach seinem Ermessen berechtigt ist, das schriftliche Votum in der Weise einzuholen,daß dem Adressaten angedroht wird, wenn er in bestimmter Frist nicht antworte, so werdeangenommen werden, daß er sich der Abstimmung enthalte, oder daß er zustimme, oder daßer den Antrag ablehne zc. :c.
Anm i«. Znsatz. Eine Beurkundung der Gcscllschaftcrvcrsammlung und ihrer Beschlüsse schreibtunser Gesetz nicht vor, wenigstens nur ausnahmsweise für Statutenänderungen (Z 53). ImAllgemeinen ist also in der Tat keinerlei Beurkundung vorgeschrieben, nicht einmal eine einfache
Anm. IS.
Anm. I«.