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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
302
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3<Z2 Vertretung und Geschäftsführung. Z öS.

A»m.i>. 4. Dir Vorschriften des vorliegenden Paragraphen können durch Gcsellschaftsvcrtrag abgc-gcändert werden. Aus § 45 Abs. S ergiebt sich ihre dispositive Natur. Der Gesellschaftsvertragkann also die hier vorgeschriebene Frist verlängern oder verkürzen; er kann andere Artender Berufung, z. B. Anzeige in öffentlichen Blättern, Zustellung durch Gerichtsvollzieher,eiusachen Brief statt Einschreibsendung anordnen u. s. lv.; er kann bestimmen, daß dieAnkündigung der Tagesordnung stets bei der Bcrnsung erfolgen müsse, oder daß sieüberhaupt nicht zu erfolgen brauche u. s. w. u. s. w.

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Ist «ach dein Gesellschaftsvcrtragc ein Aufsichtsrat zu bestellen, so findenauf denselben, soweit nicht im (<?csellschaftsvertragc ein Anderes bestimmt ist,die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach H 24>ö Absatz s, 2, 4,244 bis 248 und H 24Y Absatz f, 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vor-schriften entsprechende Anwendung.

Schadenersatzansprüche gegen die Autglicder des Aufsichtsrats wegenVerletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Iahren.

Der vorliegende Paragraph erklärt sür den Fall, daß »ach dem Gcscllschaftsvcrtragc einAnfsichtsrnt zu bestellen ist, welche Vorschriften für denselben zur Anwendung komme».

A»m. r. I. Allgemeines. Nach unserem Gesetze ist die Bestellung eines Aufsichtsrats nichtnotwendig. Der Gcsellschaftsvcrtrag kann jedoch bestimmen, daß ein Aufsichtsrat zu be-stellen sei. In diesem Falle finden die in unserem Paragraphen aufgezählten VorschriftenAnwendung, jedoch nur insoweit, als im Gesellschaftsvcrtragc nicht ein Anderes bestimmt ist.Der Gcsellschaftsvcrtrag kann also bestimmen, daß die Vorschriften keineAnwendung finden, einzelne oder alle. Insoweit dies der Gesellschaftsvcrtrag an-ordnet, gilt in Ansehung des Aufsichtsrats das, was aus allgemeinen Rechtsgrundsätzcn folgtoder was an die Stelle der beseitigten Gesetzcsvorschriftcn durch den Gesellschaftsvcrtrag an-geordnet ist. Nur die Vorschrift des Abs. 2 unseres Paragraphen kann durch Gcscllschafts-vertrag nicht abgeändert werden. Vcrgl. hierüber noch unten Anm. 49.

Am». ». Dabei ist überall auf den Namen'Aufsichtsrat nicht das entscheidende

G e w icht zu leg e n. Bestimmt der Gesellschaftsvcrtrag die Bestellung eines Organs (Beirat,Verwaltungsrat), welches die Funktionen eines Aufsichtsrats im wesentlichen hat, so findendie Vorschriften des § öS auf ihn Anwendung, soweit nicht der Gesellschaftsvcrtrag das Gegen-teil anordnet. Nn» geht aber aus 8 KS hervor, daß daS Gesetz auch die Einsetzung einesähnlichen Organs, neben dem Anfsichtsrat oder anstatt desselben, gestattet. Es entsteht daherdie Frage, wann liegt ein AufsichtSrat und wann ei» ähnliches Organ vor? Es mag sein,daß die Frage von erheblicher Bedeutung nicht ist. Immerhin muß sie beantwortet werden,da sie doch von Bedeutung werden kann, und zu dieser Beantwortung ist zunächst erforder-lich, daß das Wesen des Aussichtsrats dargelegt wird. Bei dem dispositive» Charakter derBestimmungen unseres Gesetzes über den Aufsichtsrat ist es nicht leicht, zu sagen, was dasWesen des AussichtSrats ausmacht. Judessen crgiebt sich schon aus dem WorteAufsichtsrat "zweierlei. Es muß ein Organ sein, welchem die Aussicht, die Kontrolle über die Geschäfts-führung der an der Spitze stehenden Leitung zusteht. Daß ihm die Aufsicht zustehen muß,geht unmittelbar aus dem Worte hervor. Ein Organ, welchem lediglich andere Funktionenals die Aufsicht zustünden, wäre zweifelsohne kein Aufsichtsrat. Aber es muß auch einOrgan sein, welchem die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, hierder Geschäftsführer, zusteht. Auch das kann als zweifelsohne bezeichnet werden. Endlichaber muß es ein Kollegium sein. Das liegt in dem WorteRat", es müßen mehrerePersonen sein, die miteinander beraten. Indessen brauchen es nicht gerade drei zu sein.Denn der <ratz Dros kacimn collexinm ist als Rechtssatz oder als wesentliches Kriterium