Vertretung und Geschäftsführung. § »2.
einer kollegial organisierten Instanz nicht zu betrachte». Das beweist am besten dieOrganisation unserer Gesellschaft, die ja schon bei der Grktndung aus zwei Personen bc-stehen kann. Danach sind drei Kriterien wesentlich:
n) Es mich ein Organ der Gesellschaft sein, ein Glied im Organismus der Gesellschaft,ohne welches die Organisation nicht vollständig ist, welches daher der GcschästSsithrernicht kraft seiner VcrtretungSbcsugnis zu beseitigen besugt ist und für dessen voll-ständiges Vorhandensein die übrigen Organe zu sorgen haben,b) Demselben muß die Aussicht über die gcschäftssührende Tätigkeit der GcsellschaslSleiterobliegen.
o) Es müssen mindestens 2 Personen sein.
Wann liegt nun ein ähnliches Organ vor? Damit ei» ähnliches Organ vorliege, mich«»,». ».es sich zunächst um ein Organ Handel». Das Erfordernis zu a ist also auch diesem wesentlich.Es mnß also ein Glied im Organismus der Gesellschaft sein, dessen Fehlen zwar die Gesell-schaft nicht nichtig, aber seine statutarisch angeordnete Organisation unvollständig macht, dasnicht wie ein Beamter der Gesellschaft, und sei es ein Prokurist, von ihrem Geschäftsführerabgesetzt werden kann. Ein ähnliches Organ liegt nun vor, wenn seine übrige Gestaltung(also in Bezug ans die Erfordernisse zu I» und o) der des Aussichtsrats nicht gleich, sondernähnlich ist. Ist diesem Organ nicht die Aufsicht, sondern etwa ein Teil der Geschäftsführung,oder zwar die Aufsicht, aber nicht über die Geschäftsführung des Geschäftsführers übertrage»(z. B. bloß die Revision über die Kassenbeamtcn zu dem Zwecke, um dem Vorstände, denGeschäftsführern die Arbeit in dieser Weise zu erleichtern und der GcscllschasterversammlnngBericht zu erstatten), so liegt ein ähnliches Organ vor (z. B. ein technischer Ausschuß, „derdie leitenden Gesichtspunkte aufzustellen hat, nach welchen der Geschäftsführer die technische»Entwürfe auszuarbeiten und die Versuche anzustellen hat"). Ebenso, wen» das Organkein Kollegium ist, sondern eine Einzelperson. Derartige ähnliche Organe belegt man inden Gesellschaftsverträgcn mit den verschiedensten Bezeichnungen. Bald werden sie Delegierteder Gesellschafter, bald Obmänner, bald Vorsitzender der Gesellschafter, bald Beirat oder Vcr-waltungsrat oder Ausschuß genannt.
Doch muß auch hier betont werden, daß es auf die Bezeichnung nicht ankommt. Anm. «.Ein als Beirat bezeichnetes Organ ist Aufsichtsrat, wenn die Erfordernisse zu n—e zutreffen,und umgekehrt ist ein als Aussichtsrat bezeichnetes Organ kein Aufsichtsrat, wenn von denobigen Erfordernissen zu b und o eines fehlt. Fehlt das Erfordernis zu n, ist es keinOrgan der Gesellschaft, so liegt auch kein ähnliches Organ vor, sondern einfach ei» Beamterder Gesellschaft, der zu ihrem Organismus nicht gehört. Das Wesen des Aussichtsrats aberist ein mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragtes Organ der Gesellschaft. Ist esnicht mit der Kontrolle der Geschäftsführung betraut oder nicht als Organ der Gesellschaftbestellt, so ist es kein Aufsichtsrat, sondern vielleicht ei» ähnliches Organ (vergl. H 82).
Endlich ist zu erwähnen, daß sich der vorliegende Paragraph nur mit der civilrecht-Amn. ».lichen Stellung des Anfsichtsrats befasst. Die strafrechtliche Seite ist anderweitbehandelt. Unser Gesetz giebt nur einen Straf-Parägraphen gegen den AufsichtS-rat (8 82).
II. Die einzelnen für den Aufsichtsrat geltenden geschlichen Bestimmungen und ihre Aliändcrnngs A„m. s.fiihigkcit durch den Gcscllschaftsvcrtrag.
.4. tz 24:i Abs. 1, 2 u. 4 H.G.V.
Diese Gesctzesvorschriften lauten:
Der Anfsichtsrat besteht sofern nicht der Gesellschastsrertrag eine höhere Zahlfestsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Die Wahl des ersten Aufsichtsrats gilt für die Zeit bis zur Beendigung derersten Generalversammlung, welche nach dem Abiaus eines Jahres seit der Eintragung