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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
304
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Vertretung und Geschäftsführung. H 52.

der Gesellschaft in das liandelsregister zur Beschlußfassung über die Jahresbilanzabgehalten wird.

I>ie Bestellung zum Mitgliede des Anfsichtsrats kann auch vor dem Ablaufedes Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlungwiderrufen werden, sofern nicht der Gcsellschaftsvertrag ein anderes bestimmt, be-darf der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens drei vierteile des bei der Beschluß-fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.

«nm. 7. l. (Abs. 1.) Ernennungsart und Zahl der Mitglieder des Anfsichtsrats.

a) Erncnnuugöart. Das Gesetz kennt nur eine solche: das ist die Wahl in der General-vcrsammlnng, und es herrscht darüber Einigkeit, das; sich dies auf alle Aufsichtsrats-initglicder, nicht blos; auf die Minimalzahl von drei Mitgliedern bezicht; Kooptationund Delegation giebt es nach dem Gesetze also nicht, auch nicht eine Kooptation unterVorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Wahl erforderteinen gehörigen Gesellschaftcrbeschlus;, stillschweigende Zustimmung giebt es nicht.Ist der Gesellschafterbcschlust nicht gültig, so kann er angefochten werden. Einst-weilen aber können die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt verwalten. Denn dieGesellschaft kann dem von ihrer Generalversammlung gewählten Organ nicht entgegen-halten, daß ihr eigener Beschluß ungültig war. Ist die Wahl erfolgt für den Fallder Eintragung einer Statutenänderung, so tritt der Wahlbeschluß erst mit der Ein-tragung in Kraft. Vorher können die Aussichtsratsmitglicder nicht fungieren (RG. 24S. 54 fsg.; vergl. unten Anm. 8 zu H 54). Durch die Annahme der Wahl tritt derGewählte in ein Vertragsverhältnis zur Gesellschaft, nicht auch zu den Gesellschafternsvcrgl. unten Anm. 51).

«»m. ». Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nicht, auch nicht für die Gesell-

schafter.

«mn. ». Aber in allen diesen Punkten kann der Gcsellschaftsvertrag

anderes anordnen: er kann bestimmen, daß nicht die Gesellschafter sondern dieGeschäftsführer oder ein bestimmter Gesellschafter oder irgend ein Dritter den Auf-sichtsrat wählt; er kann bestimmen, daß der gewählte Anfsichtsrat andere Mitgliederkooptieren kann, daß ein bestimmter Gesellschafter oder eine sonstige Person stetsAussichtsratsmitglicd ist, auch daß seine Erben im Fall seines Todes einen Ersatzmannstellen können: daß die Gesellschafter eine Pflicht zur Annahme der Wahl haben(Z 3 Abs. 2 des Gesetzes) u. s. w.

«nm.io. b) Zahl der Mitglieder. Das Gesetz bestimmt die Dreizahl als Mindestzahl. Aber unterdiese kann das Statut hcrabgehcn, ohne daß dadurch gegen das Wesen des Aufsichts-rats verstoßen wäre. Das Statut kann also anordnen, daß der Aufsichtsrat aus zweiMitgliedern bestehen, auch sogar daß nur eine einzige Person das kontrollierende Organsein soll. Nur ist es dann kein Aufsichtsrat, sondern ein ähnliches Organ (obenAm». 2). Daß der Gesellschaftsvcrtrag eine höhere Zahl als 3 anordnen kann, giltschon nach dem Aktienrecht, geschweige hier (Staub H.G.B. Anm. 3 zu § 243).

«nm.n. e) Über die Qualifikation der Mitglieder sagt der Z 243 H.G.B, nichts. Daraus folgt,daß schon von Gesetzes wegen keine besonderen Qualifikationserfordernissc gelten.Gesellschafter brauche» sie schon von Gesetzes wegen, schon im Aktienrecht, nicht zusein, geschweige hier. Es gelten daher dieselben Erfordernisse wie bei den Geschäfts-führern (vergl. deshalb Anm. 37 zu Z 35, insbesondere ob Minderjährige, Frauen,Ausländer Aufsichtsratsmitglieder sein dürfen; und welche Folgen es hat, wenn nichtqualifizierte Personen gewählt sind oder die Gewählten nachträglich ihre Qualifikationverlieren). Wiederholt sei hier, daß das Statut bestimmte Qualifikationserfordernisseaufstellen kann. Es kann z. B. auch bestimmen, daß der Gewählte Besitzer desGeschäftsanteiles .4. sein muß oder umgekehrt daß der jeweilige Besitzer des Geschäfts-anteiles .4. stets Aufsichtsratsmitglied ist (vergl. wegen der Amtsdauer unten Anm. 12 flg.).