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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
305
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Vertretung und Geschäftsführung, is 52,

2. Amtsdauer. In dieser Beziehung ist zu unterscheiden der erste und jeder folgende Aus- An,»,i>.

sichtsrat.

a) Der erste Aussichtsrat soll nur auf kurze Zeit gewählt werden, aber andererseitsauch nicht auf zu kurze Zeit. Daher die Bestimmung des Gesetzes über den erstenAufsichtsrat. Eine im Widerspruch hiermit stehende Wahl ist ungültig und kannangefochten werden. Wird sie aber nicht angefochten, so fungiert der Aussichtsrat zuRecht. Die Wahl ist nicht absolut nichtig, denn die Vorschrift ist hier nicht zwingen-den Rechts. Der Gesellschaftsvertrag kann infolgedessen auch bestimmen, das; der ersteAussichtsrat auf noch kürzere oder auf noch längere Zeit gewählt wird.

b) Für jeden folgenden Aussichtsrat ist eine Amtsdauer nicht vorgeschrieben, «,»»>».Der Z 243 Abs. 3 H.G.B,, der eine Höchstdauer bestimmt, gilt hier nicht. Die Gesell-schafterversammlung oder das sonstige zur Ernennung befugte Organ inust also die

Zeit bestimmen, oder der Gcsellschaftsvcrtrag ein für allemal. Sonst ist gemäß H 320Abs. 2 B.G.B, aus der Beschaffenheit und dem Zwecke der Dienste zu entnehme», daßjeder Teil jederzeit das Verhältnis lösen kann. Für die Gesellschaft folgt dies schon aus§ 243 Abs. 4, für den Dicnstbcrechtigten schon aus der Analogie des § 327 B.G.B,, derbesonders bei dem Aussichtsrat handelsrechtlichen Anschauungen entspricht. Wird eineAmtsdauer bestimmt, so kann sie auch mehr als 5 Jahre betragen. ES kann einGesellschafter auch aus solange zum Aussichtsratsmitglicde bestellt werden, als erüberhaupt Gesellschafter ist, auch aus Lebenszeit. Bei einer Bestellung aus Lebenszeitoder auf mehr als 5 Jahre steht ihm aber nach Ablauf von 5 Jahren ein 3-monatlichcsKündigungsrecht zu. Dies bestimmt H 624 B.G.B,, und diese Vorschrift ist zwiugcudcuRechts.

v) Jedem Aufsichtsrat gegenüber steht den Gesellschaftern als Beschluß-«»»,.",organ das Widerrufsrecht zu. Das folgt aus unserem Abs. 4, Es mag der ersteAussichtsrat oder ein späterer sein, er mag auf bestimmte Zeit gewählt sein oder nicht, ermag durch die Gcsellschafterversammluug gewählt sein oder durch ein anderes hierzu nachdem Statute zuständiges Organ, immer besteht das Abberufungsrccht, und zwar kannes hier nicht nur durch die Versammlung der Gesellschafter ausgeübt werden, sonder»durch die Gesellschafter als Beschlußorgan überhaupt (H 48 Abs. 2 unseres Gesetzes).Das Abstimmuugserfordernis von ^ des Stammkapitals greift hier Platz. DerGescllschaftsvertrag kann aber alles dies ändern. Er kann der Gescllschasterversamm-lung das jederzeitige Widerrufsrecht nehmen und ans ein anderes Organ übertragen.Er kann es der Gesellschaft überhaupt nehmen und statt dessen eine beiderseits zu be-obachtende Kündigung oder eine für beide Teile gültige Anitsdauer festsetzten. Er kannauch und das gilt ja schon im Aktienrecht, umsomehr also auch hier das Ab-stimmungserfordcrnis verringern.

Kann das Aufsichtsratsmitglied, wenn es auf eine bestimmte«»»,.»».Dauer gewählt ist, sein Amt vor der Zeit niederlegen? Wenn, was regel-mäßig ja der Fall sein wird, ein Dicnstvcrtrag vorliegt, kann die Nicdcrlcgung nuraus wichtigen Gründen geschehen (H 626 B.G.B.), ohne wichtigen Grund nur unterden Voraussetzungen des 8 627 B.G.B. Das heißt: wenn es nicht in einem dauern-den Verhältniße mit festen Bezügen steht (hierüber Näheres Anm. 10 zu g 38).

«. 8 244 H.G.B.

Derselbe lautet:

Jede Änderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsrats ist von demVorstand unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Der Vorstandhat die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.

Staub, Gesetz betr. die B, m. b. H. 20