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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Vertretung und Geschäftsführung. Z 52.

Anm.l?. I. Die vorliegende Gcsetzcsvorschrist paßt nicht ganz in den Rahme» unseres Gesetzes.

Zunächst setzt sie voraus, daß jede Gesellschaft Gcsellschaftsblättcr hat. Das ist aber nichtder Fall. Der Gcscllschaftsvcrtrag braucht nicht notwendig zu bestimmen, welche Blätterdie Publikationen der Gesellschaft zu besorgen haben, und Z 3V Abs. 2 trifft demgemäßfür die dort angeordnete Publikation auch Vorsorge für den Fall, daß das Statut Gescll-schastsblättcr nicht bestimmt hat. Es soll in diesem Falle die Bekanntmachung in den fürdie Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmte» öffentlichen Blättern erfolgen.Dies muß analog auch hier gelten.

Anm. i«. 2. Bon Gesetzes wegen ist also jede Änderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichts-rats unverzüglich in den Gescllschaftsblättern bekannt zu machen. Ordnet der Gescllschasts-vertrag Gcsellschastsblätter nicht an, so erfolgt die Publikation in den amtlichen Handels-rcgisterblättcrn (vergl. Anm. 17). Soweit eine Wiederwahl vorliegt, fällt die Publikationspsiichtfort, denn insoweit liegt keine Veränderung in der Person der Mitglieder des Aufsichtsratsvor. DaS Bclagsblatt ist von dem Geschäftsführer zum Handelsregister einzureichen,wozu er nach 8 14 H.G.B, angehalten werden kann.

An,».,». 3. Aber die Borschrist kann durch Gcscllschaftsvcrtrag abgeändert werden. Es kann bestimmtwerden, daß die Publikation unterbleibt, oder daß sie in gewissen Blättern erfolgt, oderdaß sie nur jedes Jahr oder in anderen Perioden erfolgt, oder daß die Einrcichung zumHandelsregister unterbleibt.

Anm.zo. ^

Derselbe lautet:

Schalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine Vergütung,die in einem Anteil am Iahresgewinne besteht, so ist der Anteil von dem Rein-gewinne zu berechnen, welcher nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rück-lagen sowie nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrags von mindestensvier vom liundert des eingezahlten Grundkapitals verbleibt.

Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsrats zukommende Vergütung im Gesell-schaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, durchwelche die Vergütung herabgesetzt wird, von der Generalversammlung mit einfacherStimmenmehrheit beschlossen werden.

Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann eine Vergütung für ihre Tätig-keit nur durch einen Beschluß der Generalversammlung bewilligt werden. I>erBeschluß kann nicht früher als in derjenigen Generalversammlung gefaßt werde»,mit deren Beendigung die Zeit, für welche der erste Aufsichtsrat gewählt ist, abläuft.

Der vorliegende Paragraph enthält mehrere Einzelvorschriften über die Vergütung desAussiciitsrats. Es soll hier aber, wenn auch in aller Kürze, die ganze Lehre von der Vergütungdes Aussichtsrats im Zusammenhange dargestellt werden.

Anm .si. 1. Die Vergütung des ersten Aufsichtörats. Mag dieselbe in einem Anteil am Jahresgewinn oderin einer bestimmten Summe bestehen, stets kann dieselbe nur durch einen Beschluß derGcsellschaster bewilligt werden, und früher nicht, als in derjenigen Generalversamm-lung, mit welcher die Amtsperiode des ersten Aufsichtsrats abläuft. Doch ist, wie der ganzeParagraph, auch diese Vorschrift dispositiv: sie kann durch Gescllschastsvertrag abgeändertwerden. Dieser dispositive Charakter beeinflußt auch die Folge von Verletzungen dieser Vor-schrift. Während im Aktienrecht, wo die Borschrift öffcntlichrcchtlichen Charakter hat, einGcncralversainmlungsbeschluß, der etwa eine Vergütung für den ersten Aussichtsrat be-stimmen würde, absolut ungültig wäre, verletzt er hier nur eine Dispositivvorschrift. Er istalso zwar anfechtbar, muß aber zunächst von den Geschäftsführern befolgt werden und dieerfolgreiche Anfechtung seitens eines Gesellschafters bewirkt höchstens, daß diesem Gesell-schafter gegenüber der ihm durch die Ausführung des Beschlusses erwachsene Schaden ersetztwerden muß (vergl. Anm. 24 zu Z).