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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
307
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 -'>2.

Vergütung jedes solgcndcn AufsichtsratcS. «nm.««.

a) Bare Auslagen sind den AussichtSratsmitgliedern z» erstatten, soweit sie dieselben nachden Umständen für erforderlich halten dursten (§8 «7(1, 675 B.G.B.). also auch dann,wenn sie in Wirklichkeit nicht erforderlich waren. Auch ist nicht zwcifelliast, daß einAussichtsratsmitglicd, welches der Gesellschaft besondere, über den Rahmen der Anssichlsratstätigkcit hinausgehende Dienste leistet, besondere Vergütung beanspruchen kann «einRechtsanwalt führt Prozesse, ein Baumeister führt Bauten aus).

b) Auf eine Vergütung seiner Tätigkeit über die Erstattung der baren Auslagen hinaus »inm «».hat daS AufsichtsrnlSmitglied nur dann Anspruch, wenn dirs vereinbart ist. Die Beieinbarung kann durch besonderen Vertrag erfolgen oder eS kann durch Gesellschafterbcschlust die Tantieme bewilligt werden oder es kann im Statut die Bestimmunggetroffen sein. Doch wird man annehmen müsse», dass, wenn weder die Statuten, noch

ein Gesellschafterbeschluß die Vergütung festsetzen, die AussichtSratSmitglieder keineVergütung erhalten sollen, und es überschreitet daher der Geschäftsführer seineBefugnisse, wenn er in solchem Falle gleichwohl den AussichtSratsmitgliedern eineVergütung zusagt. Wenn dagegen durch Gesellschaftcrbcschluß oder durch dieStatuten eine Vergütung festgesetzt ist, so bedarf es keiner besondere» Vereinbarung.

In der Annahme des Amtes ohne besondere Vereinbarung und ohne Statutenbestimmung und Gesellschastcrbeschluß, durch welche eine Vergütung festgesetzt wäre, istaber nach Anschauung des Verkehrs die Absicht unentgeltlicher Amtsführung zu er-blicken, auch dann, wenn es ein Kaufmann, ein Rechtsanwalt oder eine sonstigePerson ist, welche nur gegen Entgelt Ämter und Dienstleistungen zu übernehmenpflegt. Hier ist eben nach den Umständen eine Vergütung nicht zu erwarten (8 612B.G.B.).

Beruht die Festsetzung der Vergütung auf dem Statut, so kann nach Abs. LAnm.v«.eine Änderung der Statuten, welche die Vergütung herabsetzt, mit einfacher StimmenMehrheit beschlossen werden. Doch können die Statuten erschwerende Erfordernisseaufstellen.

v) Hat die. Vergütung des AussichtSrats ei» Vorrecht im Konkurse? Wir verneine» dies. Am».«».§ 61 Nr. 1 der Konkursordnung bezieht sich aus Personen, welche dem Organismusdes Geschäftsbetriebes als Untergebene angehören <vcrdungcn"), nicht auf die freieStellung der Anfsichtsratsmitglicder lvergl. jedoch Jäger in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 7 S. 362).

ck) Die Art der Vergütung ist regelmäßig entweder eine feste Vergütung oder ein Anteil «»>».««.am Reingewinn (Tantieme). Über die Höhe der festen Vergütung sind Vor-schriften nicht gegeben. Dieselbe ist gesetzlichen Schranke» nicht unterworfen. Es taunauch eine feste Vergütung vereinbart werden mit der Maßgabe, daß sie aus die Tantiemein Anrechnung kommt oder auch nebe» der Tantieme, oder auch so, daß die Tantiemein bestimmter Höhe garantiert wird. Auch Umsatzprovisioncn, Präsenzgclder u. s. w.können vereinbart werde».

Für die Tantiemcnberechnung ist nun im Abi. 1 eine besondere«»»!.«?.Vorschrift gegeben, die im Aktienrecht wegen ihres absoluten Charakters eineerhebliche Bedeutung hat. hier ist sie dispositiv. Der Inhalt der TanticmenbcrechnungsVorschrift ist der: Der Tantiemebcrcchnung ist zu gründe zu legen der Reingewinnnach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen und nach Abzug von mindestens4 °/o des eingezahlten Grundkapitals. Hierunter ist zu verstehen der sich aus derJahresbilanz ergebende Reingewinn, nicht etwa der Betriebsgewinn des betreffendenJahres, und davon sind in Abzug zu bringen sämtliche Abschreibungen, sämtliche Rück-lagen und 4 »/ des eingezahlten Stammkapitals. Sämtliche Abschreibungen, also auchdie außerordentlichen, d. h. die gemacht werden, obgleich sie durch eine tatsächliche Wert-Verminderung nicht bedingt werden. Sämtliche Rücklagen, also auch diejenigen, diedurch die Sachlage nicht geboten sind, also auch die Dotierungen der sog. freiwilligen

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