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Vertretung und Geschäftsführung. 8 52.
Reservekonten (Anm. 58 zu § 42). 4 vom eingezahlten Stammkapital, vom ein-gezahlten, was wohl zu beachten ist, aber vom ganzen eingezahlten Stammkapital,was ebenfalls zu beachten ist, letzteres aber auch dann, wenn nach Lage der Sachenur für die BorzugSgcsellschaster eine Dividendenzahlung erfolgen kann, gleichwohlsind die 4°/„ vom ganzen eingezahlten Stammkapital abzuziehen (vergl. über allesdieses Staub H.G.B. Anm. Kffg. zu 8 245).
Anm.so. Andere» Beschränkungen ist die Tantiemcnberechnung nicht ausgesetzt. Ins-
besondere ist also der Prozentsatz des zu gewährenden Anteils am Reingewinn seinerHöhe nach unbeschränkt.
«nm.s». Und ferner ist zu betonen, daß die ganze Vorschrift hier nicht zwingender Natur
ist. Der Gesellschaftsvertrag kann also eine dem 8 245 Abs. 1 widersprechende Tantiemen-berechnung anordne», und selbst wenn er dies nicht tut, enthält ein Gesellschaftcr-beschluß, der entgegen dem 8 245 H.G.B, die Tantieme festsetzt, keinen Verstoß gegenein absolutes Gesetz, sondern gegen eine Dispositivvorschrift. Ein solcher Beschlußkann also zwar angefochten werden, ist aber zunächst für die Geschäftsführer maß-gebend und eine erfolgreiche Anscchtung hat nur zur Folge, daß die Gesellschaft dembetreffenden Gesellschafter den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Ausführungdes Beschlusses erwachsen ist (vergl. Anm. 24 zu 8 45).
«»in.zo. g) Unter sich teilen sich die Aussichtsratsmitglieder gleichmäßig in die
Tantieme (8 420 B.G.B. ). Doch kann anderes vereinbart werden,«um.»». Stirbt ein Aussichtsratsmitglied während der Dauer der Amtsperiode, so erhält
es eine» verhältnismäßigen Anteil an der Tantieme des betreffenden Jahres. DasGleiche gilt, wenn im Lause des Geschäftsjahres das Amt aufhört (Näheres hierüberStaub H.G.B. Anm. 1k zu 8 245).
«nm.zz. k) Die Tantieme wird fällig mit rechtsgültiger Fassung des Dividenden-
verteilungsbeschlusses oder vielmehr des Bilanzgenehmignngsbcschlusses (R.G. 11S. 1KZ).
Amn.zs, I). H 24k H.G.V.
Derselbe lautet:
Der Aufsichtsrat bat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigender Verwaltung zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der An-gelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegen-heiten Berichterstattung von dem Vorstände verlangen und selbst oder durch einzelnevon ihm zu bcstiinmende INitgliedcr die Bücher und Lchriften der Gesellschaft einsehen,sowie den Bestand der Gesellschaftskaste und die Bestände an Wertpapieren und Warennntcrsnchen. Sr hat die Zahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge-winnverteilung zu prüfen und darüber der Gcneralversanimlung Bericht zu erstatten.
Lr hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse derGesellschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats werden durch den Gesellschaftsvertragbestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheitennicht anderen übertragen.
«»m.Zi 1. Der vorliegende Paragraph regelt die Rechte und Pflichte» des Aufsichtsrats. Der Aussichtsratist gcschäftsführcndes und ausnahmsweise auch Vertretungsorgan. Seine Geschäftsführungs-tätigkcit besteht zunächst in derjenigen kontrollierenden Tätigkeit, die ihm im vorliegendenParagraphen zugewiesen ist. Und nach Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen ist es demGescllschastsvcrtragc überlassen, ihm weiter: Obliegenheiten, also weitere Bcrwaltungs-gcschäfte, zu übertragen. Ausnahmsweise aber ist der Aufsichtsrat auch Vertretungsorgan,nämlich bei »klagen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer, sowie bei Rechtsgeschäften