Vertretung und Geschäftsführung. 8 52.
mit denselben (§ 247). Eine Ausdehnung dieser Vcrlrelungsstellung aus andere Fälle istnach unserer Ansicht nicht stalthast. So z. B. kann nicht angtnoniine» werden, der Aussichts-rat sei iinmcr dann ein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und verpflichte die Gesellschaftunmittelbar, wenn seine Geschäftsführung Handeln nach außen mit sich bringt, z. V. beiEngagierung von technischen Hilfskräften für seine kontrollierende Tätigkeit. Doch ist dieherrschende Ansicht dieser Auffassung (vergl. die Citate bei Staub H.G.B. Einleitung znZ 24l>). Auch statutarisch kann nicht dem AussichtSrat für andere Fälle VertretungSmachleingeräumt werden, und am allerwenigsten ist es statthaft, ihn zum ständigen Vertreterder Gesellschaft zu machen. Tritt der Aufsichtsrat nach außen handelnd aus, in der Absicht,namens der Gesellschaft zu handeln, so verpflichtet er, soweit ihm die VertrctnngSmachlmangelt, sich selbst als kalsn» proenratar gemäß § 17!> B.G.B.
Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich nicht mit den AuSnahmesällc», in denen «»»>.»».der Aufsichtsrat Vertretungsorgan der Gesellschaft ist, sonder» besaßt sich nur mit demAussichtsrat als Kontroll- und Geschästsführungsorgan der Gesellschaft.
2. (Abs. l.) Gesetzlicher Umfang der Kontrolltätigkeit. Die hiernach dem AussichtSrat zu Am».»«,stehenden Befugnisse können durch den Gescllschastsvertrag erweitert werden. Es kann
z. B-, während nach dem Gesetze das Recht auf Einsicht der Bücher und aus Ausknnstnur dem Aufsichtsrat i» vorpora, nicht dem einzelnen Mitglied? zusteht (O.L.G. Hamburg vom 21. Februar 1992 bei Mugdan und Fallmann 4 S. 469), jedem einzelnen Mitglied?,nicht bloß dem Aufsichtsrat als geschlossenem Organ das Recht der Kontrolle gewährtwerden. Sie können aber auch eingeschränkt werden. Es kann z. B. die AufsichtSsnhrungan bestimmte Vorschriften gebunden sein: statt jederzeit, kann Berichterstattung jede»
Monat vorgeschrieben werden u. s. w. Aber es kann nicht dem Aussichtsrat die Kontrolltätigkeit überhaupt oder im wesentlichen genommen sein. Sonst ist das Institut keinAussichtsrat mehr. Es ist zwar zulässig, ein solches Organ bei unserer Gesellschaftsformzu etablieren, aber es ist dann kein Aussichtsrat (vergl. oben Anm. 2).
3. (Abs. 2.) Er hat die Pflicht, eine Gcsellschafterversammlung einzuberufen, so oft dies im Anm.»?.Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. (Über die Bedeutung und den Umsang dieser Pflicht
siehe Anm. 6 zu § 49). Diese Pflicht involviert natürlich auch das Recht dazu. Das Statutkann hier aber dem Aufsichtsrat dieses Recht und diese Pflicht nehmen.
4. (Abs. 3.) Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats kann der Gcsellschaftsvertrag bestimmen. A»m.W.Davon machen die Statuten der Aktiengesellschaften den umfassendsten Gebrauch. Mancheübertragen dem Aufsichtsrat sogar die ganze Geschäftsführung. Der Geschäftsführer kann
auf diese Weise, was seine innere Stellung betrifft, im großen und ganzen, wenn auchnicht ganz und gar, zum Exekutivorgan des Aussichtsrats hcrabgcdrückt werden (vergl.Anm. 6 zu § 35). Nach außen bleiben auch in solchen extremen Fällen der Unterordnungdes Geschäftsführers unter den Aufsichtsrat die Geschäftsführer die Vertreter der Gesellschaft,ihre Handlungen bleiben nach außen gültig, und umgekehrt wird der Aussichtsrat auch insolchem Falle nicht Vertreter der Gesellschaft.
5. (Abs. 4.) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Lblicgenheilc»«nm.»».nicht auf andere Personen übertrage». Nicht untersagt sollte damit sein, innerhalb desAufsichtsrats zu einzelnen Tätigkeiten Mitglieder aus ihrer Mitte zu delegieren, ins-besondere zu einem Kreise von Tätigkeiten Kommissionen zu delegieren. Immer ist dabeifestzuhalten, daß von Gesetzes wegen der Gesellschaft gegenüber der Aussichtsrat ein ge-schlossenes Organ bildet. Nicht untersagt sollte serner sein, daß der Aussichtsrat für dieAusübung seiner Funktion sich sachverständiger Hilfe bedient.
Und endlich ist daraus hinzuweisen, daß auch diese Borschrift dispositivcr Natur «nm.w.ist. Es kann also sehr wohl der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Mitglieder desAussichtsrats sich durch andere Personen vertreten lassen können, oder daß einzelne vonihnen einen bestimmten, einzelne einen anderen Zweig zu überwachen haben und nicht»anderes.
6. Über die Art, wie der Aufsichtsrat seine Funktion zu erfüllen hat, sagt das Gesetz nichts. «nm.«i.Es geschieht dies gewöhnlich in Sitzungen, über welche ein Protokoll geführt wird. Aber