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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
310
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Vertretung und Geschäftsführung, g 52.

notwendig ist dies nicht. Es ist nicht einmal von Gesetzes wegen nötig, daß der Aus-sichtsrat einen Vorsitzenden wählt. Wenn er ihn aber wählt, so ivird man annehmenkönnen, das> der Borsitzende zwar nicht legitimiert ist, im Namen des Aussichtsrats bindendeErklärungen abzugeben, wohl aber die gefaßten Beschlüsse den Beteiligten mitzuteilen, undumgekehrt Mitteilungen für das Anfsichtsratskollcgium entgegenzunehmen, Ist über dieFrage, wieviel Mitglieder zur Beschlußfähigkeit gehören, und über die Abstimmung nichtsbestimmt, so gilt als Grundsatz, daß alle Mitglieder eingeladen sein müssen, und daßmindestens drei mitstimmen müssen und absolute Mehrheit entscheidet. Daß hierbei der-jenige, mit welchem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werde» soll, nicht mitstimmen darf, isthier nicht gesagt und deshalb nicht verboten. Die Abstimmungshindernisje des Z 47 Abs. 4gelten hier nicht.

Anm.rz. 7. Daß »eben dem AnfsichtSrat noch ein anderes Organ fungiere» kau», ist bei unserer Ge-sellschaftsform zweifellos (vcrgl, hierüber oben Anm. 2).

" I!. 5 247 H.bi.V.

Derselbe lautet:

?er Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts-geschäften mit den Vorstandsmitglieder» zu vertreten und gegen die letzteren die vonder Generalversammlung beschlossenen Rechtsstrcitigkeiten zu führen.

tiandclt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats, sokann dieser ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen dieMitglieder des Vorstandes klagen.

Anm,-», Der vorliegende Paragraph giebt dem Aufsichtsrnt ein Vertretungsrecht und ein Klage-

recht (Näheres Staub H.G.B , § 247). Doch ist zu beachten, daß ihm dasselbe auch durch Statutgenommen werden kau». Dagegen kann dem Aufsichtsrat ein weiteres Vertretungsrecht nichtgegeben werden ivcrgl. oben Am», 34). Der § 247 Abs. 1 H.G.B, steht znüma kaeio in gewissemWiderspruch zum § 46 Nr, 8 unseres Gesetzes, da nach dieser letzteren Vorschrift die Gesell-schafter darüber zu bestimmen haben, wer die Gesellschaft im Prozesse gegen die Geschäftsführerzu vertreten hat. Doch sind die Vorschriften leicht zu vereinigen und der anscheinende Widerspruchfällt durch die Erwägung weg, daß die Gesellschafter als Beschlußorgan jedenfalls das oberste Organder Gesellschaft sind (vergl. Anm, 31 zu Z 45). Bestimmt dieses Organ daher Vertreter, so fälltdas Vertretungsrecht des Aussichtsrats ivcg.

«nm <». I-'. tz 248 H.G.V-

Derselbe lautet:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vor-standes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Be-amte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

Rnr für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelneseiner Mitglieder z» Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes be-stelle»: während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertreters darf derletztere eine Tätigkeit als Mitglied des Anfsichtsrats nicht ausüben. Auf die insolcher iveise bestellten Vertreter finde» die Vorschriften des Z 2ZS keine Anwendung.

Scheiden aus dem Vorstände Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Ent-lastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

«nm.w. Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß ein Aussichtsratsmitglied weder Geschäftsführer,noch dauernd Stellvertreter eines solchen, noch Beamter der Gesellschaft sein kann. Nur zeit-weise kann ei» Aufsichtsratsmitglicd auch Geschäftsführer sein. Das setzt voraus,daß die Delegation im voraus zeitlich begrenzt ist, und daß es sich um einen Bchinderungsfallhandelt, als welchen ivir aber den Fall des Ausscheidens nicht ansehen (anders aber die herrschende