Vertretung und GeschästSsührung. H 5,2.
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Ansicht, insbesondere auch Äaniincrgcricht vom 7. Mai l'.lvv bei Johow und Ring 2V T. l>»4,auch citiert in R.J.A. 1 S. 55). Alles Nähere s. bei «taub H.M.B, zu H 248.
Doch ist zu betonen, das, auch diese Borschrist dispositiv ist. Bei »uscrerAnm.«?.Gesellschaftsform kann also ein Aussichtsratsmitglied zugleich dauernder stellvertretender Geschäfts»sührer sein (Kammergericht vom 12. Februar 1!>vv bei Johom und Ring 2V S. .1 43, auchcitiert bei R.J.A. 1 S. 5). Derselbe muß dann als stellvertretender Geschäftsführer zum Handels-register angemeldet werden (W 33, 41 des Gesetzes: .llammcrgericht a. a. O.). Aber es steht auchnichts entgegen, das, Aufsichtsralsmitglicder zugleich ordentliche Geschäftsführer sind. 'Nur darfdadurch der Aufsichtsrat sein Wesen nicht einbüßen. Es können also nicht sämlliche Geschäfts-führer zugleich Aufsichtsratsmitglicder sein. Denn das ftontrovorga» muß naturgemäß wenigslenSteilweise aus anderen Personen zusammengcsctzt sein, als das zu kontrollicrcndc Organ. Wenngleichwohl sämtliche Geschäftsführer zugleich Aussichtsrntmitglicdcr sind, so ist das nicht unzulässig:es liegt nur kein Aussichtsrat im Sinne deS Gesetzes vor (vergl. oben Am». 2).
8 24!> Abs. 1 n. 2 «»m.««.
Derselbe lautet:
I>ie Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Erfüllung ihrer Obliegenheitendie Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft mit denVorstandsmitgliedern als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Dazu tritt noch der Absatz 2 unseres Z 52. Anm.w.
Nach diesen GesehcSvorschriftc» stellt sich die Haftung der AnfsichlSratsmitglicdcr im Allgemeinen so, wie die der Geschäftsführer nach H 43 des Gesetzes. Es ist daher auf allcS daSBezug zu nehmen, was hinsichtlich der Geschäftsführer zu 8 13 von uns ansgcsührt ist. Es geltenhier die dortigen Erläuterungen über das Maß der aufzuwendende» Sorgfalt, über die Folgen,wenn der Aufsichtsrat unzulässige (von der Gesellschaftcrversammlung oder vom Statut verbotene)Handlungen vornimmt, über die Beweislast bei den Negreßklagen, über die Frage, ob der Rcgrcß-anspruch beseitigt wird durch einen Gcsellschafterbeschluß, über die Folge» der Pflichtverletzung(lediglich der Gesellschaft haften sie, nicht auch den Gläubigern: als Gesamtschuldner haften sie).
Endlich gilt auch über die Verjährung der Ansprüche das Gleiche, wie zu H 43 des Gesetzes, dasich Abs. 2 unseres Z 52 mit H 43 Abs. 4 deckt. Vergl. über diese Verjährung auch noch obenAnm. 1.
Nur das eine ist hier zu erwähnen: die Borschrist des Abs. 3 des ß 43 hat«nm.»o.hier kein Analogo», d. h. die dort vorgesehenen privilegierten Fälle der Haftung sind hiernicht privilegiert. Das will sagen: auch wenn durch ihr pflichtwidriges Verhalten eine Ver-letzung des § 3V oder des § 33 sich ereignet, greifen für die Folgen der Pflichtverletzung lediglichdie allgemeinen Borschriften Platz: es gilt hier nicht die Besonderheit, daß, soweitder Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, Vergleiche undVerzichte regelmäßig unwirksam sind und ebenso die Berufung aus einen Be-schluß der Gesellschafter.
Ferner ist auch hier Bezug zu nehmen auf unsere Ausführungen in Anm. 23ffg. zu Y43,unter welchen Umständen eine Haftung Dritten gegenüber stattfindet. Was dortfür die Geschäftsführer ausgeführt ist. gilt auch für die Aufsichtsratsmitgliedcr. Und endlich gilt hin-sichtlich des Ausgleichsrcgresses der solidarisch haftenden Aussichtsratsmitglicder und der solidarischhastenden Geschäftsführer unter einander das in Anm. 23 zu 8 43 von uns Ausgeführte. Insbesondereist nach dem Prinzip der gleichen Anteile auch dann auszugleichen, wenn der Geschäftsführer einePflichtverletzung begangen und das Aussichtsratsmitglied sie pflichtwidrig hat geschehen lassen.Es kann nicht etwa ein geringerer Ausgleichungsmaßstab deshalb zu gründe gelegt werden, weildie Schuld des Aufsichtsratsmilglicds, die in einem fahrlässigen Unterlasjen besteht, eine geringereist, als die aus Borsatz und positiver Tätigkeit beruhende Pflichtverletzung des Geschäftsführers.
Zusatz: Das Gesetz gestattet auch die Einsetzung eines ähnlichen Organs neben dem Auf «nm .sr.sichtsrat oder ansialt des Aufsichtsrats (H 82). Hierüber s. oben Anm. 2.