Abänderungen des Gescllschaslsvcrtrages. 8 "8.
auf 10(XXI Mark herabgesetzt und somit der Betrag des einzelnen Geschäftsanteile» aus1000 Mark, so bleibt jede Beteiligungsquote ' „„ also unverändert. Nur die Signatur derGeschäftsanteile wird auch in solchem Falle eine andere, sie sehen nunmchr aus, als wärenauf sie nur 1000 Mark eingezahlt worden.
So ändert bei der Kapitalsherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Geschäfts-anteil seine Identität nicht. Es ändert sich ferner nicht notwendig der UmsangdeSNcchts. Letzteresjedoch geschieht zwar nicht immer, aber doch oft und zwar durch das Mitwirken anderer Um-stände, nämlich dann, wenn der herabgeminderte Geschäftsanteil in Konkurrenz mit Geschäfts-anteilen anderer Gattung oder anderen Nennwerts tritt. In diesem Falle gewährt natur-gemäß ein Geschäftsanteil von geringcrem Nennbeträge in mannigsacher Hinsicht, je nachdem Inhalt der betreffenden Statuten, geringere Rechte, als ein Geschäftsanteil von größeremNennwerte. Wenn z. B. Geschäftsanteile von 8000 Mark vorhanden sind und ei» Teildavon wird in Geschäftsanteile von 1000 Mark herabgesetzt, so gewährt jeder Geschäfts-anteil der letzteren Art nunmehr »nr »och weniger Stimmen, als ein Geschäftsanteil von3000 Mark. Und ebenso liegt es aus der Hand, daß er geringere Dividenden bietet, alsein Geschäftsanteil von 3000 Mark.
IV. Die einzelne» Phasen der Kapitalshcrabsctznng. Anm. n.
1. DerKapitalshcrabsctiungsbeschlnß: seine formellen und seine inhaltlichen Erfordernisse,a) Seine formellen Erfordernisse. Es sind diejenigen eines SatzungsändcrnngS-bescblusses überhaupt. Den» die Kapitalsherabsctzung ist eine Abänderung des Äcscll-schastsvertrages, wie die Kapitalserhöhung. Der Zusammenhang der Gesetzcsvorschristcnläßt darüber keinen Zweifel. Es müssen daher die Formalitäten des Statutcn-änderungsbcschlusses gewahrt sein. D. h.: der Beschluß muß die allgemeinen gesetzlichenund statutarischen Erfordernisse eines gehörigen GesellschastervcriammlungSbcschlusscS aus-weisen und ebenso die besonderen gesetzlichen und statutarischen Erfordernisse einerStatutenänderung und die etwaigen besonderen statutarischen Erfordernisse der Kapitals-herabsetzung. Insbesondere müssen also die Erfordernisse des § 53 vorliegen. Es mußalso ein Beschluß der Gesellschafterversammlung vorliegen, der gerichtlich oder notariellbeurkundet ist, und mit mindestens der abgegebenen Stimmen gefaßt ist lH 53Abs. 1 und 2). Auch § 53 Abs. 3 kann Platz greisen. Es kann also außer demGesellschasterbeschluß die Zustimmung der Beteiligten erforderlich werden. Ein solcherFall kann z. B. eintreten, wenn mit den Geschäftsanteilen oder mit einer Klassevon Geschäftsanteilen anteilmäßige Verpflichtungen verbunden sind und einzelnedieser Geschäftsanteile im Wege der Kapitalsherabsetzung eingezogen oder in ihremNennbeträge reduziert werden sollen. Dadurch erhöht sich die Leistungspflicht der vonder Kapitalsherabsetzung nicht betroffenen Gesellschafter, und deshalb bedarf es in diesemFalle außer dem Kapitalsherabsetzungsbeschlusse noch der Zustimmung aller Gesell-schafter, deren Leistungspflicht sich in dieser Weise erhöht. Ebenso bedarf es der Zu-stimmung der Beteiligten, allerdings aus anderen Gründen, wenn der Beschluß nichtsämtliche Gesellschafter gleichmäßig trifft. Ein solcher Beschluß ist an sich nicht un-zulässig, doch bedars er der Zustimmung der betroffenen Gesellschafter. So wenn vonder Kapitalsherabsetzung nicht alle Geschäftsanteile oder nicht alle gleichmäßig getroffenwerden sollen, sondern nur einzelne oder einzelne in schärferem Maße, als andere. Soz. B. wenn beschlossen wird, nur die Geschäftsanteile einer bestimmten Klasse einzuziehen.Die Geschäftsanteile dieser Klasse müssen dem Mehrheitsbeschlüsse sämtlich zustimmen. Oderwenn beschlossen wird, einzelne Geschäftsanteile in ihrem Nennbeträge zu reduzieren, anderehiervon zu verschonen, oder einzelne um »/„ andere nur um zu reduzieren, dannmüssen die von der Maßregel härter Betroffenen zustimme». Ein anderes Beispiel:
Wenn beschlossen wird, bestimmte Geschäftsanteile unter Rückzahlung oder Erlaß derEinlagen in ihrem Nennbeträge herabzusetzen, dann muß nicht bloß die Zustimmungdieser Geschäftsanteilsinhaber, sondern auch die Zustimmung der anderen Gesellschaftervorhanden sein. Es müssen also alle Gesellschafter zustimmen, die ersteren, von der