342 Abänderungen des Gescllschaftsverlrages. H 58.
schuß verwendet zu den Zwecken, denen die Kapitalsherabsetzung dienen soll: zur Bezahlungder zum Zwecke der Einziehung zu erwerbenden Geschäftsanteile, zur Rückzahlung an dieGesellschafter, zum Erlaß von rückständigen Einlagen, zur Bildung von Rcscrvekontcn, durchderen Bestehe» der Verteilung von Gcsellschaftsvcrmögen lintcr die Gesellschafter der Wegnicht so leicht versperrt wird, wie durch das Bestehen einer gleich hohen Stammkapitalsziffer,da ja Reservekonten durch Gejellschastcrbcschluß wieder ausgelöst werden können. Deshalbsollen die Gläubiger gegen die Gefahren, welche durch diese Vermehrung der Verteilungs-moglichkeiten entstehen, geschützt werden, sie sollen entweder einer solchen Kapitalsherabsctzungzustimmen oder befriedigt oder sichergestellt werden, ehe die Kapitalshcrabsctznng wirksam wird.
An»' » Wirtschaftlich gerechtfertigt ist eine Kapitalsherabsetznng z. B., wenn die Gesellschaft
ihre Aktiva bei der Gründung zu teuer erworben hat oder wenn ein Teil der Aktiva durchrückläufige Konjunktur einen erheblichen Teil scins Wertes verliert. Da die Aktivzifsernder Bilanz höchstens den wahren Wert der Aktiva wiedergeben dürfen, so müssen in solchenFällen erhebliche Abschreibungen erfolgen. Da nun nur der Überschuß der Aktiva über diePassiva verteilungssähig ist 29), so vermindern sich dadurch in gleichem Maße die Chancendes Dividendcnbczugcs für die Gesellschafter. Bei einer Gesellschaft, die im übrigen guteGeschäfte macht und sogenannten Bruttogewinn erzielt, ist ein solcher Zustand für die Dauereine Ungerechtigkeit. Diese kann dadurch beseitigt werden, daß auch die Passivzisfer gemindertwird. Am besten ist es ja, wenn dies durch Streichung sonstiger Reservekonten geschieht.Stehen aber solche nicht zur Verfügung, so bleibt nichts übrig, als die Ziffer des Stamm-kapitals zu verringern. Das ist ein Fall der Kapitalsherabsetzung. In solchem Falle er-solgt lediglich eine nominelle Herabsetzung des Grundkapitals, eine Herabsetzung zum Zweckeder Tilgung einer Untcrbilanz.
< Ein anderer wichtiger Anlaß zur Kapitalsherabsetzung ist die Überflüssigkcit eines
Teils des vorhandenen Betriebskapitals. Wenn z. B. das von der Gesellschaft betriebeneGeschäft mit einem Betriebskapital von SOClXXI Mark sehr gut gewinnbringend geführtwerden kann, während das eingezahlte und noch vorhandene Stammkapital 7S0MV Markbeträgt, so ist der Wunsch der Gesellschafter, den für den Betrieb überflüssigen Teil desGesellschastsvermögens ausgezahlt zu verlangen, wirtschaftlich wohl berechtigt. Der Erfüllungdieses berechtigten Wunsches dient die Kapitalsherabsetzung. Die Ziffer des Stammkapitalswird in solchem Falle auf ölXItXX) Mark herabgesetzt, der hierdurch entstehende Überschußder Aktiva über die Passiva von 2AXXX) Mark wird unter die Gesellschafter verteilt.
«,»». s. III. Die rechtliche Bedeutung der KapitalShcrabsctmng. Jede Kapitalsherabsetznng hat dieWirkung, daß die Ziffer des Stammkapitals verringert und hierdurch das Zahlenvcrhältnisder Aktiva zu den Passiva verschoben wird. Sie ist also ein arithmetisches Hilfsmittel, umdie Bilanz anders zu gestalten, und da an die verschiedenen Gestaltungen der Bilanzsich weitere Konsegucnzcn anschließen, so ist sie das arithmetische Hilfsmittel, um dieseweiteren Konsequenzen zu ermöglichen. Welche Konsequenzen dies sind, ist oben zu II aus-einandergesetzt.
Indessen ist das nur die Wirkung der Kapitalsherabsetzung. Damit ist noch nichtdie Frage nach dem juristischen Wesen der Kapitalsherabsetznng selbst beantwortet. Liegtdarin eine Veränderung der Geschäftsanteile? Hier muß zwischen den verschiedenen Artender Kapitalsherabsetznng unterschieden werden: es müssen auseinander gehalten werden dieKapitalsherabsetznng durch Einziehung und die anderen Arten der Herabsetzung.
Die Herabsetzung durch Einziehung bedeutet die Vernichtung des Geschäftsanteilssvcrgl. Am». 1 zu Z 34).
Ganz anders liegt die Sache bei der Herabsetzung durch Reduzierung des Nennbetrages.Hier wird der Geschäftsanteil nicht vernichtet. Der Geschäftsanteil bleibt der Identität nachder gleiche. Auch die Stärke, der rechtliche Inhalt, das Maß der in ihm verkörperten Rechteändert sicki nicht notwendig. Beträgt z. B- die Ziffer des Stammkapitals RXXX1 Mark, soist der Eigentümer eines Geschäftsanteiles von 3lXX) Mark mit an der zu verteilendenGewinn- und Liquidationsmaffe beteiligt. Wird nun die Gesamtziffer des Stammkapitals