.'144 ' Abänderungen des Gesellschastsvertrages. H 58.
Kapitalsherabsetzung betroffenen deshalb, weil die Herabsetzung nicht alle trifft, dasPrinzip der Gleichberechtigung also verletzt wird, was nur mit Zustimmung der Be-troffenen geschehen kann; die von der Kapitalsherabsetzung nicht betroffenen Gesell-schafter aber miissen deshalb zustimmen, weil durch die Rückzahlung oder den Erlaßdem einen Teil der Gesellschafter Vorteile gewährt werden, welche dem anderen Teilversagt werden. Auch das kaun nur mit Zustimmung der zurückgesetzten Gesellschaftergeschehen (vergl. Am». 4 zu 8 53). Über die Form der Zustimmung siehe Anm. 21zu 8 53.
Anm. 7. d) Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Kapitalsherabsetzungs-bejchlusses gehört es zunächst, daß er angeben muß, um welchen Betrag dasStammkapital herabgesetzt wird. Das ist zwar im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt,versteht sich aber von selbst. Dabei ist zu erwähnen, daß der Betrag desStammkapitals unter 2V MV Mark nicht sinken darf (H 58 Abs. 2). — Beider Herabsetzung durch Einziehung gemäß § 34 ist dieses Erfordernis nicht aufgestellt(vergl. Anm. 3 zuA 5 u. Anm. 2V zu 34). — Erfolgt die Herabsetzung durch Reduktiondes Rennbetrages der einzelnen Stammanteile, und ist der Zweck der Kapitalsherab-setzung die Rückzahlung oder der Erlaß von Einlagen, so darf ferner der Nennbetragder Geschäftsanteile nicht unter 5M Mark sinken (Z 58 Abs. 2) und muß in Mark durchIM teilbar bleiben (Z 58 Abs. 2). Im Sinne dieser Vorschrift muß der Zweck der Bildungvon Rcscrvekontcn dieselbe Wirkung haben, wie der Zweck der Rückzahlung von Stamm-einlagen (s. unten Anm. 13). Erfolgt die Kapitalsherabsetzung dagegegen zu dem Zwecke,ttin eine Unterbilanz zu beseitigen, so kann der Betrag der Stammcinlagen auch unter5M M.k sinken (das gesamte Stammkapital aber muß auch in diesem Falle 2VMV Mk.bleiben, und wenn die intendierte Kapitalsherabsetzung die Ziffer des Stammkapitalsunter 2VMV Mark reduzieren würde, so ist sie eben nicht ausführbar und daher nichtzulässig). Übrigens ist vom gesetzgeberischen Standpunkte kein Grund vorhanden, weshalbdie Stammeinlagen nicht unter 5M Mark sinken dürfen, wenn die Kapitalsherabsetzungzu dem einen Zwecke erfolgt, und unter jene Ziffer sinken dürfen, wenn sie zu anderenZwecken erfolgt. Der von dem Verfasser der Motive angegebene Grund, daß die Ge-schäftsanteile, nicht wie die Aktien, einen Nennbetrag hätten, und daher eine bloßnominclle Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht erfolge, ist kaum verständlich, undsoweit er verständlich ist, jedenfalls nicht richtig (vergl. unten Anm. 9). Ferner darf beider Kapitalsherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz der verbleibende Betrag desGeschäftsanteils auch aufhören, in Mark durch IM teilbar zu sein. Denn anders kanndie Citierung des § 5 Abs. 3 in Z 58 Abs. 2 füglich nicht verstanden werden. DieseCiticrung wäre ganz bedeutungslos, wenn sie nicht den Sinn hätte, daß in solchemFalle der verbleibende Betrag unter einen Betrag herabgehen darf, der in Mark durchIM teilbar ist. Bei deu anderen Arten der Kapitalsherabsetzung muß der verbleibendeBetrag der Geschäftsanteile in Mark durch IM teilbar sein.
A»m. ». Ferner muß der Beschluß genau erkennen lassen, in welcher
Weise die Herabsetzung erfolgen muß. Das Gesetz schreibt zwar auch diesnicht ausdrücklich vor. Aber es ergiebt sich dies aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.Es gehört dies zu den Erfordernissen einer bestimmten Willenserklärung (vergl. R.G. 26S. 132 für das alte Aktienrecht).
Die Kapitalsherabscliung kann nämlich in verschiedener Weise erfolge».
«nm. ». a) Die normale Kapitalsherabsetzungsart ist die durch Herabsetzung
des Nennbetrages der Geschäftsanteile. Dabei können sämtliche odereinzelne Geschäftsanteile von der Maßregel getrosten werden. Im letzteren Fallemuß die Zustimmung der Betroffenen zu dem Beschlusse auf Kapitalsherabsetzungvorhanden sein. (Über das Erfordernis der Zustimmung s. oben Anm. 6.)
Sonderbarer Weise enthalten nun die Motive S. 41 den Ausjpruch, „daßeine Maßregel, wie die Herabsetzung der Nominalbeträge hier nicht in Betrachtkommt". Allein es ist nicht einzusehen, wie die normale Kapitalsherabsetzung,