Abänderungen deS GcsellschastSvcrtrageS, 8 58. 345
welche also nicht in der Amortisation einzelner Geschäftsanteile besteht, überhauptanders ersolgen soll, als durch Herabsehung des Nennbetrages der Geschäftsanteile,Wie sollte anders die Ziffer des Stammkapitals herabgesetzt werden, als dadurch, das;der Nennbetrag der einzelnen Geschäftsanteile herabgesetzt wird? Dir Motive sagenzwar, daß die Herabsetzung des Stammkapitals nicht eine Minderung der Geschäfts-anteile bedingt, „da diese nicht, wie die Aktien, einen Nennwert habe», dessenGesamtbetrag mit dem jeweiligen Betrage des Stammkapitals übereinstimmenmüsse". Allein es kann dem Verfasser der Motive hier nicht der Vorwnrs erspartwerden, daß er das Wesen der Sache und den Sinn des von ihm begründeten Gesetzesverkannt hat. Das Gesetz schreibt doch selbst ausdrücklich vor, daß der Geschäfts-anteil jedes Gesellschafters sich nach dem Betrage der von ihm übernommenenStammeinlage bestimmt G 14), und daß der Gesamtbetrag der Stammeinlage»mit dem Stammkapital übereinstimmen müsse (8 5 Abs. i!). Die Geschäftsanteilehabe» also, wie die Aktien, einen Nennwert, dessen Gesamtbetrag mit dem Stamm-kapital übereinstimmen muß. Auf S. 23, zur Rechtfertigung des 8 11, sage» den»auch dieselben Motive wörtlich: „Es bcdars, wie bei der Aktiengesellschaft, eines festen,von Anfang an bestimmten Betciligungsverhältnisjcs." Wenn also das Gesetz in8 14 sagt, daß der Geschäftsanteil sich nach dem Betrage der Stammeinlage bestimmt,so sollte damit nach dem Zeugnis der Motive gesagt sein, daß der Stammanteilden gleichen Nennbetrag, wie die Stammeinlage hat, damit er aus diese Weise,wie die Aktie, ein festes, von Ansang an bestimmtes BctciligungSverhältniS zumAusdruck bringt. Auch die sonstigen Vorschriften des Gesetzes stehen ans diesemStandpunkte, so die 88 50, 61 Abs. 2, 66 Abs. 2. Wie sollte z. B, sonst dieVorschrift des 8 61 Abs. 2 verstanden werden: „Die Auslösungsklagc kann vonden Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestensdem 10. Teile des Stammkapitals entsprechen?" (Übereinstimmend Licbmann,Anm, 3, Esser zu 8 58; Simon bei Holdheim 1832 S. 226). Allerdings hat derStandpunkt der Motive auch Verteidiger gefunden, was mir deshalb beklagen, weilwir diesen Standpunkt nicht als einen zweifelhaften, sondern als einen offenbarirrigen ansehen, so besonders Neukamp Anm. 3, Parisius und Crügcr S. 23li,Birkenbihl S. 296; Förtsch Anm. 8. Letzterer bezeichnet die mangelnde Übcr-einstimmung zwischen dem herabgesetzten Stammkapital und der Summe derStammeinlagen als einen Schönheitsfehler, aber ohne sachliche Bedeutung, Daskann doch nach 8 5 Abs, 3 nicht richtig sein, da hiernach der Gesamtbetrag derStammeinlagen mit dem Stammkapital übereinstimmen muß und von dieserVorschrift bei der Kapitalsherabsetzung keine Ausnahme gemacht ist und unsererAnsicht nach aus begrifflichen Gründen keine Ausnahme gemacht werden konnte.
Eine Nichtübereinstimmung zwischen dem herabgesetzten Stammkapital und derSumme der Geschäftsanteile ist hiernach kein bloßer Schönheitsfehler, sondern eineGesetzwidrigkeit und eine begriffliche Unmöglichkeit.
/?) Fraglich ist, ob auch die sog. Zusammenlegung, wie sie in 8 2it0 H.G.B , für daSAnm .ro.Aktienrecht gesetzlich gestattet ist, nach unserem Gesetze als zulässig betrachtetwerden kann. Die Motive S. 41 verneinen es, aber aus Gründen, die wir soebenals unzutreffend zurückgewiesen haben, weil hier nämlich die Geschäftsanteile keinenNennbetrag hätten, so daß die Gefahr, der Geschäftsanteil könnte unter den gesetz-lichen Mindestbetrag von 500 Mark herabsinke», nicht vorliege. Dieser Grund giltalso nicht. Es taucht hier daher die gleiche Frage aus, die im Aktienrecht vor demneuen H.G.B, lebhaft erörtert wurde, bis sie schließlich — unserer Ansicht ent-gegen — vom Reichsgericht dahin j entschieden wurde, daß eine solche Zusammen-legung im Aktienrecht zulässig sei (R,G. 36 S. 134; 37 S. 131; 38 S. 95). Werdiese Transaktion für das Aktienrecht für zulässig erklärt hat, ehe eine positivegesetzliche Bestimmung in diesem Sinne erlassen war, der muß auch für unserGesetz die Zulässigkeit bejahen. Indessen wird diese Art der Kapitalsherabsetzung