Z4K ' Abänderungen des Gescllschastsvcrtrages. 8 5».
hier nicht praktisch sein, weil es hier an den praktischen Vorbedingungen für einesolche Kapitalsherabsetzung meist fehlt. Solche Zusammenlegung ist nur dort aus-siihrbar, wo eine grosse Reihe gleich grosser Geschäftsanteile vorliegt. Diese lassensich leicht zusammenlegen. Hier sind die Anteile sehr verschieden, da ja bei derGründung und bei der Kapitalserhöhung jeder Gesellschafter nur einen Stanim-antcil übernehmen darf.') Doch ist jedenfalls eine Zusammenlcgnng derart, daß, ivernicht eine eingeforderte Zuzahlnng macht, sich die Zusammenlegung gefallen lassenmuß, auch im Aktienrecht unzulässig (R.G. vom 15. Okotber 1992 in D.I.Z. 7S. 54li), und so auch hier (vergl. unten Anm. 35).
«nm.ii. 7) Endlich ist die Kapitalsherabsetzung auch im Wege der Einziehung zulässig. In
Anm. 3 zu H 34 und oben Anm. 1 ist betont, daß die Einziehung stets eine Artder Kapitalsherabsetzung ist, da sie stets zur Folge hat, daß der Nennwert des ein-gezogenen Geschäftsanteils vom Stammkapital abgesetzt, dieses also um diesen Nenn-betrag herabgesetzt wird. Es ist ferner schon (oben Anm. 1) betont worden, daß auch dieKapitalsherabsetzung des 8 53 durch Einziehung erfolgen kann. Soll also eineKapitalsherabsetzung durch Einziehung erfolgen, so stehen der Gesellschaft zwei Wegeoffen, der des 8 und der des § 53, beide unter verschiedenen Boraussetzungen.Der Weg des § 34 steht offen, wenn die Mittel zum Erwerbe der einzuziehendenGeschäftsanteile gewonnen werden aus dem Überschuß des Reinvermögens über dasStammkapital. Der Weg des 8 58 dagegen muß gewahrt werden, wenn solcheMittel nicht verfügbar sind, wenn die Mittel vielmehr erst dadurch gewonnenwerden, daß durch die Einziehung von der Ziffer des Stammkapitals ein Betragabgestrichen und dadurch ein Bilanzüberschuß frei wird. Da hierdurch die Krcdil-basis der Gesellschaft geschwächt wird, so ist in diesem Falle der Weg des 8 53,d. h. die umständliche Kapitalsherabsetzung mit Beobachtung der Gläubigerschutz-vorschriftcn, zu wählen. Die Einziehung des 8 34 kann ferner nur voll gezahlteGeschäftsanteile treffen (Anm. 12 zu 8 34), die des 8 58 auch nicht voll bezahlte.Daß dann darin ein Erlaß von Stammeinlagen liegt, 8 13 Abs. 2 also verletztwird, will hier nichts besagen, weil bei Wahrung der Voraussetzungen der ordent-lichen Kapitalsherabsetzung auch der Erlaß von Stammeinlagen zulässig ist, wie diesAbs. 2 unseres Paragraphen ausdrücklich besagt (vergl. hierüber auch Anm. 19 zu 8 34).A,»».»». 0) Muß der Zweck der Kapitalsherabsetzung in dem Beschlusse angegebenwerden? (Was unter dem Zwecke der Kapitalsherabsetzung zu verstehen ist, darübersiehe Anm. 13). Er muß zweifellos angegeben werde», wenn der Betrag der Geschäfts-anteile unter 59V Mark oder unter einen in Mark durch 199 teilbaren Betrag herab-gesetzt wird. Denn das ist nur zulässig, wenn die Herabsetzung zum Zwecke der Aus-gleichung einer llntcrbilanz erfolgt (siehe oben Am». 7). Der Rcgistcrrichter aber hatdie Voraussetzungen dieser Zulässigkeit zu prüfen, und deshalb muß in solchem Falleder Beschluß angeben, daß die Herabsetzung zu jenem Zwecke erfolgt. Aber auch wennder durch die Kapitalsherabsetzung entstehende Bilanzüberschuß zur Rückzahlung oderzum Erlaß von Stammeinlagen oder zur Bildung von Reservekontcn verwendetwerden soll, so kann das nur geschehen, wenn der Beschluß dies vorsieht; die Gesell-schaftsorgane könne» durch einfache Verwaltungsmaßregel solche Rechtsakte nicht vor-nehmen (8 19). Der Zweck der Kapitalsherabsetzung braucht hiernach nur dann in demBeschlusse nicht angegeben zu werde», wenn die Stammanteile »ach wie vor mindestens599 Mark betragen, durch 199 teilbar bleiben und mit dem Buchgewinn eine Unter-bilanz ausgeglichen werden soll. Es wird sich aber empfehlen, den Zweck der Kapitals-
N Es ist auch eine Zusammenlegung ohne Kapitalsherabsetzung denkbar, z. B. in derWeise, daß zwei Geschäftsanteile ä 599 Mark in einen Geschäftsanteil über 1999 Mark zusammen-gelegt werden. Gegen eine solche Transaktion ist von Gesetzes wegen nichts einzuwenden. Esmüssen nur bei solchem Beschlusse die Vorschriften des 8 53 beobachtet werden, und es mußaußerdem die Zustimmung der betreffenden Antcilsinhaber eingeholt werden, weil in ein Sonder-recht eingegriffen wird. Eine Zwangszujammenlegung dieser Art giebt es nicht.