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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z titl.

Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personenübertragen wird.

Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestensdem zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründendie Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht sH 7 Absatz s) erfolgen.

Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselbenBoraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vomGerichte ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablaufdes Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

Der vorliegende Paragraph giclit Vorschriften darüber, wer als Liquidator zu fungierenha», und giebt nähere Bestimmungen über die Berufung und Abberufung der Liquidatoren,«»m. >. 1. (Abs. l.) Au erster Linie hat als Liquidator der Geschäftsführer zu suugicren. Dieserist vom Gesetz berufen. Enthält der Gesellschaftsvcrtrag keine Bestimmung über die Personder Liquidatoren, bestimmt auch die Generalversammlung hierüber nichts, so wird derGeschäftsführer ohne weiteres zum Liquidator. Er bleibt Vertreter der Gesellschaft, nurmit eingeschränkten Bcrtretungsbesugnisjcn.

«nm. s, 2. Aber der Gesellschaftsvcrtrag kaun hierüber andcrcS bestimme». Wie unser Abs. 1 ergiebt,erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer dann nicht, wenn der Gesellschaftsvcrtragdie Liquidation anderen Personen überträgt. Diese Bedingung liegt aber nuk dann vor, wenndie Liquidation bestimmten anderen Personen übertragen wird, wenn also der Gesellschafts-vcrtrag andere Personen benennt. Dagegen wäre es ungültig und unbeachtlich, und würdedie gesetzliche Vorschrift, daß der Geschäftsführer zum Liquidator wird, nicht ausschließen,wenn der GcsellschastSvertrag die Person des Liquidators nicht bestimmt bezeichnen würde,wenigstens nicht so bestimmt, daß ein Zweifel nicht übrig bleibt (z. B. den jeweiligenBischof von Breslau oder den jeweiligen Shndikus einer bestimmten Bank oder denjeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes einer bestimmten Anwaltskammer), wenn er viclnichrz. B. das Ernennungsrecht einer anderen Person oder einem Kollegium, etwa dem Auf-sichtSrat übertragen würde. Solche Delegation wäre, wie gesagt, ungültig und unbeachtlich.Auch das kann der GesellschastSvertrag nicht bestimme», daß die Liquidatoren sich anderePersonen kooptieren dürfen.

«nm > z Die gesetzliche Vorschrift, das« der Geschäftsführer Liquidator wird, greift frrncr bau» nichtPlatz, wenn der Beschluss der Gesellschafter die Liquidation andere» Personen überträgt.Die Gesellschafter als Bcschlussorgan haben es in der Hand, zugleich mit der Auflösung eineandere Person als den Geschäftsführer zum Liquidator zu bestellen. Ob dieser letztere durchden Dienstvcrtrag aus Jahre hinaus angestellt ist, ist gleichgültig; ebenso ob ein wichtigerGrund vorliegt, den Geschäftsführer nicht als Liquidator 'zu belassen. Aber auch der Gcsell-scbastcrbeschlust hat nur dann eine die gesetzliche Berufung des Geschäftsführers zum Liquidatorbeseitigende Kraft, wenn er die Liquidation einer anderen Person übertrügt, also einePerson entweder dem Name» nach oder sonst so bestimmt bezeichnet, daß ein Zweifel nichtübrig bleibt (vcrgl. Anm. 2). Dagegen wäre cS unzulässig und »»beachtlich, wenn derGejeNilbasterbeschluß einer anderen Person oder einem Kollegium, etwa dem Aufsichtsrat,die Wahl deS Liquidators übertragen würde.

Der Beschluß hat im Übrigen keine andere Voraussetzung, als die allgemeinenVoraussetzungen von Gesellschastcrbejchlüssen (§§ 45fsg.). Nur muß es ein Beschluß derGesellschafter sein, sodaß andere Personen nicht mitstimmen dürfen (Anm. 4 zu 8 47).Gerichtliche oder notarielle Beurkundung ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich,«nm. «. 4. Zu bemerken ist, daß auch die Bestimmung deS GcscllschaflSvcrtragcS über die Person desLiquidators dann weicht und nicht in Kraft tritt, wen» der Gcscllschaftcrbcschluß eineandere Person als Liquidator bezeichnet. Zwar wird dies von Neukamp Anm- 2 undFörtsch Anm. 2 bcstrittcn. Aber wir müssen hier, sowie im Aktienrecht (Anm. 1 zu 8 295),