Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, ß Gi.
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k) Die Wirkung der Eintragung ist im Allgemeinen nicht dir, daß sie die Rechts-«»,». ">gültigkeit der Auflösung bewirkt. Vielmehr tritt im Allgemeinen die Auslösung durchdie sonstigen Tatsachen ein (rechtskräftiges Urteil, Kündigung, Ablauf der Zeit, Beschlußder Gesellschafter). Nur wenn der Auslösungsbeschluß eine Statutenänderung enthält,bewirkt erst die Eintragung die Rcchtsgültigkcit des Beschlusses (vergl. Anm. >1 z» 8 litt).
Immer aber hat die Eintragung die Rechtsfolgen des 8 1b: in Verbindung i»itder durch das Registergcricht bewirkten Publikation bewirkt sie, daß sie jedem Drittenentgegengehalten werden kann.
T) Zu bemerken ist, daß das Rcgistcrgericht die Eintragung auch »och zu«»»,, a.publizieren hat (§10 H.G.B.). Daß die Liquidatoren außerdem noch die Publikationzu bewirken haben, darüber siehe Anm. Il sfg.
2. (Abs. 1.) Außerdem ist anzumcldc» die Fortsetzung der Gesellschaft in den im 8 till Abs. l Nr. 4 «nin.i».bezeichneten Fällen. Über diese ist von uns in Anm. 20fsg. zu 8 <>3 ausführlich gehandeltworden. Auch diese Eintragung ist vom Rcgistcrgericht zu publiziere» (8 1» H.G.B.).
Über die Pflicht zur Anmeldung, die Form, den Zwang :c. gilt das oben Anm. «> u. 7 Gesagte.
3. (Abs. 2.) Die Pflicht der Liquidatoren zur Bekanntmachung der Auslösung und zur össcnl A»m.i>.lichcn Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden.
a) Die Liquidatoren haben diese Verpflichtung sofort zu erfüllen, sobalddies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange tunlich ist. Die Eintragung des Aus-lösungsbeschlusses ist regelmäßig nicht Voraussetzung dieser Verpflichtung der Liquidatorenund ihre eigene Eintragung überhaupt nicht. Denn erstere Voraussetzung gehört regel-mäßig nicht zur Gültigkeit des Auslösungsbeschlusscs (Anm. 11 zu 8 W) und letztereEintragung überhaupt nicht (Anm. 11 zu 8 67).
I>) Die Aufforderung ist dreimal in den im 8 3V Abs. 2 bezeichneten«»»«.!?.Blättern zu publizieren. Welches diese Blätter sind, darüber siehe Anm. 10zu 8 30. In welchen Zwischenräumen die Publikation zu erfolgen hat, ist nicht gesagt.Sie kann also auch an drei hintercinandcrfolgenden Tagen erfolgen. Auch die Publikationin der Morgen- und in der Abendnummer einer Zeitung ist eine zweimalige Publikation,e) Neben der Publikation der Auflösung ist nur die öffentliche Auf-Anm.is.forderung an die Gläubiger erforderlich, nicht auch eine private Aufforderungan die bekannten Gläubiger, während diese bei der Herabsetzung des Stammkapitalsgefordert wird (8 58 Nr. 1). Diese besondere Bekanntmachung ist deshalb nicht nötig,weil den bekannten Gläubigern, auch ohne daß sie sich melden, ihre Forderungen zubezahlen oder zu hinterlegen sind (8 73 Abs. 2, anders bei der Herabsetzung 8 58 Nr. 2).
<i) Ein Ordnungsstrafrecht zur Erzwingung dieser Verpflichtung besteht«»,».!«,nicht. 8 14 H.G.B, enthält ein solches nicht. Die Folge der unterlassenen Publikationist, daß die Verteilung nicht erfolgen kann, die Folge der verspäteten Publikation, daßsie erst später erfolgen kann (8 73 Abs. 1). Für die Verspätung oder Unterlassunghaften sie jedenfalls der Gesellschaft nach 88 42, 09, desgleichen der Aufsichtsrat, derdie Liquidatoren nicht anhält zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen (8 52 des Gesetzes,8 249 H.G.B ). Aber den Gesellschaftern kann ein direkter Anspruch auf Schadens-ersatz (z. B. wegen entgangcner Zinsen) gegen die Liquidatoren nicht zugestanden werden.
Denn die Liquidatoren stehen zu den einzelnen Gesellschaftern nicht in einem RechtS-verhältnis. Die Gesellschafter mögen durch ihre Tätigkeit als Beschlußorgan daraushalten, daß der Liquidator seine Pflicht erfüllt, und in dieser Weise ihre Interessenwahren.
In den Fällen der Auflösung außer dem Falle des Aonkursverfahrenserfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den
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