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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
370
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § 65.

K «5.

Die Auflösung der Gesellschaft ist außer deut Falle des Konkursverfahrenszur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von einerFortsetzung der Gesellschaft in den im tz 60 Absatz s Nr. H bezeichneten Fällen.

Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malendurch die im tz 50 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen.Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft auf-zufordern, sich bei derselben zu melden.

>!>" Der vorliegende Paragraph behandelt zwei verschiedene Materien. Im Abs. t ist die

' Aumclduttg der Auflösung der Gesellschaft und die Aumeldung der Fortsetzung der Gesellschaftvorgeschrieben, im Abs. 2 ist den Liquidatoren die Pflicht auserlegt, die Auflösung bekannt zumachen.

Am» >. 1. (Abs. 1.) Anzumelden ist zunächst die Auflösung der Gesellschaft.

a) Wer hat diese Verpflichtung? Derjenige gesetzliche Vertreter, der zur Zeitlegitimiert ist, die Gesellschaft zu vertreten, also der Geschäftsführer, wenn die Auflösungzugleich eine Statutenänderung enthält, so daß sie erst mit der Eintragung wirksamwird, sonst die Liquidatoren. Sollte keine gesetzliche Vertretung bestehen (es ist z. B.die Auflösung beschlossen, ein Geschäftsführer besteht nicht 'und die zum Liquidatorerwählte Person lehnt die Annahme der Wahl ab), so kann jeder Beteiligte nachg 29 B.G.B, einen Vertreter a<I doe bestellen lassen, der die Anmeldung der Auflösungzu besorgen hat.

«nm. ». Dabei ist überall nur die Mitwirkung so vieler Vertreter erforderlich, als zur

Vertretung der Gesellschaft überhaupt nötig sind. Es ist nicht vorgeschrieben, daßsämtliche Geschäftsführer oder sämtliche Liquidatoren anmeldungspflichtig find,«nm. ». Zugleich ist übrigens auch die Person der Liquidatoren anzumelden (Z 67).

Doch wäre eS irrig, anzunehmen, daß immer nur die Auflösung und die Liquidatorenzu gleicher Zeit oder keines von beiden eingetragen werden könnte. Wenn z. B. dasAmt des Geschäftsführers mit der Anmeldung der Auflösung enden soll, der gewählteLiquidator aber das Amt nicht annimmt, so steht nichts entgegen, zunächst die Auf-lösung anzumelden und einzutragen, damit wenigstens insoweit die Rechtsfolgen des^ 15 H.G.B, eintreten.

«nm. i. d) Jede Art der Auflösung ist anzumelden, nur die durch Konkurseröffnung

erfolgte nicht. Über diese siehe Anm. 16 zu Z 63.

«nm. ». v) Die Anmeldung erfolgt bei allen Gerichten, bei welchen die Gesell-schaft eingetragen ist (§ 13 H.G.B.).

«nm. n. ä) Form und Beilagen der Anmeldung. Die Form ist die im § 12 H.G.B, vor-geschriebene (persönlich oder in beglaubigter Form). Beigefügt werden muß diejenigeUrkunde, aus welcher die Auslösung sich ergiebt, also das rechtskräftige Urteil, dieKündigung des kündigungsbcrcchtigtcn Gesellschafters, der Auslösungsbcschluß :c. Davonkann unmöglich abgesehen werden. Parisius und Crüger Anm. 1 meinen, daß dieseBeilage» nicht erforderlich seien. Allein der Rcgisterrichter würde seines Amtes nichtwalten, wenn er die schwerwiegende Tatsache der Auflösung eintrage» und publizierenwürde, ohne sich von ihrer Wahrheit überzeugt zu haben. Ja wir gehen »och weiter.Fordern wir auch nicht ganz generell die Beibringung einer notariellen oder gericht-lichen Beurkundung oder Beglaubigung des Beschlusses oder der sonstigen Beilagen,so erachten wir doch den Rcgisterrichter für berechtigt, Ermittelungen darüber anzu-stellen. ob die angemeldete Auflösung wirklich eingetreten ist (Z 12 F.G.).«nm ?. e) Der Zwang zur Anmeldung besteht »ach § 11 H.G.B. Doch besteht er dannnicht, wen» die Auflösung eine Statutenänderung in sich birgt (vergl. Anm. 11 zu.K 6V). In diesem Falle unterbleibt der Zwang (§ 79).