Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 i>4.
2. (Abs. 2.) Die Folge» der Verlegung der Verpflichtung zur Konkursanmeldnng. An,» ».
u) Zunächst muß vorausgeschickt werden, das; die Folgen der Pflicht»
Verletzung nur dann eintreten, wenn die Pslicht schuldhast verletzt ist.
Nach Abs. 1 hat es zwar den Anschein, als sei subjektives Verschulden nicht voraus-gesetzt, Doch wäre diese Annahme irrig. Es liegt kein Grund vor zu der Annahme,daß der Geschäftsführer subjektiv hier andcrs behandelt werden soll, als bei jedersonstigen Pflichtverletzung, Es kann das umsowcnigcr angenommen werden, als dieFolge hier noch härter ist, als sonst: sie geht über die einfache SchadenScrsatzpslichthinaus (vergl. unten Anm. 7). Eine schuldhaste Pflichtverletzung liegt aber nichtimmer vor, auch wenn Zahlungsunfähigkeit oder llbcrschuldung vorhanden war. Eskann die Zahlungsunfähigkeit vorhanden, für den Geschäftsführer aber nicht erkennbarsein, und es kann die Übcrschnldung sich ans einer Bilanz ergeben, ohne das; dies fürden Geschäftsführer erkennbar ist, wenn er z. B. zu der fraglichen Zeit ans einerGeschäftsreise in einem fernen Erdteil war oder wenn er von seinen MilgcschästS-führern über das Vorhandensein von Mitteln oder über die wahre Gestaltung derBilanz getäuscht wurde, wenn ihm z. B, die Bilanz, welche die Übcrschnldung crgicbt,nicht vorgelegt ist, sondern eine andere gefärbte oder gefälschte Bilanz. In allen solchenFällen liegen zwar die objektiven Voraussetzungen des Abs. 1, nicht aber subjektiveVerschuldung vor, und deshalb greift Abs. 2 nicht Platz.
d) Die Folge der Pflichtverletzung ist, das; der Geschäftsführer alle nach«»m. ?.diesem Zeitpunkte (d. h. nachdem durch sein Verschulden der Konknrsantrag unter-blieben) geleisteten Zahlungen ersetzen muß. Die Folge ist sehr hart. Den»
an und für sich hat die Gesellschaft doch keinen Schaden dadurch, das; die Zahlungerfolgt, da sie ja von einer Schuld befreit worden ist. Der Gedanke des Gesetzes istaber der, das; die Allgemeinheit, die Gesamtheit der Gläubiger geschädigt wurde. Dennim Konkursverfahren würde der bezahlte Gläubiger nur die Konkursquote erhalten haben.
Soweit also die Allgemeinheit nicht geschädigt wurde, also in Höhe der Konkurs-dividcnde, kann auch der Konkursverwalter Ersatz der geleisteten Zahlungen nicht ver-langen. Würde man auch insoweit, als weder die Gesellschaft, noch ihre Gläubigerschafl durch die Zahlung geschädigt worden ist, der Konkursmasse das Recht ausRückzahlung des Gezahlten gewähren, so läge eine Art Strafe vor. Tast eine solchehier ausgesprochen werden sollte, dafür liegt kein Anhalt vor, da ja der 8 64 nochaußerdem eine Kriminalstrafe anordnet und Abs. 2 unseres Paragraphen ausdrücklichvon einem „Ersatze" spricht. Dagegen genügt zur Befreiung des Geschäftsführers nichtder Hinweis daraus, das; die Zahlung ja anfechtbar sei. Auf diesen umständlichenWeg braucht sich die Gesellschaft eben nicht verweisen zu lassen.
e) Jeder Geschäftsführer, den ein Verschulden trifft, haftet aus dicscnAnm. n. .Ersatz. Ihre Haftung ist solidarisch. Zwar sind nur Abs. 3 und 4 des 8 43 füranwendbar erklärt, aber die entsprechende Anwendbarkeit von 8 43 Abs. 2 ist iclbst.H»^.^^ ^ .verständlich. ^
ck) Aus der Anwendbarkeit des 8 43 Abs. 3 folgt, daß VcrzichtlcistungcNAnmI?.und Vergleiche über diese Ersatzansprüche von beschränkter Wirksam-keit sind, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, und daßinsoweit auch eine Berufung auf einen Beschluß der Gesellschafter nicht statthaft ist.
Näheres Anm. 14fsg. zu 8 43.
e) Aus der Anwendbarkeit des 8 43 Abs. 4 folgt die Verjährung der An -«»m .io.spräche in fünf Jahren. Näheres Anm. 2l1ffg. zu 8 43.
Zusatz 1. Eine weitere Folge der Verletzung der im Abs. l angeordneten Pflicht ist die Bnm.n.
Pflicht zum Ersatz? allen weiteren Schadens, der der Gesellschaft etwa dadurch erwachsen ist, daßder Konkursantrag unterblieben ist.
Zusatz 2. Eine noch weitere Folge ist die Strafbarkeit nach 8 64. Siehe hierüber «nm.is.öu s S4.
Staub, Gcjetz betr. die G. m. b. H. 24