Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
368
Einzelbild herunterladen
 

Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z K-t.

Stellung des Konkursantrages. Er hat ja auch die Berechtigung dazu, auch wenn erim Übrigen nicht alleinige Vertretungsbesugnis hat l8 63 des Gesetzes und 8 208Abs. l K.O.), und er kann daher nicht vorschützen, daß sein selbständiges Borgehen beimWiderstände der anderen gesetzlichen Vertreter keinen Zweck gehabt hätte,«nm. ». d) Unter welcher Boraussetzung entsteht die Pflicht? Unter der alternativenBoraussetzung, das, entweder die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, oder das;sich aus einer Bilanz Überschuldung ergiebt.

a) Wann das Erfordernis der Zahlungsunfähigkeit vorliegt, darüber siehe Anm. 3zu 8 K3.

Hierbei ist jedoch nochmals Folgendes zu bemerken:

Zwar soll der Konkurs beantragt werden, wenn die Voraussetzungen des-^ gegeben sind/Wen» aber diese Porschrift nicht gegen die Absicht des

^ ^ / s ^ Gesetzes destruktiv wirken soll, so muß sie dahin ausgelegt werden, daß nicht

sofort im Momente, wo sich die Geschäftsführer von der Zahlungsunfähigkeitüberzeugen, Konkurs beantragt werden muß. Eine mäßige Spanne Zeit kannvorübergehen, wenn dieselbe dazu benutzt wird, um durch Geldbeschaffung oderStundung den Zustand zu beseitige», sosern die schwebenden Verhandlungen nichtaussichtslos sind. Solange die naheliegende Möglichkeit der Beschaffung neuerMittel oder der Stundung besteht, braucht der Konkurs nicht beantragt zuwerde». Denn solange der Schuldner erwarten kann, innerhalb eines Zeit-raums, der nach Auffassung des Verkchrslebens den Mangel an bereiten Mittelnals einen nur vorübergehenden erscheinen läßt, seinen Gläubigern gerecht werdenzu können, liegt keine Zahlungseinstellung, sondern nur Zahlungsstockung vor(R.G. 50 S. 42).

«nm. «. /?> Wann das Erfordernis der überschuldung vorliegt, darüber siehe eingehend Anm. 4

zu § 63. Bon den Kommentatoren wird zu diesem Punkte gelehrt, daß die Be-rechtigung zur Stellung des Konkursantrages nach 8 63 schon dann vorliegt, wennÜberschuldung vorliegt, die betreffende Verpflichtung aber erst dann, wenn sichdie Überschuldung aus einer aufgestellten Bilanz ergiebt. Doch können wir darineinen sachlichen oder wenigstens einen der Hervorhebung werten Unterschiednicht finden, da nicht abzusehen ist, wie anders als durch eine aufgestellte Bilanz,aus einer Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva, sich das Vorhandensein einerÜberschuldung ergeben soll. Wer die Bilanz aufstellt, ob der Geschäftsführer selbst,oder ein Prokurist, oder ein Buchhalter, oder ein Bücherrevisor, oder ein stillerGesellschafter, oder ein Gläubiger, dem Einsicht gewährt wurde, oder eine von derGcsellschastcrversammlung bestellte Revisionskommission, oder ein Aussichlsrats-mitglied, ist natürlich gleichgültig. Ergiebt eine von irgendwelcher Seite erfolgteGegenüberstellung der Aktiven und Passive», die natürlich nicht willkürliche Ziffernenthalten darf, die Überschuldung, so besteht die Verpflichtung zur Konkurs-eröffnung. Es könnte höchstens noch der Fall gedacht werden, daß sich der Geschäfts-führer eine solche Gegenüberstellung im Kopfe macht, nicht aber niederschreibt.Aber ein solcher Fall ist doch wohl kaum praktisch und überdies würden wir auchin diesem Falle annehme», daß die Verpflichtung zum Konkursantrage Platz greift.-Auch in diesem Falle ist die Bilanz ausgestellt.

«nm. 5. Gewarnt muß ferner vor der Auffassung werden, als müsse die Bilanz

unmittelbar die Überschuldung ergeben. Das ist z. B dann nicht immer derFall, wenn die Gesellschaft von der im 8 Nr. 1 enthaltenen Konzession Gebrauchmacht und gewisse Gegenstände über ihren wahren Wert eingestellt hat. Der vor-liegende Paragraph ist nicht formalistisch dahin aufzufassen, daß die Überschuldungunmittelbar aus den Ziffern der Bilanz in die Augen springen muß. Die Bilanz> ergiebt vielmehr die Überschuldung auch dann, wenn die in ihr enthaltene Zahlcn-/ gruppicrung in Verbindung mit sonstigen für die Gesellschaftsorgane erkennbaren^ Momenten die Überschuldung ergiebt (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 12 zu § 240).