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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
367
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, ff «U.

die mit dem Widerstände eines einzelnen Gesellschafters verknöpft sind, sollen dadurchbeseitigt werden. Selbst dann, wenn dadurch die Lcistungspsiichten der Gesellschaftergemäß Z 3 Abs. 2 zeitlich ausgedehnt werde», ist Zustimmung der einzelne» Gesell-schafter nicht erforderlich. Eine statutarische Lcrmehrung ihrer LeistungSpsiichlen liegtnicht vor. Haben ihre Pflichten vielleicht während der Dauer der Liquidation geruht,so habe» sie doch aus die Forldauer dieses Nuhens keinen Anspruch; sie sind vielmehrkraft des Gcscllschastsvertragcs verpflichtet, mit ihren Leistungen svrtzusahre», sobalddie Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird. 8 »3 Abs. 3 greift daher nicht Platz.

In ein Sonderrecht kann der Fortsctzungsbcschluß allcnsalls dann eingrcisc» und deshalbkann die Zustimmung eines einzelne» Gesellschafters dann erforderlich werden, wen»ein Gesellschafter z. B. ein statutarisches Recht aus Aushören der Gesellschaft in einembestimmten Zeitpunkte hat. Soll dann über diesen Zeitpunkt hinaus die Fortsetzungbeschlossen werden, so ist seine Zustimmung erforderlich. Auch können die Erfordernisseder Statutenänderung erforderlich werden, wenn in der Fortsetzung eine Statuten-änderung liegt, z. B. wenn zwar die statutarische Dauer der Gesellschaft noch nichtabgelaufen ist, der Fortsetzungsbeschluß aber dahin lautet, daß die Gesellschaft iibcr dieseDauer hinaus fortgesetzt werden soll,v) Der Beschluß ist einzutragen nach K 35, nur daß die Eintragung hier keine«»,».»»,rechtserzcugende Kraft hat, der Beschluß gilt vielmehr von seiner Fassung ab, außerwenn (vergl. Anm. 22 am Ende) der Fortsetzungsbeschluß eine Statutenänderungenthält. Alsdann gilt er erst von der Eintragung ab.

<i) Die Fortsetznng hat zur Folge, daß die Gesellschaft wieder eine lebende, werbende«»»>.»«Gesellschaft wird. Ihre Organe sind wieder die Geschäftsführer, nicht mehr die Liqui-datoren; was vorher geschehen ist, bleibt gültig und wirksam, insbesondere ivaS derKonkursverwalter im Namen der Gesellschaft getan hat.

8 <;4.

Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens zubeantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder ausder Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestelltenBilanz Ubcrschuldung sich ergiebt.

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersähe aller nach diesemZeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. Auf deu Ersatzanspruch finden dieBestimmungen in H HZ Absatz Z und H entsprechende Anwendung.

Der vorlicgcndc Paragraph legt den Gcschästsfiihrcrn dir Pflicht auf, den Konkurs der Ein-Gesellschaft beim Vorliegen seincr Voraussetzungen zu beantragen <Abs. l>, und normiert ferner 'die Folgen der Verletzung dieser Verpflichtung. Der 8 33 des Gesetzes in Verbindung mit H 203Abs. 1 K-O. handelt von der Berechtigung zur Stellung des Konkursantrages.

1. (Abs. 1.) Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages.

a) Wer hat die Pflicht? Die Geschäftsführer. Nach ß 7l liegt die gleiche Pflicht«nm. >.auch den Liquidatoren ob. Auch diese haben, wenn während der Liquidation Zahlungs-unfähigkeit oder ÜVerschuldung eintritt, den Konkurs zu beantragen. Den Gesellschastcrn (auch wenn ei» Gesellschafter alle Gesellschaftsanteile besitzt) oder dem AussichlSrat oder ähnlichen Organen (Anm. 2 zu H 52) liegt eine gleiche Pflicht nicht ob. DerAufsichtsrat hat jedoch nach Z 52 des Gesetzes und H 2-t!) H.G.B, darüber zu wachen,daß die Geschäftsführer den Konkursantrag stellen, wenn die Voraussetzungen desselbenvorliegen, widrigenfalls der Aussichtsrat auf Ersatz des durch die Unterlassung derGesellschaft erwachsenen Schadens haftet.

Von den Geschäftsführern (und bczw. Liquidatoren) hat jeder die Verpflichtung, «nm ?.Jeder von ihnen hat zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen die Verpflichtung zur