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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
366
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, Z 63.

Am» >7. Vll. Die Koulursbccndigung.

1. Sie kann erfolgen durch Zwangsvergleich (daß dieser zulässig ist, ergiebt sich aus Z 6l>Nr. 4), durch Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gemeinschuldners sH 262 K.O.),durch Ausschüttung der Masse (8 163 K.O.) und durch Beschluß des Gerichts wegenGeringfügigkeit der Masse (H 264).

Anm i«. 2. Die Folge der Konkurs beendig ung ist, daß die Liquidation in ihr vollesRecht tritt. Mag die Gesellschaft zur Zeit der Konkurseröffnung im Liquidations- zustande gewesen sein oder nicht, sie befindet sich jetzt nach Beendigung des Konkurses jedenfallsin Liquidation. An ihrer Spitze stehen nunmehr Liquidatoren, deren Aufgabe es ist, dieLiquidation und sich als Liquidatoren anzumelden, das Vermögen zu versilbern, dieGläubiger zu befriedigen und das Vermögen zu verteilen. Eine Ausnahme macht nurder Fall, daß das Versahreu beendet ist durch Ausschüttung der Masse. Nach H 32 H.G.B,wird dies letztere in das Handelsregister eingetragen und damit ist auch die Firma erloschen.Findet sich nachträglich Vermögen vor, so wird es nach § 166 Abs. 2 K.O. zur Verteilunggebracht. Unter Umstünden kann auch noch nachträglich die Wiedereröffnung einer Liquidation,die Bestellung eines Liquidators erforderlich und von einem Interessenten beantragtwerden. Es findet sich z. B. zwar kein eigentliches Vermögensstück vor, aber doch ein formellesRecht, z. B. eine Vormerkung für die in Konkurs geratene und durch Ausschüttung derMasse erloschene Gesellschaft, etwa eine Vormerkung zu Gunsten der Gesellschaft, kraft derenei» Grundstück ohne ihre Zustimmung nicht aufgelassen werden kann. In einem solchenFalle bleibt doch dem Eigentümer des Grundstücks nichts übrig, als nach Z 29 B.G.B,dir Bestellung eines Liquidators zu beantragen, um sich mit diesem wegen der Vormerkungauseinanderzusetzen.

Anm .io. g. Eic Rückbildung der hiernach in Liquidation befindlichen Gesellschaftkann regelmäßig nicht erfolgen, sonder» nur im Wege der Ncugrüudung (vergl.Anm. 3 zu Z 66).

Anm .so. Ausnahmsweise aber ist ciuc Fortsetzung der Gesellschaft zulässig, wenn der Konkurs

durch Zwnugsvcrglcich oder durch Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gemein-schulducrs beendet ist (8 l!6 Nr. 4).

Über diesen Fortsetzungsbeschluß gilt Folgendes:

») Voraussetzung ist, daß der Konkurs beendet ist durch Zwangsvergleich oderauf Antrag des Gcmeinschuldners mit Zustimmung der Gläubiger. Wird der Konkursdurch Ausschüttung der Masse (K 163 K.O.), oder wegen Mangels an Masse (H 264 K.O.)eingestellt, so liegt die Voraussetzung nicht vor. Selbstverständliche weitereVoraussetzung ist, daß der Konkurs nicht eingetreten ist im Stadiumder Liquidation. Den» der Fortsetzungsbeschluß kann nur die Folgen des Kon-kurses beseitigen. Hier aber war die Liquidation nicht die Folge des Konkurses, sondernschon vorher eingetreten.

Am» ss. >,) Die Fortsetzung erfolgt durch Beschluß. Besondere Erfordernisse für diesenBeschluß sind nicht gegeben. Er folgt daher den allgemeinen Regel», insbesondere denendes § 48. Es ist weder eine Formvorschrift, noch eine besondere Abstimmungsvorschriftgegeben. Der Beschluß kann also ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung gültiggesaßt werde», auch in den Formen des 8 48 Abs. 2. Der Beschluß bedarf nur dereinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und muß ein Beschluß der Gesellschafter sein,sodaß andere Personen nicht »litstimmen dürfen svergl, Anm. 4 zu 8 47). Weder ist ^Mehrheit, wie bei Statutenänderungen erforderlich, noch gar Einstimmigkeit,wie Ncukampwill. TaS Gesetz enthält davon keine Andeutung. Jeder Gesellschafter muß sich eben gefallenlassen, daß die Mehrheit die Fortsetzung der Gesellschaft in den hier vorgesehenen Fällenbeschließt und hat kein Recht, insbesondere kein Sonderrecht darauf, daß die einmali» Konkurs geratene Gesellschaft durch Liquidation und Ausschüttung endet: geradedieses Sonderrecht ist ihm durch 8 66 Nr. 4 genommen. Die Fortsetzung der Gesell-schaft soll durch diese Vorschrift dadurch erleichtert werden, daß ein einfacher Beschlußsie ermöglicht-, sowohl die Schwierigkeiten, die mit einer Ncugründung, als diejenigen.