Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, § l'»3.
dieselben ja derjenige Gesellschafter verhaftet, der cd zur Zeit der Konkurseröffnungwar (§ 16 Abs. 3). Es steht auch nichts entgegen, das; die Gesellschafter Nachschösseeinfordern. Die hieraus entstehenden Ansprüche gehören der Gesellschaft, nicht zurKonkursmasse (nur daß, wenn die Gesellschaft zu neuem Vermögen gelangt, ein neuerKoukurs über sie verhängt werden kann; Jaegcr K.O. Am», 59 zu H 1). Solche Nach-schüsse werden vielleicht notwendig sein, um einen Akkord abschließen zu können. Auchkann die Gesellschafterversammlung eine Kapitalserhöhung beschließen, was der Konkurs-verwalter natürlich nicht kann. Die in dieser Weise der Gesellschaft zufließendenGelder (Nachschüsse, Einlagen zc.j fließen nicht in die Konkursmasse. Licbmann Anm. 8meint im Gegensatze hierzu, daß die eingehenden Nachschüsse selbstverständlich in dieKonkursmasse fallen. Allein dem steht § 1 K.O. entgegen, nach welchem zur Konkurs-masse nur dasjenige Vermögen fällt, welches dem Gcmeinschuldncr zur Zeit derKonkurserössuuiig gehört hat. Solche Nachschösse aber haben der Gesellschaft zur Zeitder Konkurseröffnung »och nicht gehört, auch nicht die Ansprüche ans sie, vielmehr istder Gesellschafterbcschluß erst die Existenzbedingung des Anspruchs (Anm. 1 zu 8 26).
Auch sonst kann die Gesellschaftcrvcrsammlung sich betätigcn: sie kann z. B. «>»».>«.die Statuten ändern, z. B. den die Firma enthaltenden Bestandteil derselben, was z. B.erforderlich sein wird, wenn das Geschäft mit Firma veräußert werden soll; daS gehtja nur auf dem Wege einer Statutenänderung, und nur die Gesellschaft selbst kann diesebewirken, nicht der Verwalter. Will daher der Verwalter das Geschäft mit Firnia ver-äußern, so müssen der Verwalter, die Gesellschastcrversammlung und der Geschäfts-führer zusammenwirken: jener veräußert das Geschäft, die Gcscllschastcrvcrsammlungändert das Statut durch Firmenäudcrung und der Geschäftsführer giebt ans Grund dieserStatutenänderung dem ErWerber die Genehmigung zur Führung der Firma (vcrgl.
Jaeger Anm. 9 zu 8 208; ferner bei uns Anm. 17 z» 8 4).
3. Das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und zum Konkurse crgicbt sich Anm.i».daraus, daß die Gesellschafter alle diejenigen Vermögensrechte, welche sich als wirkliche For-derungen darstellen, mögen sie auch aus der Mitgliedschaft entsprungen sein, zur KonkurSmasscals Gläubiger anmelden können, so insbesondere fällige Dividcndenforder»ngen,Rückzahl»ngs-ansprüche auf Grund einer Kapitalsherabsctzung, sofern diese Ansprüche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits existent waren (Anm. 8 zu ß 29), Ansprüche auf Rückzahlung von Nachschössenunter der gleichen Voraussetzung (Anm. 7 ffg. zu Z 30), auch Ansprüche aus H 3 Abs. 2, wen» sierückständig sind, gehören dazu. Soweit sie rückständig, aber von einer Gegenleistung der Konkursmasse abhängig sind, muß der 8 17 K.O. analog für anwendbar erachtet werden. Dagegenkönnen sie selbstverständlich nicht einfach ihre Einlagen zur Konkursmasse anmelden. EineVerteilung von Gesellschaftsvermögcn kann vielmehr erst erfolgen, nachdem alle Gläubigerbefriedigt sind. Alsdann hört der Konkurs auf, es beginnt die Liquidation und dannkann die Verteilung erfolgen (8 73). Auch auf etwaige Reservefonds habe» sie keine An-sprüche; auch diese gehören zum Gcscllschaftervermögen und bilden nach 8 1 K.O. einen Bcstandtcil der Konkursmasse. Sonstige gesellschaftliche Rechte üben die Gesellschafter derGesellschaft d, h. dem Geschäftsführer bczw, Liquidator gegenüber aus: z. B. das Recht ausEinberufung einer Generalversammlung, auf Erteilung einer Genehmigung zur Abtretungeines Geschäftsanteils, endlich auch aus Anerkennung ihrer Mitgliedschaft (für letzteres sieheR.G. vom 30. Mai 1896 in J.W. S- 373).
VI. Die Konkurseröffnung ist in das Handelsregister einzutragen und zwar a»s Grund der Anm.i«.allgemeinen Vorschrift, welche im § 32 H.G.B, enthalten ist. Die Eintragung hat aber imAllgemeinen nicht die Wirkungen, welche sich sonst an die Eintragung in das Handelsregisternach Z 15 H.G.B, knüpfen. Der gute Glaube wird hier im Allgemeinen nicht geschützt. Auchdies ist im Z 32 H.G.B, vorgeschrieben. (Vergl. H 7 K.O.; näheres bei Staub H.G.B , zu8 32; Jaeger K.O. Anm. 18 ffg., besonders Anm. 29 zu H 7 K.O.; endlich auch StaubH.G.B. Anm. 73 zu 8 366 u. oben Anm. 29 zu Z 4). Die Eintragung erfolgt von Amtswegen (Z 112 K.O.). Auch eine Veröffentlichung durch das Registergericht ist nicht erforderlich.
Ebeiiso ist auch die Aushebung des Konkurses einzutragen.