364 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 63.
und darüber zu verfügen, ergeben (8 6 K.O.). Aber auch die übrigen Organe der Gesell-schaft bestehen fort, nur daß ihre Funktionen insoweit zurücktreten, als die Funktionen dcSKonkursverwalters reichen. Sie haben keine solchen Funktionen, welche daraus abzielen, daszur Zeit der Konkurseröffnung vorhandene Vermögen zu verwalten und darüber zu ver-fügen. Aber alle übrigen Funktionen sind ihnen geblieben. Zu den Organen der Gesell-schaft gehört zunächst der Gcjchästssührer (die Gesellschaft erhält keinen Liquidator, da sie janicht in Liquidation tritt: oben Anm. 9; es sei denn, das; sie im Zustande der Liquidationin Konkurs geraten ist); hat sie keinen Geschäftsführer oder Liquidator, so kann ein solcher»ach A 29 B.G.B, durch das Amtsgericht bestellt werden (Anm. 42 zu 8 65, Anm. 12 zu8 66), auch der Konkursverwalter kann dies beantragen. Die anderen Organe sind: dieGesellschafter als Beschlußorgan; der Aussichtsrat, wenn ein solcher nach dem Gesell-schastSvertragc besteht, und die sonstigen, im Gesellschaftsvertrage etwa vorgesehenenOrgane (Beirat, Delegierter der Gesellschaft?c.).
Im Einzelnen ist hierbei zu erwähnen:
Anm.». a) Der Konkursverwalter hat alles zu tun, und zwar ohne Mitwirkung der Gesellschafts-organc, was zur Verfügung über das zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandeneVermögen gehört. Er hat insbesondere auch die rückständigen Einzahlungenaus die Stammcinlagen geltend zu machen und zur Konkursmasse ein-zuziehen. Er braucht hierbei nicht die Gesellschafter zu befragen; 8 46 Nr. 2 fälltweg. Ob die Einzahlungen zur Zeit der Konkurseröffnung fällig sind oder nicht, istgleichgültig. Es kommt nur daraus an, daß der Anspruch zur Zeit der Konkurs-eröffnung bestand. Ist er zu dieser Zeit nicht fällig, so wartet er eben die Fälligkeitab und zieht ihn dann ein. Daß der Konkursverwalter die rückständigen Einzahlungeneinzuziehen berechtigt ist, darüber siehe R.O.H. 19 S. 227; 20 S. 270; Jaeger K-O.Anm. 1« zu 8 296. Er hat dabei das Prinzip der Gleichberechtigung in derselbenWeise zu beachten, als dies auch bei lebender Gesellschaft vorgeschrieben ist (§ 19 desGesetzes), und kann sich über diese Bestimmung des Gesetzes nicht hinwegsetzen, da sieeine Modalität der Einzahlungspflicht ist, die ihr als Charakteristikum anhaftet, wieja auch der pfändende Gläubiger hieran gebunden ist. Ferner dars er nicht mehr anEinzahlungen einziehen, als zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, ein hieraufgestützter Einwand, der aber von dem in Anspruch genommenen Gesellschafter darzulegenund zu beweisen ist, ist zulässig (RG. vom 25. März 1899 in J.W. S. 305, 306;R.G. 45 S. 155). Ebenso kann er rückständige Nachschüsse einziehen (R.G. vom25. März 1899 in J.W. S. 305). Dagegen kann er nicht Nachschliffe einziehen, derenEinziehung von den Gesellschaftern noch nicht beschlossen war. Denn hier ist der Gesell-schasterbeschluß die Existenzbedingung des Anspruchs. Er kann aber nicht die Bedingungenneuer Ansprüche schaffen, sondern nur bestehende Ansprüche einziehen und sich hierbeiüber die sonstigen Bedingungen der Geltendmachung hinwegsetzen (vergl. hierüberAnm. 1 und 4 zu 8 26). Aber die Gesellschafterversammlung kann auch währenddcS Konkurses die Einziehung von Nachschliffen beschließen (siehe unten Anm. 13).A»m.i2. b) Den übrigen Organen stehen alle diejenigen Funktionen zu, welchedem Gemeinschuldner im Konkurse obliegen. Die Geschäftsführer bezw. die, Liquidatoren haben Anträge gemäß §8 435, 165, 180, 182, 202 zu stellen, sie haben
gemäß § 176 den Zwangsvergleich zu schließen, sie haben die Auskunfts- und Offen-barungscidcspflicht nach 88 160 und 125 K.O- Die Gesellschafterversammlung und deretwa bestellte Aufsichtsrat haben diese Tätigkeit des Geschäftsführers zu überwachen,«nm.m. v) Die übrigen Organe haben serner alle diejenigen Funktionen,welche mit dem K onkursc nichts zu tun ha ben, also alle internen gesellschaftlichenAngelegenheiten zu besorgen. Es steht nichts entgegen, daß die Gesellschafter auch innerhalbdes Konkurses wechseln; eS kann ein Gesellschafter seinen Anteil cedieren, auch zumTeil, die hierzu erforderliche Genehmigung erteilt der Geschäftsführer, gegebenenfallsauf Beschluß der Gesellschafter. Die Konkursmasse kann hierbei keinen Schaden leiden.Denn soweit mit solcher Abtretung rückständige Pflichten verbunden sind, bleibt für