Auflösung »nd Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 ^
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besitzt die Gesellschaft? Und wieviel betrage» ihre «chuldcn, ihre wirklichen Passiva?Zum Bcrmögcn gehören dabei alle Aktiva, bei nicht eingezahlte» Stainineinlagen selbst-verständlich auch die Anspräche der Gesellschaft aus die rückständigen Einzahlungen, Zubewerten sind die Aktiva nach ihrem wahre» Werte. Der Buchwert als svlchcr ist nichtniasigebcnd. Tort finden sich oft Abschreibungen weit unter dem wahren Werte, Ostsind wertvolle Gegenstände aus 1 Mark abgeschrieben. Auch die Bewert»ngSvorschristdes § 42 Nr, 1 kommt nicht zur Anwendung, sowohl soweit sie eine Erschwerung, alsauch soweit sie eine Erleichterung enthält. AIS Passivum kommt lediglich das in Betracht,was allein so genannt werden sollte: die Schulde». Was sonst in der Bilanz aus derPassivseite steht, sind keine Schulden, sondern sind Beträge, welche der lebenden Gesellschaftaus irgend einem Grunde erhalten werden miisscn. Die sämtlichen übrigen Passivposten,der Posten Stammkapital und die Reservekontcn, bleiben also bei der Feststellung derÜbcrschuldung ans>er Ansatz, Natürlich aber fallen nur die echten Ncservekonten fort. DerErncuerungsfonds, der Delkredercsonds und sonstige Fonds, soweit sie »nr Korrcklivposten,d, h, Gegenpostcn gegen zu hohe Bewertung der Aktiven (vergl, Anm, 00 zu 8 42) sind, fallenselbstverständlich bei der Feststellung der Übcrschuldung nicht fort. Ferner sind festgestellteDividcndcnansprüche wirkliche Schulden und fallen aus diesem Grund nicht fort. DirPrämienreserve ist als wirkliche Schuld zu betrachten (8 lil Abs. 2 des RcichSgcsetzcS überdie Privatversicherungcn vom 12. Mai 190l).
III, Wer ist berechtigt, den Konkurs anzumelden? A»m «
1, Die Konkursgläubiger. Dazu können auch die Gesellschafter gehören, und zwarnicht bloß hinsichtlich ihrer Forderungen, die sie unabhängig von ihrer Mitgliedschaft er-worben haben (Kauf, Darlehen ic.), sondern auch hinsichtlich solcher Forderungen, dieaus der Mitgliedschaft entspringen z. B. wegen fälliger Dividendensorderungen (Anm, 8zu H 29), Rückzahlungsansprüche bei Herabsetzung des Grundkapitals (Anm. !!> zu 8 58),und endlich wegen rückständiger Ansprüche aus § 8 Abs. 2 (siehe unten Anm. 10).
2. Jeder Geschäftsführer und jeder Liquidator. An sich müssten bei den KoulurS-«»m, ?.antrügen soviel Vertreter der Gesellschaft mitwirken, als zur Vertretung der Gesellschaftberechtigt sind. Denn der Konkursantrag ist ein Vertrctungsakt. Aber nach H 208 K L.
ist jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator dazu berechtigt, hier also jederGeschäftsführer und jeder Liquidator. Für den Fall, das; nicht alle Geschäftsführer odernicht alle Liquidatoren den Antrag stellen, sind nach 8 208 Abs. 2 K.O, die andcrcn zu hören,und es ist in diesem Falle die Zahlungsunfähigkeit glaubhast zu machen. Das gilt alsoauch dann, wenn so viele, als zur Vertretung berechtigt sind, den Konkursantrag stellen.Die Gesellschaftervers ammlung, auch nicht alle Gesellschafter ge-meinsam, der Aufsichtsrat, der Prokurist, habe» nicht das Recht, den Konkursantrag zu stellen. Ebenso auch nicht der Generalbevollmächtigte der Gesellschaft.
IV, Dabei ist zu bemerken, das; nach 88 04, 09, 84 die Geschäftsführer »nd Liquidatoren auch«»,». n.
die Verpflichtung haben, den Konkurs zu beantragen, wenn die gedachten Voraussetzungen
vorliegen (siehe darüber zu 8 04).
V. Die Rechtsfolge» des Konkurses, insbesondere die Organe und ihre Fuuktiouen, sowie die «nm. ».
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter.
1. Die Gesellschaft gelangt durch den Konkurs in den Zustand der Aus- Z?./,lösung (8 00 Nr. 4). Während aber sonst die Auslösung die Liquidation zur Folge
hat, ist dies hier nicht der Fall (8 00). Eine Liquidation kann ja auch nicht erfolgen.
Denn die Liquidation besteht in der Versilberung des vorhandenen Vermögens, Be-friedigung der Gläubiger sowie Teilung des Überschusses unter die Gesellschafter, DieVersilberung des vorhandenen Vermögens und die Befriedigung der Gläubiger erfolgtaber hier durch den Konkursverwalter. Für eine Liquidationstätigkeit ist also hierkein Raum.
2. Die Organe der Gesellschaft. In erster Linie gehört dazu der Konkursverwalter. Ausltnmia.diesen sind alle diejenigen Funktionen übergegangen, welche sich aus der Aufgabe des Konkurs-verwalters, das zur Zeit der Konkurseröffnung der Gesellschaft gehörige Vermögen zu verwalten