362 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 63.
«,,m >. Der vorliegende Paragraph giebt einige Vorschriften über den Konkurs der Gesellschaftmit beschränkter Haftung. Bon uns soll hier die ganze Lehre vom Konkurse derGesellschaft mit beschränkter Haftung im Zusammenhange erörtert werden.
I. In welchem Stadium kann die Gesellschaft in Konkurs geraten? Nicht bloß die bestehendeGesellschaft, sondern auch die ausgelöste, liquidierende Gesellschaft kann in Konkurs geraten,ja sogar, wenn die Liquidationsbcendigung und das Erlösche» der Firma eingetragen ist,sich aber wieder neues Bcrmögen vorfindet, kau» der Konkurs wieder eröffnet werde» (vcrgl.siir die Aktiengesellschaft Jacger Konkursordnung Anm. 2 zu § 208).
Anm. o. II. Die Voraussetzungen der Zulässigkcit des Konkurses sind alternativ zweierlei: Zahlungs-unsähigkeit odcr Übcrjchuldung. Es weicht dies von den Vorschriften, welche sonst gelten,ab. DerEinzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft, dicKommanditgcsellschaft, sind nur dannkonkursreis, wenn sie in den Zustand der ZahlungSunsähigkeit geraten sind. Die Über-schuldung reicht dazu nicht aus. Nur bei Aktiengesellschaften und Akticnkommanditgcsell-schastcn gilt das Gleiche, wie bei unserer Gesellschaftsform (HZ 207 und 200 K.O.).
An,». ». 1. Die Zahlungsunfähigkeit. Dieser Begriff ist civil- und strafrechtlich viel ventiliertund durch die Rechtsprechung wohl hinlänglich klargestellt. Die Zahlungsunfähigkeit istdas Fehlen bereiter Mittel zur Tilgung fälliger Schulden, doch so, daß sich dasselbe nachaußen fühlbar gemacht hat (R G. in Strafsachen 3 S. 105; 3 S. 205 ; 4 S. 61). Zahlungs-unfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung vorliegt (H 102 K.O.).Das ist der Zustand, in welchem der Schuldner aufhört, seine fälligen Verbindlichkeitenin der Allgemeinheit zu erfüllen (R.G. 6 S. 05; R.G. in Strafsachen 14 S. 222) oder,wie das R.G. dies an anderer Stelle präzisiert hat, wenn der Gemeinschuldncr entwederseine Zahlungen ausdrücklich einstellt, oder seinen Zahlung verlangenden Gläubigern zueinem wesentlichen Teile ihrer Ansprüche aus dem zur äußeren Erscheinung gelangendenGrunde der Insolvenz Befriedigung werden zu lassen aushört, wobei der Umstand, daßeinzelne Zahlungen geleistet werden, unerheblich ist, selbst wenn dieselben noch in großerZahl und sortlaufend geleistet werden (R.G. 5V S. 41). Zu unterscheiden von der Zahlungs-einstellung ist die Zahlungsstockung, welche dieselben äußeren Kriterien hat, sich aber vonder Zahlungseinstellung dadurch unterscheidet, daß der Schuldner erwarten kann, inner-halb eines Zeitraums, der nach Auffassung des Verkehrslcbens den Mangel an bereitenMitteln als einen nur vorübergehenden erscheinen läßt, seine» Gläubigern gerecht werdenzu können (R.G. 50 S. 41).
A»m. «. 2. Die Übcrschuldung. Sie ist vorhanden, wenn das Vermögen nicht mehr die Schuldendeckt. Bei Feststellung der Überschuldung ist von den für die Gesellschaft mit beschränkterHaftung geltenden Sondervorschriften für die Aufstellung der Bilanz abzusehen. Dienormale Bilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat mit dem Begriff der Übcr-schnldung nichts zu tun. Die normale Bilanz unserer Gesellschaft wird nicht aufgestellt,um festzustellen, wieviel Vermögen und wieviel Schulden die Gesellschaft hat, sondernwieviel Werte die Gesellschaft hat, und wieviel an Werten sie zu ihrem Gedeihen braucht.ES ist aber durchaus nicht bloß der Betrag der Schulden, der zum Gedeihen der Gesellschaftund zum Schutze der Gläubiger notwendig ist, diesem Zwecke dient vielmehr auch einweiterer der StammkapitalSziffcr gleichkommender Wertsbetrag und noch weitere Beträge,die mit dem Namen Rcscrvckontcn bezeichnet werden (vergl. Anm. 15ffg. zu H 42). Was dieAktiva betrifft, so erfolgt bei der normalen Geschästsbilanz ihre Bewertung schon vonGesetzes wegen nicht immer von dem Standpunkte, daß der wahre Wert und nur dieserzum Ansatz kommt (H 42 Nr. 1), und noch mehr gilt dies von der tatsächlichen Übung,welche in zutreffender Würdigung der Sachlage die Aktiva oft weit unter dem Werteeinstellt, damit ein geringerer vcrtcilungssähiger Überschuß der Aktiva über die Passivasich ergicbt.
Anm. ;. Für die Feststellung der Überschuldung sind ganz andere Gesichtspunkte maßgebend.
Gleichviel, ob die Aktiva sich zur Verteilung unter die Gesellschafter als Überschuß eignenoder nicht, soll hier nichts weiter festgestellt werden, als die Frage: wieviel Vermögen