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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Auslösung und Nichtigkeit der Gcsellschast. § 89.

es sein. Bloße Statutenwidrigkeitc» geniigen nicht. Welches Gesetz verletzt ist, istallerdings gleichgültig. Es kann unser Gesetz sei», cS kann aber auch und daswird wohl meist der Fall sein ein Strafgesetz sein. Als Beispiel wäre denkbar,daß die Geschäftsführer fortgesetzt Betrügereien in großem Maßstabe begehen, ohnedaß die Gesellschafter, obwohl sie davon wissen, dagegen cinschrcilc», oder daß dieGesellschafter den Beschluß fassen, einer feindlichen Macht im Kriege Gewehre zu liefern,b) Das Gemeinwohl muß gefährdet sein. Es braucht nicht gerade schon verletzt zu «»m. »sein, aber es muß gefährdet sein. Der Fall wird vorliegen, wenn die Aortsetzungeiner Gesetzwidrigkeit zu befürchten ist und dadurch die Interessen einer unübersehbare»

Anzahl von Personen gefährdet sind. Etwas anderes kann man unter Bcrlctzung desGemeinwohls kaum verstehen. Das Interesse des Staates braucht nicht gerade gefährdetzu sein. Eine Gefahr für die Allgemeinheit, also für eine unübersehbare Zahl vonPersonen, ist eine Gefahr für das Gemeinwohl,v) Über das Verfahren sind im Abs. 2 Normativvorschristen gegeben. Das Nähere ergiebl «nm. »das Landesrecht. Für Bayern ist ein eigenes Gesetz ergangen zur Ausführung diesesParagraphen (Gesetz vom 22. März 1892, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 119). FürPreußen vergl. 88 7 und 89 des LandcsverwaltungsgcsctzcS vom 9«. Juli 1889.

2. Die Folge des rechtskräftigen llrtcils ist die Auflösung des Vereins. Diese muß von den «nm. <Geschäftsführern angemeldet werden (88 85, 79). Es erfolgt dann die Liquidation. Einevorläufige Vollstreckbarkeit wird es auch in diesem Falle nicht geben (vergl. Anm. !>zu 8 81).

Zusatz. 8 49 Abs. 2 B.G.B, greift hier nicht Platz (vergl. Staub H.G.B. Anm. l<1 zu «nm. l>8 292). Nach diesen, § 49 Abs. 2 B.G.B, kann einem rechtsfähige» Verein, dessen Zweck nachder Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit ent-zogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. Obwohl die Vorschriften über die Vereineauf unsere Gesellschaft subsidiäre Anwendung finden, so muß doch die Anwendbarkeit dieser Vor-schrift verneint werden, weil sie sich ganz spezifisch auf den Unterschied zwischen den wirtschaft-lichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen des B.G.B , bezieht, während die Gesellschaften mit be-schränkter Hastung ihrer Natur nach und vermöge der ausdrücklichen Vorschrift des 8 1 unseresGesetzes wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen und deshalb auch einen Zweckdem anderen substituieren können. Das ist hier eine zulässige Änderung des Gegenstandes deöUnternehmens.

Über das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außerdem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Überschuldung statt.

Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaftbezüglichen Vorschriften im ß 207 Absatz 2, H 208 der Konkursordnung findenauf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.

8 207 Abs. 2 K.O. lautet:

Nach Auflösung einer Aktiengesellschaft ist die Eröffnung des Verfahrens solange zulässig, als die Verseilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

8 208 K.O. lautet:

Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkurs-gläubiger» jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator berechtigt.

Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes oder allenLiquidatoren gestellt, so ist derselbe zugelassen, wenn die Zahlnngsunsähigkcit oderÜberschuldung glaubhast gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder oderLiquidatoren nach Maßgabe des 8 105 Abs. 2, S zu hören.