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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 62.

Auslösungsklagc angestellt werden, wenn ein wertvoller Teil der Beteiligungen wirklichnichtig wird.

«,»n. «. 5. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und zwarausschließlich. Nach Z Illl Nr. Zu G.V.G. ist die Kammer für Handelssachen zuständig.

/. Das Landgericht ist auch dann zuständig, wenn etwa der Wert des Streitgegen-

standes unter 366 Mark angenommen werden sollte.

Zu bemerken ist, daß, da das Landgericht ausschließlich zuständig ist, auch stets dieNevision ohne Niicksicht ans den Wert des Streitgegenstandes zulässig ist (Z 547 Nr. 2C.P.O.). Dieses Letztere wird häufig übersehen.

Anm. o. li. Das Urteil wirkt konstitutiv, nicht deklarativ. Die Auflösung der Gesellschaft tritt mitder Rechtskraft ein. Alsdann ist sie von den Geschäftsführern zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden (ZA 65, 77, 78). Es tritt dann die Liquidation ein. Dievorläufige Bollstreckbarkeit hat hier gar keine Wirkung. Z 16 H.G.B, kann hier zu keinemanderen Ergebnisse sichren. Die vorläufige Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkterHastung kann als Rechtsbegriff oder Rechtsinstitut nicht anerkannt werden.

»nm.w. 7. Durch Bcrtrag kann das Klagerecht nicht beseitigt werden. Die Vorschrift ist zwingen-des Recht. Auch kann die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht vereinbart werden(Z 46 Abs. 2 C.P.O.). Umsoweniger kann die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtsüberhaupt beseitigt und statt dessen ein Schiedsgericht vereinbart werden.

Am».». Kann aber der Gcsellschaftsvertrag die Klagebedingungen er-

leichtern? Das ist insofern zu bejahen, als nach Z 66 Abs. 2 der GesellschaftervertragAnslösnngsgründe festsetzen, Kttndignngsrechte verleihen kann. Nur ist festzuhalten, daß insolche» Fällen nicht der Z 61 Platz greift, was z. B. für die Zuständigkeitsfrage vonEinfluß ist (oben Am». 8).

8 <;s.

Wenn eins Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß dieGesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen derGeschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohnedaß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach denfür streitige Berwaltungssachen landesgcsetzlich geltenden Vorschriften. Wo einVerwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die Auflösung nur durch gericht-liches Erkenntnis auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen.Ausschließlich zuständig ist in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirkdie Gesellschaft ihren Sitz hat.

Der vorliegende Paragraph giebt den Staatsbehörden ein Recht auf Auflösung der Ge-'" ' scllschas» mit beschränkter Haftung. Nach unserer Ansicht ist die Vorschrift wegen Z 43 B.G.B,überflüssig, da ja die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Verein ist, und daher subsidiärdie Vorschriften des B.G.B , über die Vereine Anwendung finden (Allgemeine Einleitung Anm. 3und 4: vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 16 zu Z 262).

«»m. i. 1. Voraussetzung ist, daß die Gesellschaft das Gemeinwohl gefährdet durch gesetzwidrige Be-schlüsse der Gesellschafter oder durch wissentliches Geschehenlaffen von gesetzwidrigen Hand-lungen der Geschäftsführer.

a) Die Gesellschafter müssen also diejenigen sein, denen die Schuld bei-zumessen ist. Sie müssen entweder selbst gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder wissent-lich geschehen lassen, daß die Geschäftsführer gesetzwidrige Handlungen vornehmen.Gesetzwidrige Beschlüsse müssen es sein oder gesetzwidrige Maßnahmen müssen