Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 t>l.
Ebenso, wenn die Gesellschaft keine» Geschäftsführer hat. (Hierüber auch »och Am». 12
zu § 3ö).
3. I» welcher Weise wird das Nccht ausgeübt? Durch »klage beim ordentlichen Gericht.
Zur Vorbereitung der »klage und ihrer Folge» könne» auch einst-weilige Verfügungen angeordnet werden. Es steht nichts entgegen, daß durch richter-liche Verfügung der Geschäftsführer seines Amtes enthoben und ein anderer Geschäfts-führer eingesetzt wird oder das; ein Sequester über das Gcsellschaflsvcrmöge» eingesetztund dem Geschäftsführer die BcrtrctungsbefngniS einstweilen entzogen wird. Denn wenneinmal dem einzelnen Gesellschafter ein gegen den Bestand der Gesellschaft gerichtetesKlagcrecht gegeben wird, so ist damit auch die Befugnis dcS ProzeßrichlerS etabliert, allezur Sicherung und wirksamen Durchführung dieses Rechts erforderliche» Maßregeln imWege der einstweiligen Verfügung anzuordnen (88 638, 646 C.P.O.). Eine solche einst-weilige Verfügung bindet gemäß 8 16 H.G.B, auch den Registerrichtcr und muß vondiesem eingetragen werde», wenn der Kläger sie ihm mit dem Antrage ans Einlragnngeinreicht.
4. Worauf kann die Klage gestützt werde»? «»»>.a) Darauf, daß die Erreichung des GescllschastSzwcckes unmöglich wird.
Das liegt z. B. vor, wenn das Patent, auf Grund dessen die Gesellschaft begründetwurde, für nichtig erklärt oder durch ein anderes überholt ist oder sich als wertlos erwiesenhat. Auch sonst kann mangelnde Rentabilität ein solcher Grund sein. Natürlich nichtimmer, sondern nur, wenn eine Aussicht auf Rentabilität in absehbarer Zeit nichtvorhanden ist. Kinderkrankheiten und Krisen genügen nicht, sondern nur dauerndeorganische Zustände. Absolute Unmöglichkeit aber kann andererseits auch nicht verlangtwerden. Es müssen genügen Schwierigkeiten, deren Überwindung ans exceptionelleHindernisse stößt. Dabei ist freilich auch die Möglichkeit einer Kapitalserhvhung undeventuell auch die der Einziehung von Nachschüssen in Betracht zu ziehen. Doch istwiederum zu erwägen, daß neue Opfer vernünftigerweise nur gefordert werden können,wenn Aussicht auf Besserung vorhanden ist.d) Andere Gründe, wenn sie wichtig sind und in den Verhältnisse» derAnm.Gesellschaft liegen. Wichtig sind sie dann, wenn dem Gesellschafter nicht zugemutetwerden kann, die Gesellschaft fortzusetzen, weil eine gedeihliche Fortcntwickclung derGesellschaft nicht anzunehmen ist. Wenn z. B. die beiden einzigen Gesellschafter gleichviel Stimmen haben, und über einen besonders wichtigen Punkt sich nicht einigenkönnen, oder wenn sie fortgesetzt verschieden stimmen, oder wenn der Geschäftsführerfortgesetzt Willkürlichkeiten begeht oder schädigende Maßregeln trifft, seine Abberufungaber nicht möglich ist, weil er oder seine Ehefrau die Majorität besitzt.
Die Gründe müssen aber in den Verhältnissen der Gesellschaft liegen. Damit Am»,sind persönliche Gründe nicht absolut ausgeschlossen, insofern sie nur auf die Verhält-nisse der Gesellschaft zurückwirken, wie z. B. wenn derjenige Gesellschafter, der alleinimstande ist, die Geschäfte zu führen, weil er allein das Fabrikationsgeheimnis aus-reichend kennt, sortgesetzt krank ist. Aber nicht in Betracht kommen solche Gründe,welche es nur einem Gesellschafter wünschenswert erscheinen lassen, der Gesell-schaft ferner nicht anzugehören, während die Verhältnisse der Gesellschaft geordnete sindund gedeihen. An einem Beispiele soll dies klargemacht werden:
In einer in Berlin domiziliercnden Gesellschaft trat ein Wechsel der Gesellschafter «nm.ein, ein in Köln wohnender Gesellschafter brachte die Mehrzahl der Geschäftsanteilean sich und durch seinen Anteilsbesitz wurde der Sitz der Gesellschaft nach Köln verlegt.Dem anderen Gesellschafter wurde dadurch der Zusammenhang mit den Verhältnissender Gesellschaft erschwert. Gleichwohl lag darin allein kein Grund zur Auflösung nach8 61, weil die Sitzverlegung aus das Gedeihen der Gesellschaft einen nachteiligen Ein-fluß nicht ausübte.
Darauf, daß der Gesellschafter durch Betrug zum Beitritt bewogen worden ist,kann die Klage nicht gestützt werden (vergl. Anm. 21 zu 8 2). Wohl aber kann die