358 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § Kl.
Anm.i». Nichts anderes gilt auch in dem Falle, daß das Vermögen der Gesellschaft als
Ganzes an das Reich, einen Bundcsstaat, oder einen inländischen Kommunalverbandveräußert wird, während im 8 Rlt H.G.B, bei der Aktiengesellschaft für diesen FallSonderbcstimmungen getrossen sind.
Anm 27. 2. Ebenso gilt nichts anderes in dem Falle, wo das Vermögen einer Gesellschaft mit bcschränktrr Haftung an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Hastung gegen Gewährungvon Gcschästsanteilcn der übernehmenden Gesellschaft übertrage» wird (Fusion). Auchdiese Transaktion kann der Geschäftsführer bewirken. Seine Vcrtretungsbefugnis ist auchin dieser Hinsicht nicht eingeschränkt. Es gelten hier keine Svndervorschriflen wie im8 Alt» H.G.B. Meist wird in diesem Falle allerdings die Auslösung beschlossen und denLiquidatoren die Übertragung des Vermögens an eine andere Gesellschaft aufgetragenwerden. Ob die Gcschästssührcr dazu nach innen die Genehmigung der Gesellschafter ein-holen müsse», darüber siehe Anm. ti zu 8 43. Ob die Liquidatoren dazu nach außen undnach innen ermächtigt sind, ob dazu ein Gcscllschastcrvcrsaminlungsbcschluß oder garcineinstimmiger Gesellschaftcrbcschlnß gehört, darüber siehe Anm. l> u. v zu § 79).«nm.e». Eine Fusion mit sofortiger Verschmelzung, wie sie im § 3VK H.G.B.
für die Aktiengesellschaft vorgesehen ist, ist hier überhaupt nicht gestattet. Hier muß viel-mehr die bestehende oder die ausgelöste Gesellschaft ihr Vermögen auf die andere Gesell-schaft übertrage» und es besteht die übertragende Gesellschaft fort, bis sie aufgelöst undihr Vermöge» unter Beobachtung der geschlichen Vorschriften verteilt ist.
K «n.
Dic GsscUschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenndie Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, inden Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösungvorhanden sind.
Die Auslösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nurvon Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestensdem zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen.
Für die Alage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessenVezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
<ki ». Der vorliegende Paragraph giebt den Gesellschaftern ei» Recht, aus Auslösung der Gcsell-
irUimg. schuft zu klage». Dem Aktienrecht ist ein solches Recht unbekannt. Durch dieses Klagerechtkommt die Auffassung des Gesetzes zum Durchbruch, daß das Verhältnis der Gesellschafter zurGesellschaft hier ein engeres ist, als bei der Aktiengesellschaft. Sonst wäre es einem Gesellschafternicht möglich, gegen den Willen der Gesamtheit oder der Majorität den Bestand der Gesellschaftunter Anrusung des Gerichts zu sprengen.
Anm. ». t. Wer hat das Recht? Jeder Gesellschafter, sofern er nur Geschäftsanteile im Nennbetrage</- ^ Stammkapitals besitzt. Ob dieselben voll eingezahlt sind oder nicht, ist
Besitzt ein Gesellschafter allein so viele Geschäftsanteile nicht, so mag er sichinit anderen Gesellschaftern verbinden. Sie können dann gemeinsam die Klage erheben.— Außerdem ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich der angestellten Klage als Neben-in tcrvcnie nt anzuschließen, wobei er dem Kläger oder der Beklagten beitreten kann(8 C.P.O.). — Die Gläubiger der Gesellschaft haben kein Recht aus Anstellung derAuflösungsklage. Auch nicht die Gläubiger eines Gesellschafters. Ein dem § 135 H.G.B,analogcs Recht giebt es hier nicht.
»nm. o. 2. Gegen wen ist die Klage zu richten? Gegen die Gesellschaft. Diese wird hierbei durchdie Geschäftsführer vertreten. Sind die Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Gesell-schafter selbst die Kläger , so muß anders geholfen werden (vergl. Anm. 4 zu § 35).