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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
373
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Auslösung und Nichtigkeil der Geselllchast. is tik.

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diese Ansicht für zutreffend erachten, weil ja die Gesellschafter nach Abs. 8 das jrderzeitigeAbbcrusungsrccht haben. Warum sollten sie also den durch den GcsellschaslSvertrag be-stellten Liquidator nicht sofort abberufen oder ivaS dasselbe bedeutet nicht sofortbestimmen können, daß er seine Funktionen überhaupt nicht anzutreten habe?

2. (Abs. 2.) Unter Umständen erfolgt auch richterliche Eruennung von Liquidatoren. «im». k>.

a) Der Antrag muß an das Gericht des Sitzortcs gerichtet werde». Die» istdurch die Citicrung des H 7 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht. Antragsteller sindGesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem lv. Teil des Stamm-kapitals entsprechen. Dem Aussichtsrat ist hier das Recht zu diesem Antrag nicht ge-geben (anders im H 295 H.G.B.). Aber auch das Statut kann dieses AntragSrechtdem Aussichtsrat nicht geben, weil dieses Recht nicht erweitert werden kann. Eshandelt sich nicht um diSpositivcS Recht. DaS Recht kann weder beschränkt, »ocherweitert werden. AuS dem gleichen Grunde kann der GcscllschastSvertrag dasAntragSrecht auch nicht an einen größere» oder geringeren Besitz von Geschäftsanteilenknüpfen. Die Machtbefugnis des Richters, welche ihm im vorliegenden Para-graphen gegeben ist, sein Ernennungsrccht richtet sich gegen jede Art vonLiquidatoren, sie mögen durch das Gesetz berufen sein (d. h. weder GcscllschastS-vertrag noch Gesellschaftcrbeschlus; haben eine andere Person als Geschäftsführer ernannt)oder durch Gescllschasterbeschluß oder durch den GesellschastSvcrtrag ernannt sein. Zu-ständig ist das Amtsgericht. Das Versahren richtet sich nach gjs 145,146, 148 F.G. Der Antrag wird an das Gericht gestellt in einfacher schriftlicherForm, auch zu Protokoll des Gerichlsschrcibcrs (Z 11 F.G.). Als Gegner ist jeden-falls die Gesellschaft zu hören, wenn sie gc schliche Vertreter hat. Wenn sie keinehat, so ist eben die Anhörung der Gesellschaft nicht tunlich und kann insolgcdcsscnunterbleiben. Als Gegner sind aber auch die anderen Gesellschafter zu hören, gegenderen Widerspruch der Antrag gestellt wird. Im Aktienrecht sind wir zwar andererAuffassung,- aber hier entspricht diese Auffassung dem engeren Anschlüsse der Gesellschafteran die Gesellschaft und aneinander. Soweit es tunlich ist, sind sie also zu hören.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts giebt es sofortige Beschwerde und weitereBeschwerde. Die letztere geht an das Obcrlandcsgericht, in Preußen an das Kammer-gericht (vergl. H 28 F.G. und Art. 7 des preußischen Gesetzes über die freiwilligeGerichtsbarkeit), welches in Konfliktssällcn die Entscheidung dem Reichsgericht zu über-lassen hat (H 28 F.G.).

b) Über denJnhalt desAntrages ist materiell nur vorgeschrieben, daßdieAnm. a.Gründe wichtig sein müssen. Wichtig sind die Gründe dann, wenn eine Liquidation

durch diejenigen Personen, welche vom Gejellschaftsvcrtrage oder von der Gesellschafter-Versammlung oder durch das Gesetz (Geschäftsführer) zu Liquidatoren bestellt sind, fürdas Gedeihen der Gesellschaft verderblich wäre. Dies muß glaubhast gemacht werden.Das Amtsgericht kann darüber Ermittelungen anstellen (tz 12 F.G.).

e) Das Gericht kann dem Antrage stattgeben. Das bedeutet: cS liegt in seinem «nm. ?.Ermessen. Aber wenn die Sachlage dazu angetan ist, so muß es dem Antrage ent-sprechen, seine Entscheidung unterliegt sonst der Beschwerde. So ist das Wortkann"im Gesetze auszufasscn (vergl. Planck B.G.B. I S. 25).

Giebt das Gericht dem Antrage statt, so kann es gleichzeitig darüber Bestimmung «nm. ».treffen, ob der Ernannte Kollektivvertrclungsbesugnis oder EinzclbesugniS haben soll(ß K8 Abs. 1). Trifft es darüber keine Bestimmung, so besteht ÄolleklivbcfugniS (ß K8Abs. 1 Satz 2).

In jedem Falle, das Gericht mag dem Antrage stattgeben oder ihn verwerfen, «nm. ».findet dagegen sofortige Beschwerde statt iH 14K Abs. 2, H 148 F G.). Vergl. überdie Beschwerde oben Anm. 5.

6) DieAosten der Liquidation sind auch bei richterlicher Ernennung durch«nm.,o.dieGesellschaft zu tragen. Die ernannten Liquidatoren können ein angemessenes