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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 66.

Anm.il.

«nm. I».

Honorar sür sich beanspruchen und der Liquidationsmasse entnehmen. Die Konstruktiondiese» Anspruches ist nicht schwierig. Die Liquidatoren stehen auch im Falle richter-licher Ernennung in einem Dienstverhältnisse zur Gesellschaft. Der Vertrag ist zustandegekommen durch die Entscheidung des Richters einerseits, die Annahme des Amtesdurch den Liquidator andererseits. Die erstere ergänzt die Aiistellungscrklärung derGesellschaft, ähnlich wie ein richterliches Erkenntnis gemäß ß 894 C.P.O.v) Auch das Amt des richterlich ernannten Liquidators beginnt mit derErnennung, nicht erst mit der Eintragung. Über die Eintragung siehe § 67 Abs. 3.3. Hinzuziifüge» ist, das, i» dringeiidc» Fälle» auf Antrag jedes Beteiligten das Amtsgerichteinen Liquidator bestellen kann, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, und bis zur Behebungdieses Mangels. Gläubiger, Schuldner, einzelne Gesellschafter können von diesem RechteGebrauch machen. Das Recht beruht auf §8 29, 48 B.G.B., welche auch hier gelten(Kainmergericht vom 2. Dezember l96l bei Johow und Ring 23 S. .V Ivü und inRIA. 3 S. 2i>: vcrgl. unsere Erörterungen in der Allgemeinen Einleitung Anm. 2und 3). DaS Amt des so ernannten Liquidators beginnt ebenfalls mit der Ernennung.Für seine Eintragung gilt 8 67 Abs. 3 analog, d. h. sie muß von Amts wegen erfolgen,«nm.ui. 4. (Abs. 3.) Die Abberufung von Liquidatoren. Sie erfolgt durch den Gescllschastcrbcschlußoder durch den Richter, nicht auch durch den Aufsichtsrat.

») Durch den Beschluß der Gesellschafter kann jeder Liquidator abberufen werden,nur nicht der vom Richter bestellte. Wohl aber kann der vom Gesetz berufene (alsoder Geschäftsführer, der ohne weiteres Liquidator geworden ist) und der durch Statutbezeichnete durch den Gcsellschaftcrbcschluß abberufe» werden. Ein Recht aufDurchführungder Liquidation durch ihn hat der bestellte Liquidator nicht. Auch kann ihm ein solchesdurch GcscllschaftSvcrtrag nicht gegeben werde». Eine solche Bestimmung wäre ungültig,Der bestellte oder im Gesellschaftsvcrtrage bezeichnete Liquidator kann also in keinerWeise im Wege Rechtens durchsetzen, daß er Liquidator bleibe. Die Ansprüche ausbestehenden Dicnstverträgen sind ihm von selbst vorbehalten, das Gesetz brauchte sienicht besonders vorzubehalten. Das Gleiche gilt von gesellschaftlichen Ansprüchen, wennz. B. einem Gesellschafter im Gesellschaftsvcrtrage in seiner Eigenschaft als Gesellschafterzugestanden ist, daß er die Liquidation durchführen solle. Die Gesellschafter als Bc-schlußorgan haben allerdings gleichwohl das Recht, ihn abzuberufen. Aber wennsie ohne Grund davon Gebrauch machen, so hat die Gesellschaft jenen Gesellschafterzu entschädigen. Die Gesellschafter können also ganz nach freiem Belieben das Ab-berusungsrecht ausüben, auch eine Beschränkung gemäß § 38 Abs. 2 (aus wichtigenGründen) kann durch Gescllschaftsvertrag hier nicht festgesetzt werden. Der Beschlußauf Abberufung folgt allgemeinen Regeln, eine besondere Form ist von Gesetzeswegen nicht erforderlich (88 4Sssg.). Doch dürfen nur Gesellschafter mitstimmen (Anm. 4zu 8 47). Ob der abzuberufende Liquidator, wenn er Gesellschafter ist, initstimmen kann,darüber siehe Anm. 21 zu § 47.

Der Gescllschaftcrbeschluß hat aber nicht die Macht, den vom Richter bestelltenLiquidator abzusetzen. Auch nicht, wenn der Beschluß einstimmig gefaßt wird? Beiderstrikte» Vorschrift des Gesetzes ist auch das zu verneinen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 10zu § 29b).

b) Auch der Richter hat ein Abberufungsrecht. Unter denselben Boraussetzungenwie das Erncnnungsrecht, übt das Gericht auch ein Abberusungsrccht aus. Das Nähereüber die Modalitäten eines solchen Antrages und der Entscheidung darüber:c. sieheoben Anm. bssg.

DaS richterliche Abberufungsrecht richtet sich gegen jeden Liquidator, gleichvielworauf seine Berufung beruht, dieselbe mag auf Statut, aus Gesellschasterbcschluß oderauf richterlicher Ernennung beruhen.

«,»».>«. v) Der AufsichtSrat hat kein Abberusungsrccht. Auch eine Delegation desAbberusungsrechtS an den Aufsichtsrat durch Gesellschasterbcschluß oder durch Statutist nicht zulässig «.unten Anm. 17).

«nm. X.

«nm. l».