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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
375
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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 ti7.

5. Die Bestimmungen des vorliegende» Paragraphen sind zwingender Natur. Der Gesellschaft»-»nm. >7.vertrag kann das Recht weder erweitern, noch beschränken. So kann der GesellschastSvenragnicht bestimmen, daß das Erncnnungsrecht oder das Abberufuugsrrcht auch dem Aussichts-rat zustehen soll oder sonstigen anderen Personen; cS kann auch nicht bestimmt werden,daß auch eine geringere oder eine größere Minderheit das Recht der Antragstcllung au»Abs. 2 haben soll, es kann auch nicht bestimmt werden, daß etwa eine Minderheit da»

Recht der Abberufung aus Abs. 3 haben soll (vcrgl. oben Anm. ö).

Zusatz 1. Das Nähcrc über die persönliche» Verhältnisse des Liquidators siehe zu 8 35, «»m.i«.

Über die Zahl der Liquidatoren, über ihre Fähigkeiten, über ihre Dienstverhältnisse ?c. giltGleiche, wie das, was dort hinsichtlich der Geschäftsführer ausgeführt ist.

Hinzuzufügen ist:

Wenn der Geschäftsführer Liquidator wird, so ändert sich dadurch allein sein Dicustvertragnicht (R.G. 24 S. 70). Darüber, ob der Liquidator sein Amt auch niederlegen kann, sieheAnm. 3 u. 10 zu 8 3«.

Zusatz 2. Im Falle des Konkurses tritt keine Liquidation ei». Dies geht aus unserem «nm.i».Abs. 1 und aus is 60 hervor. Der Konkursverwalter übernimmt die Ausgabe, das Vermögenzu versilbern und die Gläubiger zu befriedige», soweit die Masse reicht. Die Gesellschaft istGemeinschuldner, ihre Organe bestehen fort, insbesondere auch der Geschäftsführer. Hat sie keinen,so ist ein solcher zu bestelle», eventuell durch das Amtsgericht gemäß 8 23 B.G.B. Näheres zu8 03-

Wird aber der Konkurs beendet, so tritt die Gesellschaft dadurch in «»,.?».Liquidation. In gewissen Fällen kann dann die Gesellschaft wieder fortgesetzt werden (vcrgl.hierüber Anm. 20ssg. zu 8 03).

K <57.

Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Änderungin den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Bcrtrctungs-befugnis ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister an-zumelden.

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung derLiquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben beizufügen.

Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweig-niederlassung keine Anwendung.

Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung vonLiquidatoren geschieht von Amts wegen.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei demGerichte zu zeichnen.

Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Liquidation a».

1. Was ist anzumelden? Die Personen der Liquidatoren. Und zwar ist jeder Liquidator an-«nm. >.zumelden, außer den gerichtlich bestellten. Der Letztere ist zwar ebenfalls in daS Handels-register einzutragen, aber die Eintragung erfolgt von Amts wegen, also ohne besondere An-meldung (Abs. 3). Alle anderen Liquidatoren aber sind zur Eintragung in daS Handels-register anzumelden, also nicht bloß diejenigen, welche von der Gesellschasterversammlungbestellt werden, sondern auch diejenigen, die durch den BescllschastSvertrag bestellt sind,und endlich auch die Geschäftsführer, wenn diese ohne weiteres Liquidatoren werden(Anm. 1 zu 8 06).

Ferner ist anzumelden jede Änderung in der Person der Liqui-«»m. «.Valoren und die Beendigung der BertretungsbesugniS.