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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 67.
«nm. ». Zu bemerken ist endlich, das, nicht bloß die Person des Liquidators
anzumelden ist, sondern daß hierbei auch die Zeichnung der Unterschrifterfolgen muß (Abs. 4) — vergl. unten Anm. 9 — und daß auch die Art derVertretungSbcsugnis anzumelden ist, wenn sie nicht derart geordnet ist,daß alle Liquidatoren kollektiv die Gesellschaft vertreten (vergl. Z 6«Abs. 2).
«HIN. t. 2. Wer hat die Verpflichtung zur Anmeldung? Die ersten Liquidatoren, sagt das Gesetz,sind durch „die Geschäftsführer" anzumelden. Diese Ausdrucksweise ist aber nicht genau.Würde die Vorschrift wörtlich genommen werden, so müßte, auch wenn sofort andere Personenals die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt sind, wenn also das Amt desGeschäftsführers mit dem Eintritt der Auflösung endet, gleichwohl die Anmeldung durchihn erfolgen. DaS ist rechtlich eine Anomalie, weil sonst die Anmeldungen immer durch diejeweiligen gesetzlichen Vertreter erfolgen, und tatsächlich wäre die Borichrist oft nicht ausführbar,weil die Geschäftsführer, nachdem ihre Beziehungen zur Gesellschaft gelöst sind, oft nichtgeneigt sein werden, für die Gesellschaft »och eine Anmeldung zu bewirken, während sievon der Gesellschaft, eben weil die Beziehungen gelöst sind, dazu nicht gezwungen werdenkönne». Gedacht hat das Gesetz wohl daran, daß die Geschäftsführer durch die LiquidationLiquidatoren werden (H 66), so daß in dem Normalfalle, den das Gesetz sich denkt, einPersonenwechsel nicht stattfindet. Wo er aber stattfindet, da hat dies zur Folge, daß dieAnmeldung der ersten Liquidatoren durch die nunmehrigen gesetzlichen Vertreter erfolgt.Die Auslösung selbst wird ja ebenfalls durch diese angemeldet (Anm. 1 zu § 65) unddas Gesetz wollte in solchem Falle sicherlich nicht zwei gesonderte Anmeldungen: derLiquidation und der Liquidatoren. Die Verpflichtung wird erfüllt, wenn so viele Ge-schäftsführer oder Liquidatore», als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind,die Anmeldung bewirken. Daß der bestellte Liquidator sich selbst anmeldet, dem stehtnichts entgegen, auch dann nicht, wenn neben ihm noch andere Liquidatoren fungieren,falls er selbst nur alleinige Vertretungsbcfugnis hat. Bei einer vollständigen Änderung in derPerson der Liquidatoren sind diejenigen Liquidatoren anmeldungspflichtig, welche durch dieÄnderung Liquidatoren werden (Johow 14 S. 27). Wenn also z. B. von zwei kollektiv-berechtigten Liquidatoren der eine durch den Tod ausscheidet und an seiner Stelle einanderer bestellt wird, so haben nunmchr diese beiden, der alte und der neue, die An-meldung gemeinschaftlich zu bewirken. Wenn durch Gejellschafterbeschluß der einzigeLiquidator abberufen und ein anderer gewählt wird, so meldet der Letztere sich selbst an.Wen» aber von zwei Liquidatoren, welche einzeln zur Vertretung legitimiert sind, der einedurch einen anderen ersetzt wird, so kann der übrig gebliebene und der neue Ersatzmann,d. h. jeder von ihnen, die Anmeldung bewirken.
«um. s. » Wie erfolgt die Anmeldung ? Nach Z 12 H.G.B, persönlich bei Gericht oder durch notarielloder gerichtlich beglaubigte Erklärung. Beizufügen ist eine Abschrift der Urkunde überdie Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen. Eine be-glaubigte Abschrift ist also nicht erfordert (anders »ach § 296 H.G.B, für die Aktien-gesellschaften). Der Rcgistcrrichtcr darf aber Ermittelungen anstellen über die Richtigkeitder Urkunden jH 12 F.G). Ost wird übrigens weniger, oft auch mehr als eine Abschrift derUrkunde erfordert ivcrden müssen. Weniger dann, wenn eine Urkunde überhaupt nichtvorliegt, wenn also der GejellschaftSvcrtrag die Bestellung enthält, oder wenn der Geschäfts-führer ohne weiteres Liquidator wird, oder wenn eine Änderung eintritt, ohne daß eineUrkunde vorliegt, z. B. wenn der Liquidator verschwunden ist oder mündlich sein Amtniedergelegt hat. In solchen Fällen wird die Anmeldung genügen und dem Rcgister-richtrr bleibt es überlasten, die ihm geeignet erscheinenden Ermittelungen gemäß § 12 F.G.anzustellen. Mehr als eine einfache Abschrift wird man aber in Todesfällen verlangenkönnen. Stirbt der Liquidator, so muß eine Sterbcurkunde beigebracht werden oder einebeglaubigte Abschrift derselben. Doch kann dem Registcrrichtcr auch die Versicherung desAnmeldenden genügen.