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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
377
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § 68.

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4. Zu welchem Gericht erfolgt die Anmeldung? Zum Gerichte des Hauplsitzes und zum n»m. ».Gerichte der Zweigniederlassung. Zu diesem letztere» sind aber die Abschriften derUrkunden nicht einzureichen (H 67 Abs. 2). Hier genügt cS, daß die Eintragung amHauptsitze erfolgt ist. In dem Falle, wo keine Anmeldung, sondern eine Eintragung vonAmts wegen erfolgt, also bei den gerichtlich bestellten Liquidalore», muß der Rcgisler-richter das Gericht am Zweigsitze um Eintragung ersuchen.

5. Der Zwang zur Anmeldung richtet sich nach 8 14 H.G.B, Er erfolgt durch Ordnung»-«»»> 7.strafen.

6. Ohne Anmeldung eingetragen werde» die gerichtlich bestellte» Liquidatoren. Abs. 3.>«»m. x.Auch beim Zwcigregistcr (siehe Am». 6).

7. Auster der Anmeldnng erfolgt auch noch die Zeichnung der Unterschriften. Die Liqui» Am» ».datorcn haben auch noch ihre Unterschrist und zwar ihre persönliche, nicht die Firma, zurAufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. Diese Zeichnung liegt allen Liquidatoren

ob. Wenn also nur einzelne Liquidatoren vermöge ihrer BcrlrctungSbcfugni» die An-meldung bewirken, so must doch dieser Anmeldung die Zeichnung der Unterschriften allerLiquidatoren beigefügt werden. Auch diejenigen Liquidatoren sind davon nicht aus-genommen, deren Unterschrift sich schon bei den Rcgistcrakten befindet, also wen» dieGeschäftsführer ohne weiteres Liquidatoren werden. Auch die richterlich bestellten müssendie Zeichnung einreichen und sind nach Z 14 H.G.B, dazu anzuhalten. Die Zeichnungmuß auch dem Gericht der Zweigniederlassung eingereicht werden (8 13 H.G.B.).

8. Nach der Anmeldung must die Person der Liquidatoren in das Handelsregister eingetragen «»m.m.werden; also auch die Geschäftsführer, wenn sie ohne weiteres Liquidatoren werden. DieEintragung dieser muß also noch einmal erfolgen. Ferner aber muß die Person derLiquidatoren auch veröffentlicht werden. (8 H.G.B.) Das Gleiche gilt, wen» irgend

eine Veränderung in der Persoy der Liquidatoren zum Handelsregister angemeldet ist.

Zusah. Bedeutung der Eintragung. Das Amt des Liquidators datiert von der Bc- «nm.ii.stellung, nicht erst von der Eintragung. Das gilt auch von dem richterlich bestellten. In demFalle, wo der Geschäftsführer ohne weiteres Liquidator wird, datiert sein Amt in der veränderte»

Gestalt von dem Moment, wo die Auslösung erfolgt. Die Eintragung in Verbindung mit derVeröffentlichung bewirkt aber, daß die eingetragene Tatsache jedem entgegen gehalten werdenkann (8 15 H.G.B.). War z. B. ein Liquidator eingetragen, so kann seine Abberufung einemDritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser die Abberufung kannte.

Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihreWillenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichtsdarüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtlicheLiquidatoren erfolgen.

Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden.

Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bis-herigen, nuninehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre NamensUnterschrift beifügen.

Der vorliegende Paragraph handelt von der Art, wie dir Liquidatoren ihre Willens E>n-erklärmigcn kund zu geben haben (Abi. 1 und 3) und ordnet an, daß gewisse Be-stimmungen darüber in das Handelsregister einzutragen sind lAbs. 2).

1. (Abs. 1.) Wann haben die Liquidatoren EinzrlvertretungsbesugniS und wann Kollektiv «n». >.vertretungsbcfngniS? Das ist es, was das Gesetz unter der Form der Willenserklärung