Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
378
Einzelbild herunterladen
 

378 ' Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, ß 68.

versteht. Ter AusdruckForm" ist hier ebensowenig glücklich gewählt, wie im H 35(vergl. Anm. 8 zu g 35).

«nm. ». Bon Gesetzes wegen haben die Liquidatoren Kollektivvcrtretungs-

besugniS. Das ist im Abs. 1 ausgedrückt. Etwas anderes soll nach Abs. 1 nurgelten, wenn es bei ihrer Bestellung bestimmt ist. Allein es muß hinzugefügtwerden, daß etwas anderes auch dann gilt, wenn der Gescllschastsvertrag etwas anderesbestimmt. Wenn also der Gcsellschaflsvertrag bestimmt, daß die Liquidatoren Einzcl-vertretungsbesugnis haben, oder daß, wenn mehr als zwei Liquidatoren bestellt sind,immer zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich vertreten, so gilt das in demAugenblicke, wo die Liquidatoren, sei es durch Gescllschafterbeschluß oder durch den Richterbestellt werden. ES gilt jedoch nur für den Fall, daß der Gescllschastsvertrag auch fürdie Liquidatoren eine solche vom Gesetz abweichende Bestimmung trifft. Sollte derGescllschastsvertrag nur für die Geschäftsführer eine solche Bestimmung treffen, so giltdies nicht ohne weiteres für die Liquidatoren, vielmehr greift in diesem Falle Abs. 1 unseresParagraphen Platz.

Außer im Gcsellschastsvertragc kann auch bei der Bestellung etwas von der Kollektiv-vertrctungsbesugnis Abweichendes bestimmt werden. Bei der Bestellung, d. h. durch denrichterlichen Befehl oder durch den Gesellschasterbcschluß. Denn diese beiden Akte sind es,durch welche eineBestellung" von Liquidatoren erfolgt. Liquidatoren sind ja entwederdie durch Gesetz oder durch Statut ohne weiteres dazu berufenen oder die durch Gesell-schafterbeschluß oder durch den Richter bestellten Personen. Bei dieser Bestellung kannalso auch über die Frage der Einzclvcrtrctung statt der Gesamtvcrtretung der LiquidatorenBestimmung getroffen werden. Daß diese Bestimmung abweichend vom Gesetze (d. h.anders als kollektivistisch) getroffen werden kann, sagt unser Abs. 1. Aber sie kann auchabweichend vom Gcscllschastsvcrtage getroffen werden. Denn da sowohl der Richter,als die Gesellschafter als Bcschlußorgan das Recht haben, einen durch Gesetz oder Statutbestellten Liquidator gänzlich abzuberufen, so haben sie auch das Recht, dem von ihnenbestellte» Liquidator eine vom Gesetze oder vom Gesellschaftsvertrage abweichende Ver-tretungsbefugnis zu verleihen.

«»»>. «. Über den Gesetzcstext hinaus muß endlich angenommen werden, daß durch richterliche

Verfügung oder durch Gesellschasterbcschluß nicht bloß bei der Bestellung eine von derilvllektivvcrtretung abweichende Bestimmung getroffen werden kann, sondern daß durchdiese Akte auch die Vertretungsbcfugnis des irgendwie berufenen oder bestellten Liquidatorsabgeändert werden kann, während die Person bestehe» bleibt. Das folgt daraus, daßdiese Maßregel gegenüber dem Akte der Bestellung mit einer vom Gesetze abweichendenVertretungsbcfugnis und gegenüber dem Akte der Abberufung ein minus ist. Nur kanndie Gescllschastervcrsammlung nicht die Vertretungsbcsugnis des vom Richter bestelltenLiquidators ändern (H 66 Abs. 3), wohl aber kann umgekehrt der Richter ändern, wasder Gesellschasterbcschluß oder der Gcselljchaftsvertrag über die Vertretungsbcfugnis desLiquidators bestimmt hat. Letzteres leugnet Licbmann Anm. 3 mit Unrecht. Denn wieder Richter die Personen abberufen kann, die der Gescllschastsvertrag zu Liquidatorenberuft, so kann er auch die geringere Maßregel anordnen: ihre Vertrctungsbefugnisändern.

»nm. s. 2. (Abs. 3.) Wie erfolgt die Zeichnung? Durch Zeichnung der bisherigen Firma,die nunmehr als Liquida tionSsirma zu bezeichnen ist, unter Beifügungder persönlichen Na mcnSunterschrist.

i») Die Borschrist ist nur instruktioncller Natur. Sie ist keine Bedingung fürdie RcchtSgültigkeit der Akte. Die Gesellschaft wird auch dann verpflichtet, wenn dieLiquidatoren in anderer Weise kundgeben, daß sie für die Gesellschaft auftreten. Sieist eben eine Ordnungsvorschrift, wie die ähnlichen Borschriften des H.G.B. (§A 51,57, 233) und unseres Gesetzes (§ 35 Abs. 3) vergl. R.G- 5V S. 60. Auch fürFormalaktc gelten keine strengeren Borschristen. So können z. B. auch Mietsverträge,