Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. A 68.
wenn nur aus ihren, Inhalte hervorgeht, das, sie für die Gesellschaft geschlossen werden,mit den persönlichen Namen der Liquidatoren unterschrieben werden, um der Borschristdes Z 126 B.G.B, zu genügen. Bei Wcchsclerklärungc» gilt insofern anderes, alshier die Firma unterschriebe» werden muß. (Vergl. Staub W.O. 8 8<l zu Art. 95,wo auch eine Abweichung von der rcichsgcrichtlichen Juvikatur behandelt ist.) DieBorschrift des vorliegenden Paragraphen aber ist auch bei Wcchselerklärungcneine bloße Ordnungsvorschrist. Ist olso die Firma unterschrieben, so ist die Wechsel-erklärung gültig, auch wenn der Liquidationszusatz oder der Name des Liquidators,oder beides nicht beigefügt ist (vergl. über alles dies auch A»m. 2i> zu 8 35).b) Wird die Vorschrift beobachtet, so ist dies nicht ohne civilrcchtliche Bedeutung, «nm. a.Denn der Zusatz in Liquidation zeigt dem Dritten an, daß die Gesellschaft in Liquidationgetreten ist. Der Dritte darf daher die Gesellschaft nicht mehr als bestehend erachten,auch wenn die Auflösung noch nicht eingetragen ist.o) Die Liquidationsfirma ist keine veränderte Firma, sondern nur die«»»,. ?.bisherige Firma mit einem den Liquidationszustand bezeichnendenZusätze. Eine neue gleichlautende Firma darf daher nicht eingetragen werden, bisdie Liquidationsfirma gelöscht ist (Johow 10 S. 17; R.G. 29 S. 68).ä) Kanu die Firma auch noch im Liquidationsstadium geändert werde» ?«»»>. a.Darüber siehe Am». 38 u. 39 zu H 69.
3. (Abs. 2.) Unter Umstände», aber nicht immer, ist die Art, wie die Liquidatorrn die Gesellschaft zu «nm. ».vertrete» habe», ob kollektiv oder einzeln, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.In dieser Beziehung schreibt unser Paragraph im Abs. 2 vor, daß die von der gesetzlichenRegel (der Kollektivvcrtretung) abweichende, bei der Bestellung des Liquidators erfolgendeBestimmung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Hat also der Richteroder der Gesellschafterbcschluß eine von der Kollektivvertretung abweichende Bestimmungbei der Bestellung getroffen, so ist das zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Bleibt es bei der Kollektivvertretung, so unterbleibt die Anmeldung.
Es ist aber hinzuzufügen, daß außerdem immer dann eine Eintragung in das«»»,.io.Handelsregister anzumelden ist, wenn die Vertretungsbefugnis sich gegen denjenigen Zustandändert, wie er in das Handelsregister eingetragen ist. Soll z. B. nach dem Gescllschafts-vertrage jeder Liquidator Einzelvertrctungsbesuguis haben und bestimmt der RichterEinzelvertretung, so ist dies zum Handelsregister anzumelden: hatte der Gesellschafter-bcschluß bei der Bestellung Einzelvertrctung angeordnet und bestimmt ein späterer Gesell-schasterbeschlnß, daß die bestellten Liquidatoren Kollcktivvertrclungsbesugnis haben solle»,so ist letzteres anzumelden, wenn ersteres bereits eingetragen war zc.
Zusah 1. Für Erklärungen gegenüber der Gesellschaft gilt der Sah, daß sie der Gesell «m» n.schaft gegenüber als abgegeben gelte», wenn sie auch nur einem Liquidator gegenüber abgegebensind, selbst wen» dieser n»r KollcktivvcrtrctungSbesugnis hat. Es gilt also der Grundsatz desH 35 Abs. 2 Satz 3 auch hier. Zwar wird dies von Förtsch Anm. 1 bestritten, jedoch mit Un-recht. Unser Paragraph steht dieser Annahme nicht entgegen. Er behandelt die Erklärungen,welche Namens der Gesellschaft abgegeben werden. Für Erklärungen gegenüber der Ge-sellschaft gilt nach § 69 die Bestimmung des H 35 Abs. 2 Satz 3. Zu dem gleichen Ziele führtdie Bezugnahme auf HZ 28 Abs. 2, 48 Abs. 2 B-G.B, die ja hier subsidiär gelten (ebenso NeukampAnm. 1, Liebmann Anm. 1).
Daraus folgt auch, daß, wo es auf das Wisse» einer Tatsache ankommt, das Wissen «nm.i».eines Liquidators stets genügt, auch wenn die Liquidatoren nur kollektiv zur Vertretungberechtigt sind (vergl. Anm. 8 zu § 35).
Zusah 2. Näheres über die Kollektivvcrtretung der Liquidatoren siehe zu tz 35 <Anm. 9ffg ). «nm.iz.Es gilt hier das, was dort ausgeführt ist, über das Wesen der Kollektivvertretung; sie ist keinebeschränkte Vertretung, sondern eine volle Vertretung, nur getragen von mehreren Personen; siegilt für Rechtsakte aller Art, nicht bloß für schriftliche Erklärungen, wie ja Abs. 1 unseres Para-graphen deutlich ergiebt; über die Ausübung der Kollektivvertretung (alle Vertreter müssen mit-