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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 69.

wirken), über den Beweis der Mitwirkung: darüber, daß, wenn ein Kollektivvertreter allein handelt, erPseudovcrtrcter ist. und als solcher hastet: darüber, das, einem einzelnen der Kvllektivbcrechtigtenqir Bornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften besondere Vollmachterteilt werden kann: darüber, das, eine eigenmächtige Handlung eines kolleklivberechtigten Liquidatorsauch durch nachträgliche Genehmigung seitens der sämtlichen Vcrtrctungsberechtigtcn geheiltwerden kann zc.

Anm ii, Zusatz 3. Die auch bei unserer Gesellschaftsform zuzulassende Vertretung durch einenGcschäftSsiihrer und eine» Prokuristen (Anm. 21 zu § 35) ist aus das Liquidationsstadium nichtzu übertragen, weil in diesem Stadium Prokuristen nicht bestellt werden können. Zwar fehlthier die Vorschrift des 8 298 Abs. -t H.G.B,, wonach bei Aktiengesellschaften im Liquidations -siadium die Bestellung von Prokuristen nicht stattfindet, woraus dort weiter gefolgert wird, daßdie bestehenden Prokuren durch den Eintritt der Liquidation erlöschen. Aber das Gleiche mußauch hier gelten, wie eS auch für die offene Handelsgesellschaft gilt, obgleich auch da das aus-drückliche Verbot der Prokurcnbestellung sür das Liquidationsstadium nicht gegeben ist (vergl.Staub H.G.B. Anm. 28 zu 8 1-19). Vergl. auch Anm. 2 zu 8 KV.

K «;«.».

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösungder Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesell-schafter die Borschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung,soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem!Besen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.

Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auslösung hatte,bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

Drr vorlicgcndr Paragraph cuthält dir nllgcmeiuc Vorschrift über dir Anwendbarkeit dersür die lebende Gesellschaft geltenden Bestimmungen auf die liquidierende. In diesem Zu-sammenhange wollen wir bei sämtlichen in Frage kommenden Vorschriften untersuchen, obund inwieweit sie aus die liquidierende Gesellschaft Anwendung finden. Dabei wird vorwegbemerkt, daß die Vorschriften des ersten Abschnittes nicht in Frage kommen, weil sie Gründungs-vorschristcn sind. Hinsichtlich der Vorschriften des zweiten und dritten Abschnittes ist die An-wendbarkeit im Allgemeinen in nnscrcm 8 69 vorgeschrieben, im Einzelnen wird sie unten nähererörtert werden. Hinsichtlich der Vorschriften deS vierten Abschnittes endlich wird die An-wendbarkeit von der herrschende» Ansicht bestritten, von uns jedoch angenommen, das Näherebierüber wird unten Anm. 38 u. 39 dargelegt.

«nm >. I. Die Vorschriften des zweiten Abschnittes. Diese finden nach Z 69 Anwendung, soweit sichnicht aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes oder aus dem Wesen derLiquidation ein anderes ergicbt. Im Einzelnen ist hier zu bemerken:

1. 8 13. Dieser Paragraph findet in allen seinen Absätzen Anwendung. Abs. 1: Die Gesell-schaft hat auch im Liquidationsstadium selbständig ihre Rechte und Pflichten, sie kannklagen und verklagt werden, Eigentum erwerben ?c. (vergl. Anm. 2 zu 8 6V). Abs. 2:Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet auch in diesem Stadium den Gläubigernnur daS GesellschastSvermögen. Abs. 3: Die Gesellschaft gilt auch im Liquidationsstadiumals Handelsgesellschaft: ihre Rechtsgeschäfte sind auch in diesem Stadium Handelsgeschäfte.ES frägt sich nun aber weiter: befindet sie sich in diesem Stadium niemals mehr im Betriebeeines HandelSgcwerbeS? Auch dann nicht, wenn die lebende Handelsgesellschaft ein Handels-gewerbe betrieben hat? In dieser Beziehung ist anzunehmen, daß wenn den lebendeGesellschaft ein Gewerbe betrieben hat, die Liquidationstätigkeit den letzten Ausläufer diesesBetriebes darstellt und demzufolge noch zum Gewerbebetrieb gehört (vergl. Staub H.G.B. Anm. 2-1 zu 8 1).