Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 66.
2. 8 14 (der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters richtet sich »ach dem Betrage der über- «»m. ».noininenen Staniincinlage). Die Anwendbarkeit ist selbstverständlich.
3. § 15. Die Vorschriften über die Veräußcrlichkeit und Pcrerblichkeit der Geschäslsanleilc «»»>,treten dnrch die Liquidation nicht auster Anwendung (Förtjch Am». 2). Die Geschästs-anteilc können also auch in diesem Stadium ihren Bescher wechseln.
4. Z 16. Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Beräusterung eines Geschäftsanteils »nin. <.nur derjenige als Erwerbcr, dessen Erwerb der Gesellschaft gehörig angezeigt ist, und sür
die bis zu diesem Zeitpunkte rückständigen Verpflichtungen des vcräusternden Gesellschaftersbleibt derselbe neben dem Erwerber verhaftet. Auch dieser Paragraph ist ohne weiteresanwendbar.
5. 8 17. Die Vorschriften über die Teilung von Geschäftsanteilen sind anwendbar. ?i»m. .v
6. 8 18. (NcchtsverhältniS im Falle, daß ein Geschäftsanteil mehrere» Milberechtigle» zu-«»m. n.steht) findet Anwendung.
7. 88 13—25. (Die Vorschriften über die Einzahlung der Stammcinlagen und über dieMaßregeln zur Erzwingung dieser Einzahlungen) finden Anwendung. Hier, wie imAktienrecht, ist anzunehmen, daß der Liquidator rückständige Einlagen einfordern kann,jedoch mit der Maßgabe, daß er nicht mehr einziehen kann, als sür die Zwecke der Liquidation,also zum Zwecke der Beendigung der lausenden Geschäfte, zur Befriedigung der Gläubiger undzur gcsch- und statutenmäßigen Verteilung des Überschusses erforderlich ist. Mehr darf ernicht einziehe», seine Aufgabe ist es nicht, darüber hinaus noch Vermöge» einzuziehen, welchesalsdann doch wieder zur Verteilung unter die einzahlenden Gesellschafter gelangt. Es kaunihm daher ein diesbezüglicher Einwand gemacht werden (R.G. vom 25. März 13!ll> in F.W.S. 365, 366; R.G. 45 S. 155 a. E.). Soweit hierin eine Art Lompensatio» liegt (cSwird ja die Haftung des Rückstandes deshalb verweigert, weil das Gezahlte für die eben-gedachten Liquidationszwccke überflüssig ist und deshalb.an den zahlenden Gesellschafterwieder zurückgezahlt werden müßte), ist dieselbe hier gestattet und 8 13 Abs. 2 insoweithier nicht anwendbar, weil mit dem Wesen der Liquidation unverträglich. Doch hat derGesellschafter die Beweislast, daß die Einziehung die Grenzen des LiquidativnsbedttrsnisscSüberschreitet (R.G. vom 25. März 183S in J.W. S. 365). Sollte ei» Gescllschasterbeschlußdie Einziehung von Einlagerückständen beschlossen haben, so ändert dies an der Rechtslagenichts. Ein Beschluß, der die Einlage einfordert über das Liquidativnsbcdllrsnis hinaus,würde eben mit dem Wesen der Liquidation in Widerspruch stehe», die diesbezügliche Vor-schrift des 8 46 Nr. 2 ist aber auf das Liquidationsstadium nicht anwendbar, soweit siemit dem Wesen der Liquidation im Widerspruch steht, wie dies unser Paragraph aus-drücklich vorschreibt. Ein solcher Beschluß wäre insoweit ungültig und diese Ungültigkeit könnteauch einwandswcise von den belangten Gesellschaftern geltend gemacht werden.
Ist umgekehrt zur Einforderung von Einlagen ein Gcsclljchasterbcschluß erforderlichV «»m. ?.Darüber siehe untcn Anm. 36. Desgleichen über die Frage, was unter Einforderung überdas Liquidationsbedürsnis hinaus zu verstehen ist, siehe untcn Anm. 36.
Die 88 26 —23 über die Nachschuhpslichl finden Anwendung, jedoch ebenfalls nur mit «»m.?».der Maßgabe, daß der belangte Gesellschafter den Einwand erheben kann, der Nachschoßsei für die Zwecke der Liquidation nicht erforderlich (vergl. Anm. 6 und die dort citierteJudikatur, auch Neukamp Anm. 2 a 3).
8. 8 23. Der hier gegebene Anspruch auf den jährlichen Reingewinn fäll« weg. Die Liqui- «nm. ».dationsgcscllschaft verteilt keine periodischen Gewinne ohne Rücksicht daraus, ob die Gläubiger
schon befriedigt sind, sie verteilt vielmehr lediglich dasjenige, was schließlich übrig bleibtnach Tilgung oder Sicherstellung der Forderungen und nicht vor Ablauf des Sperrjahres(8 73). Das ist die Sonderbestimmung, welche an die Stelle deS 8 23 sür das Liqui-dationsstadium tritt. Zwar haben die Liquidatoren bei Beginn der Liquidation unddemnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen (8 71 Abs. 2) und eS können sich dabeiÜberschüsse der Aktiva über die Passiva ergeben. Aber diese Überschüsse sind nicht ver-teilbar, wenn nicht die Voraussehungen des 8 73 vorliegen. Insbesondere gilt dies auch