Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
382
Einzelbild herunterladen
 

382 ' Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, g 69.

von demjenigen Bilanzüberschuß, der sich bei der Eröffnungsbilanz crgiebt. Allerdingssagen die Motive (S. 43), baff durch den K 73 die Bcrteilbarkeit des aus der Eröffnungs-bilanz sich ergebenden Gewinnes nicht ausgeschloffen werde, weil dieser ja noch von derlebenden Gesellschaft erzielt sei. TaS ist jedoch nicht zutreffend und wird von Neukampinit Unrecht gebilligt. Bon dem Augenblicke an, wo die Gesellschaft in Liquidation tritt,darf nichts verteilt werden, ehe nicht die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Esmag sein, das) jener Gewinn noch bei lebender Gesellschaft erzielt ist. Aber der Anspruchder Gesellschafter aus diesen Gewinn ist doch nicht bei lebender Gesellschaft entstanden,da ja nach 8 29 nur der aus der jährlichen Bilanz hervorgegangene Gewinn verteilbar ist.Ein Gewinn für einen Bruchteil eines Geschäftsjahres darf nicht verteilt werden <Anm.14 zu § 29),ein Anspruch der Gesellschafter aus Verteilung dieses Gewinnes war daher vor der Auflösungnicht entstanden, und jetzt »ach Eintritt der Liquidation ist jener unvcrtcilte Gewinn nichtsweiter, als ein Bestandteil des Gesellschastsvermögens, welches in erster Linie der Be-friedigung der GcscllschastSgläubiger dient und zur Verteilung an die Gesellschafter erstgeeignet ist »ach Befriedigung dieser, wie dies § 73 deutlich vorschreibt (vcrgl. auch StaubH.G.B. Anm. 1 zu 8 299). Das Gleiche gilt, wie ebenfalls im Gegensatz zu den Motivenangtnommcn werden muß, für den Fall, daß der Gewinn für das ganze abgelaufeneGeschäftsjahr in dem Augenblicke, wo die Auslösung in Kraft trat, noch nicht bilanzmäßigfestgestellt war. Denn auch in diesem Falle ist der Anspruch der Gesellschafter aus den Gewinn»och nicht existent geworden. Er entsteht ja erst mit der Feststellung der Bilanz durch dieGesellschafter (vergl. Anm. 4 u. 8 zu H 29). Die Gesellschafter hatten wohl ein Recht aufdie Bilanzaufstellung. Wurde aber, ehe diese erfolgte, die Auflösung rite beschlossen,so wurde sie eben beschlossen, ehe die Gesellschafter einen obligatorischen Anspruchauf die Dividende erlangt hatten, und der an sich vorhandene Gewinn ist nunmehrwiederum nichts weiter, als ein Bestandteil des Gesellschastsvermögens, das in allen seinenBestandteilen nach eingetretener Auslösung zunächst zur Befriedigung der Gläubiger zuverwenden ist: erst nach Befriedigung der Gläubiger darf in diesem Stadium das Gesell-schastsvermögen unter die Gesellschafter verteilt werde». Es wird ja dadurch auch keinmaterielles Unrecht geschaffen, da ja der wirklich vorhandene Gewinn den Gesellschafternschließlich doch in den Liquidationsraten zu Gute kommt. Anders liegt die Sache nurdann, wenn zu gleicher Zeit die Bilanz für das zur Zeit abgelaufen gewesene volleGeschäftsjahr festgestellt und die Auslösung beschlossen wird. In diesem Falle werden dieGesellschafter Gläubiger in Höhe der Dividende und die Gesellschaft tritt mit diesenGläubigcransprttchcn in das Liquidationsstadiuni. In dieser Eigenschaft als Gläubigerhaben sie aber einen Anspruch aus Befriedigung, wie alle anderen Gläubiger.

Anm. ». >.». Der is 30 Abs. 2 wird modifiziert durch § 73. Denn die Nachschüsse sind Bestandteile desGesellschastsvermögens und dieses darf an die Gesellschafter erst ausgezahlt werden nachBefriedigung der Gesellschastsgläubiger. Aber daß der §30 Abs. 2 nicht ersetzt wird durch § 73,daß vielmehr die Bestimmung auch hier praktische Bedeutung haben kann, darüber sieheunten Anm. 31. Was ferner den Z 30 Abs. 1 anbelangt, so ist derselbe ein Fundamentalsatzdes Rechts unserer Gesellschaft. Derselbe gilt auch hier; er wird durch Z 73 nicht ersetzt,vielmehr ist is 73 nur eine Präzisieruug und Verdeutlichung für einen bestimmten Fall.

«»,». w. io. Der Z 31 greift auch hier Platz. Wird Vermögen verteilt entgegen dem Z 30, wird alsoVermögen verteilt, ohne daß die Voraussetzungen des H 73 vorliegen, so müssen dieZahlungen der Gesellschaft erstattet werden. Das Nähere siehe zu ß 31 und zu Z 73.

Anm.n. 11. Der 32 ist hier gegenstandslos. Denn der Fall, daß die Gesellschafter in gutem GlaubenGewinnanteile beziehen, kann im Liquidationsstadium nicht eintreten. In diesem Stadiumkönnen Gewinne nicht bezogen werden, wenigstens nicht Gewinne, die in diesem Stadiumtiilsirlien, sondern nur solche Gewinne, aus deren Verteilung ein Gläubigeranspruch schonfrüher entstanden war. Soweit solche Gewinne erst im Liquidationsstadium zur Ver-teilung kommen, vcrgl. oben Anm. 8, kann allerdings Z 32 in Anwendung kommen.

«nm.i». 19. 33 Abs. 1 findet Anwendung, ebenso auch § 33 Abs. 2, insbesondere auch, insoweit sichaus diesem Abs. 2 die positive Erlaubnis ergiebt, den Geschäftsanteil zu erwerben, falls