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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
383
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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 63.

der Erwerb erfolgen kann aus dem über dem Stammkapital vorhandenen Permögen.

Dies widerspricht ja nicht den Liquidationszwecken, da ja die Befriedigung der Gläubigerdadurch nicht gefährdet wird.

13. Z 3-t findet Anwendung, insbesondere auch insofern, als in ihm der positive Sah enl-«»m.i»halten ist, daß unter Umständen die Einziehung von Geschäftsanteilen gestattet ist. Da»

Wesen der Liquidation steht dem nicht entgegen. Warum sollen nicht einzelne Geschäfts-anteile billig erworben und dadurch die BerteilungSchancen für die übrigen Gläubigerverbessert werden, wenn andererseits die Interessen der Gläubiger dabei nicht gefährdetwerden?

II. Die Vorschriften des dritten Abschnitts. Auch diese finden nach unserem 8 63 ans da» Anm.>«.

Stadium der Liquidation Anwendung, soweit sich nicht auS den Bestimmungen des gegen-wärtigen Abschnitts oder aus dem Wesen der Liquidation ei» anderes ergicbt.

Im Einzelnen ist hier zu bemerken:

1. Z 35 (die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, der Umfang ihrer VcrtretungSbcsugniS unddie Form, in welcher sie ihre Willenserklärungen kundgeben). Dieser Paragraph ist durchW 63 und 70 ersetzt, bis auf 8 35 Abs. 2 Satz 3, der hier anwendbar ist (vcrgl. hierüberAnm. 11 zu 8 68).

2. 8 36 (Prinzip der direkten Stellvertretung; die Gesellschaft wird durch die in ihrem «um ik>Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsakte unmittelbar berechtigt undverpflichtet) ist durch 8 71 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Selbstverständlich inust sich

das Geschäft innerhalb der Vertretungsbefugnis halten. Die Grenzen der Berlretungs-befugnis werden durch die Aufgabe der Liquidation bestimmt. Siehe darüber 8 76 undAnm. I sfg. dazu, insbesondere Anm. 16 über die Frage, ob, wenn eine Grcnzüber-schreitung nicht erkennbar war, das Geschäft für die Gesellschaft gilt.

3. 8 37 (nach außen ist die Bertrctungsbefugnis, wie sie vom Gesetz aufgestellt ist, »nbc- «»minschränkbar, nach innen haben die Geschäftsführer die Beschränkungen innezuhalten, welche

der Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse der Gesellschafter ihnen auferlegen) ist im 8 71für anwendbar erklärt. Siehe hierüber Näheres Anm. 20 zu 8 70).

4. 8 38 (die Widerruflichkcit der Geschäftsführer) ist ersetzt durch 8 66 Abs. 3 und daher hier «nm.i?.nicht anwendbar.

5. 8 33 (Anmeldung der Änderung in den Personen der Geschäftsführer und der Beendigung «nm.l».ihrer Vertretungsbefugnis) ist ersetzt durch 8 67 und daher hier nicht anwendbar.

6. 8 40 (Einreichung der jährlichen Gesellschafterliste) ist hier anwendbar. Auch im Liqui -Anm.i«dationsstadium kann die Person der Gesellschafter und der Betrag ihrer Anteile sich ändern,sowohl dadurch, daß vor der Liquidation erfolgte Cessiouen nach der Liquidation bei derGesellschaft angemeldet werden, als auch dadurch, daß während der Dauer der LiquidationAbtretungen stattfinden und angemeldet werden (vergl. oben Anm. 3 u. 4), als auch endlichdadurch, daß Gesellschafter während der Liquidation sterben oder eine sonstige Universal-rechtsnachsolgc (Fusion von Aktiengesellschaften, welche Mitglieder der Gesellschaft sind)eintritt.

7. 8 41. «nm.eo.n) Abs. 1 (Verpflichtung der Geschäftsführer zur Sorge für die ordnungsmäßige Buch-führung) ist durch 8 71 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Auch im Liquidations-stadium muß die Buchführung erfolgen. Die Gesellschaft bleibt ja in diesem Stadium

eine Handelsgesellschaft (vergl. oben Anm. 1, und es sind ja jährliche Bilanzen zuziehen (8 71 Abs. 2).

d) Die Absätze 2, 3 und 4 (Pflicht zur Ausstellung der Bilanz innerhalb der ersten drei «nm .21.Monate des Geschäftsjahres und Pflicht zur Publikation bei Bankgeschäften innerhalbderselben Frist) sind entsprechend anwendbar. Die Pflicht zur jährlichen Bilanzziehungselbst ist den Liquidatoren durch 8 71 Abs. 2 auserlegt. Nun ist im 8 41 Abs. 3 auchvon der Gewinn- und Vcrlustrechnung die Rede. Aber aus 8 71 Abs. 2 folgt, daß