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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
384
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 69.

den Liquidatoren die Ausstellung einer Gewinn- nnd Verlustrcchnung nicht zur Pflichtgemacht ist. Mithin sind der 8 71 Abs. 2 und der analog anwendbare 8 41 Abs. 2und .1 dahin zu vereinigen, daß die Liquidatoren alljährlich eine Bilanz, aber keineGewinn- und Bcrlustrcchnung aufzustellen haben und zwar innerhalb der im 8 41Abs. 2 und 3 bezeichneten Fristen. Ebenso Neukamp Anm. 2 da, während LiebmannAnm. 2 zu 8 71 und Förtsch Anm. 2 zu 8 71 den 8 41 Abs. 2, 3 und 4 außerAnwendung sehen wollen, weil er im 8 71 Abs. 2 nicht erwähnt ist. Doch ist daskein durchschlagender Grund. Auch macht Neukamp mit Recht darauf aufmerksam,daß auch die Publikationspflicht wichtig ist, weil, wenn auch der Betrieb von Bank-geschäfte» im Liquidalionsstadium aushört, doch die Abwickelung der bankgcschäftlichenTransaktionen für die Öffentlichkeit Interesse hat.

«»in,», 3. 8 42 (Vorschriften für die Ausstellung der Bilanz). Diese kommen hier nicht zur An-wendung. Näheres hicrilbcr zu 8 71 Abs. 2.

«nm.,3. 9. 8 43.

a) Abs. 1 (Die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannesanzuwenden) ist durch 8 71 Abs. 1 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Mithin habenauch die Liquidatoren diese Sorgsalt anzuwenden.

A»m.»<. I») Abs. 2 (Haftung für Schadensersatz bei Verletzung dieser Sorgfalt). Durch 8 71 aus-

drücklich für anwendbar erklärt.

Anm.s». c) Abs. 3 (einzelne besondere Fälle von Pflichtverletzung) ist durch 8 73 Abs. 3 ersetzt.

Dort ist aber die ungesetzliche Verteilung von Gescllschaftsvermögen besonders hervor-gehoben, mährend im 8 43 Abs. 3 auch noch der unzulässige Erwerb von Geschäfts-anteilen besonders licrvvrgehobcn ist. In diesem letzteren Falle greifen also die Sonder-bkstimmnngcn des 8 43 Abs. 3 nicht Platz, wenn die Zuwiderhandlung von Liqui-datoren begangen wird. An sich ist der Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Liqui-datoren nicht absolut unerlaubt (vcrgl. oben Anm. 12).

«um.»«. >1) Abs. 4 (Verjährung der Ersatzansprüche in fünf Jahren) ist durch 8 71 Abs. 1 und

8 73 Abs. 3 ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Anm. »?. o) WaS von uns über die Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern und

dritten Personen ausgeführt ist (Anm. 23ffg. zu § 43), gilt hier analog.

Anm.A. 1l). 8 44 (die für die Geschäftsführer gegebene» Vorschriften gelten auch für stellvertretendeGeschäftsführer) ist analog anwendbar. Es können auch stellvertretende Liquidatoren ge-wählt werde». Über die Bedeutung einer solchen Wahl siehe die Erläuterungen zu 8 44.«nm.K>. II. 8 45, (die Gesellschafter machen im Allgemeinen ihre Rechte durch Gesellschafterbeschlüssegeltend) ist entsprechend anwendbar. Insbesondere ist auch Abs. 2 anwendbar. Auch hiergebt der Gesellschastsvertrag vor, insbesondere also diejenigen Bestimmungen, welche fürdas Liquidativnsstadium im GeicllschaftSvcrtragc gegeben sind. Hervorzuheben ist, daß dieGesellschafter solche Beschlüsse nicht fassen können, welche mit dem Wesen der Liquidationunverträglich sind (vergl. z. B. Anm. 6).

«nm.zo. 12. 8 46. Dieser zählt auf, welche Gegenstände der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen.

«) Die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des aus derselben sich ergebendenReingewinnes. Die Feststellung der Jahresbilanz ist auch im Stadium der LiquidationSache des Gescllschasterbeschlusjes (vcrgl. Anm. 7 zu 8 71), die Beschlußfassung überdie Verteilung des Reingewinns aber steht mit dem Wesen der Liquidation im Wider-spruch (vcrgl. oben Anm. 8) und kommt deshalb hier in Wegfall.

b) Die Einsordcrung der Einzahlungen auf die Stammeinlage». Auch im Liquidations-stadium hat die Gesellschasterverjammlung die Bestimmung darüber. Doch ist dieseBeschlußbefugniS eingeengt durch das Wesen der Liquidation. Ihre Beschlüsse sind nurinsoweit gültig, als sie dem Wesen der Liquidation nicht widersprechen. Insoweit sieihr widersprechen, sind sie ungültig. DaS Wesen der Liquidation besteht nun darin,daß die Aktiva angcmesscn verwertet, insbesondere auch die Forderungen eingezogenwerden, damit die Gläubiger befriedigt und der Überschuß gleichmäßig bezw. statuten-mäßig verteilt werde (88 39, 70, 72). Der Liquidator ist aus Grund dieser Gesetzes-