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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
385
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Auslösung und Richtigkeit der Olesellschasl. 8 69.

bestimmungen auch ohne Befragung der Gesellschasterversammluiig berechtigt und ver-pflichtet, die Einlagcrückstände einzuziehen, soweit sie silr jene Zwecke erforderlich sind,und ein Beschluß der Gesellschaft, der die Erfilllung dieses Zweckes verhindern würde,wäre ungültig. Wen» z. B. Geschäftsanteile zweier Emissionen bestehen, die älterenvollgczahlt, die jüngeren zu oll"/» gedeckt, so hat der Liquidator die Pflicht, die 30>'einzuziehen, ohne Befragung der Gcscllschaslcrversaininlnng und unter Ignorierungeines entgegenstehende» Beschlusses der Gesellschafterversainnilung. Daß er einen entgegen-stehenden Beschluß der Gesellschastcrvcrsaminlung ignoriere» kann, während er im All-gemeinen Gcsellschafterbeschlüsse zu respektiere» hat, beruht daraus, daß die Gesellschafterein uncntziehbares Sonderrecht darauf haben, daß das gesamte Vermögen gleichmäßigund statutenmäßig verteilt werde, zu dem gesamte» Vermögen aber auch die Einlage-rückstände gehöre», so daß ein Beschluß, welcher diese Verteilung hindert, gegen einuncntziehbares Sonderrecht verstoßen würde und deshalb den benachteiligten Gesellschasterngegenüber ungültig und unbeachtlich ist (vergl. Anm. 11 zu 8 4"). Dagegen kann ihmvon dem belangte» Gesellschafter eingewendet werden, daß er nicht Einlagcrückständeeinziehen dürfe, die nach Lage der Sache doch wieder an dieselben zahlenden Gesell-schafter zurückgezahlt werden müssen. Dann würde sein Einzichungsversuch über dasLiquidationsbcdürsnis hinausgehen und das kann gültig eingewendet werde» (sieheoben Anm. 6).

Über die Frage, ob der Liquidator mehr Einlagcrückstände einziehen darf, alszur Befriedigung der Gläubiger und zur gesetzlichen und statutarischen Verteilung desÜberschusses erforderlich ist, siehe »och Anm. 4 zu Z 70; über die Frage, ob der An-spruch der Gesellschaft auf die Liquidationsqnotc und der Anspruch der Gesellschaft aufEinlagcrückstände kompensiert werden können, siehe Anm. !t zu 8 72.

e) Die Rückzahlung von Nachschüsse». Diese kann beschlossen werde». Aber c» ist dabei «nm.ii.zu berücksichtigen, daß das Gcsellschaftsvermögen überhaupt erst zur Verteilung gelangenkann, wenn die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Immerhin kaun mannicht sagen, daß die Bestimmung des 8 46 Nr. 3 im Liquidationsstadium wesenlosoder durch § 73 ersetzt sei. Denn es fragt sich eben, ob unter Wahrung des 8 73,also nach Befriedigung oder Sicherstcllung der Gläubiger, eine Rückzahlung von Nach-schössen überhaupt beschlossen werden kann. Das muß trotz 8 72 bejaht werden.Allerdings bestimmt 8 72, daß das Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafternach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu verteilen ist. Allein wenn auch nicht zuleugnen ist, daß die einmal eingezahlte» Nachschüsse Vermögen der Gesellschaft werden,so nehmen sie doch innerhalb dieses Vermögens eine Sonderstellung ein. Es bestehtzwar kein Recht auf Rückzahlung, aber es ist doch das Recht gegeben, die betreffendenBeträge, sür die auch in der Bilanz ein besonderes Passivkonto anzulegen ist (8 42Nr. 4), durch einen Beschluß der Gesellschafter zur Rückzahlung zu bringen (8 30 Abs. 2).Die Nachschösse werden also anders behandelt, als die Einlagen. Diese letzteren könnennur zurückbczahlt werden in Verbindung mit einer Herabsetzung deS Stammkapitals.Sie sind im Übrigen ein Bestandteil des Gesellschastsvcrmögcns, das den Gesellschafternnicht zurückbczahlt werden kann. Einen so untrennbaren Bestandteil deS GescllschastS-vermögcns bilden die Nachschüsse nicht. Sie werden zwar Bestandteile deS Gesellschasts-vcrmögcns, abcrdoch behaftet niit der für die Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, durch Be-schlußfassung ein Recht auf Rückzahlung zu erlangen, und mit dem Rechic der Gesell-schafter, einen solchen Beschluß unter den gesetzlichen ttautelcn zu fassen. Dieses Rechtund diese Möglichkeit nach eingetretener Auflösung den Nachschußzahlern zu nehmen,dazu liegt keine Veranlassung vor. Es besteht kein Grund, den Nachschössen ihreSonderstellung in diesem Stadium zu nehmen, die 88 30 Abs. 2 und 46 Nr. 3 wider-sprechen nicht dem Wesen der Liquidation und der § 72 steht, richtig verstanden, derAnwendung der 88 30 Abs. 2 und 46 Nr. 3 nicht entgegen, eben weil sich der 8 72nur auf die normalen Bestandteile des GcscllschaslsvermögcnS bezieht, nicht auch ausaub, Gesetz betr. die S. m. b. H. 23