Schlußbestimmnngen. Z VU. 421
kann die Anfeckitung nicht ohne weiteres gestützt werde», sondern nur dann, wenn dieWertansätze auf Willkür oder bösem Willen beruhen (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. K zu§ 261). Im Übrigen kann die Anfechtung sowohl wegen zu niedriger, als wegen z» hoherSchätzung erfolgen. Das erstere beschwert die verbleibenden und die ausscheidende»Aktionäre, das letztere jedenfalls die verbleibenden Aktionäre, weil dadurch die Abfindungder ausscheidenden sich über Gebühr erhöht (vrrgl. oben Anm. 1ü).
An diesen Hauptakt schließt sich als Ncbenait die Einreichung desBilanzgenehmigungsbeschlusses zum Handelsregister (H 2öl> Abs. ü H.G.B. ).
4. Der vierte Hnnptakt ist die Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. «»m in.
Hierfür bestehen folgende Vorschriften:
a) Zur Beteiligung zugelassen müssen alle Aktionäre werde». DicS ergiebtsich ja schon aus der Vorschrift, daß allen Aktionären Gelegenheit gegeben werdenmuß, sich zu beteiligen (oben Anm. 1).
b) Beteiligen müssen sich so viel Aktionäre, daß ihre Aktien zusammen-«">">».gezählt mindestens des Grundkapitals der ausgelösten Gesellschaftdarstellen. Dabeiist es nicht notwendig, daß diejenige» Aktionäre, welche den Aus-lösungsbeschluß gefaßt habe», auch an der Errichtung der neuen Gesellschaft teilnehme».Vielmehr können es auch andere Aktionäre sein, sofern nur der Gesamtbetrag der
sich an der Errichtung beteiligenden Aktien ^ des Grundkapitals der Aktiengesellschafterreicht. Dabei handelt es sich lediglich um ^ des nominellen Grundkapitals. DaSist so deutlich ausgesprochen, daß ein Zweifel nicht hätte auskommen sollen und eskaum zu begreifen ist, wie in der Literatur statt dessen die Ansicht ausgestellt werdenkonnte, die Aktien müßten ^ des gesamten Gcselljchaslsvermögens darstellen. Bestehenvielmehr verschiedene Gattungen von Aktien, von denen die einen einen geringeren Anteilan dem Ausschüttungsvcrmögen haben, als die anderen, so entscheidet lediglich derNennbetrag der Aktien und das Verhältnis dieses Nennbetrages zum zisfermäßigcnGesamtbetrage des Grundkapitals. Unter Umständen liegt darin eine Unbilligkcit.
Wenn z. B. die Aktiengesellschaft ein Grundkapital von 2 Millionen Mark hat,davon SlXUXX) Mark Vorzugsaktien und l'/z Millionen Mark Stammaktien, welchestatutenmäßig einen geringeren Anteil am Ausschüttungsvermögcn haben, so gcuügl esdoch, wenn unter den sich bei der Errichtung der neuen Gesellschaft beteiligenden Aktionärenlauter Stammaktionäre befinden. Diese führen dann durch den Akt der Errichtung derneuen Gesellschaft dieser das gesamte Gesellschaftsvermögen zu, an welchem sie doch nureinen geringen Anteil haben! Gleichwohl ist diese Ansicht die allein zutreffende, da derWortlaut des Gesetzes klar ist, und eine abweichende Ansicht nicht zuläßt. Die Un-billigkcit wird vielleicht deshalb nicht häufig vorkommen, weil mit den Vorzugsaktienwohl meist ein höheres Stimmrccht verbunden sein wird, mittels dessen die Vorzugs-aktionäre sich einer ihnen ungünstigen Umwandlung widersetzen können,v) Jeder Aktionär kann sich mit seinem ganzen Akticnbestande bei der«nm.?o.Errichtung der neuen Gesellschaft beteiligen oder auch nur mit einen«
Teile desselben. Allein wenn er mehrere Aktien besitzt und er beteiligt sich miteinem Teile derselben an der neuen Gesellschaft, so kann er den Auslösungsbeschlußnicht mehr ansechten (R G. 33 S. 92).ä) Ferner kann sich jeder Aktionär nur mit dem vollen Vermögenswerte«"»,.?»,derjenigen Aktien, mit welchen er sich beteiligen will, beteiligen, undzwar mindestens mit dem vollen Betrage einer Aktie, was Müller S. 43 mit Unrechtbestrcitct. Er kann nicht mit einem Teile der aus eine Aktie entfallenden AntcilSquotesich bei der Gründung der neuen Gesellschaft beteiligen und init einem Teile sich aus-schließen und Geldabfindung verlangen. Das ergiebt der Abs. 3 deutlich. Denndanach ist den Aktionären Gelegenheit zu geben, „sich mit dem auf ihre Aktien ent-fallenden Anteil am Vermögen der ausgelösten Gesellschaft bei der neuen Gesellschaft. zu beteiligen." Damit ist die Art der Beteiligung klar und deutlich gekennzeichnet.