422 Schlußbestimmungen. Z öl).
Eine andere Art der Beteiligung, als mit dem vollen auf mindestens eine Aktie ent-fallenden Anteil am Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist im Gesetze nicht zugelassen.Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Anteil des Aktionärs andem Vermögen der aufgelösten Aktiengesellschaft sich seiner Ziffer«mäßigen Höhe nach wegen der Sondervorschriften unseres Gesetzesals Grundlage der Beteiligung bei einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung nicht eignet, wenn er z. B. 14Sl) Mark beträgt. Er ist dann nicht in Markdurch ItX) teilbar (8 5 unseres Gesetzes). In solchem Falle muß eine Abrundung seiner Bc-teiligungszisser erfolgen, und zwar nach oben oder nach unten. Erfolgt sie »ach oben,so muß der Aktionär zuzahlen. Erfolgt sie nach unten, so kann dies nicht dadurch geschehen,daß dem Gesellschafter der überschießende Betrag zurückgezahlt wird, weil er sich ebenmit dem vollen Betrage derjenigen Aktien, mit welchen er sich beteiligt, beteiligen muß.Vielmehr könnte die Abrundung nur dadurch erfolge», daß der Gesellschafter sich mitdem »ach unten abgerundete» Geschäftsanteil ohne Hcrauszahlung der Differenz zufriedenerklärt. Aus solchen Schwierigkeiten herauszukommen, ist eben Sache der Vereinbarung.Bei der Gründung der neuen Gesellschaft müssen die Interessenten sehen, wie sie sichüber derartige Abrundungen verständigen. Gelingt dies nicht, so ist eben der Versuchder Umwandlung gescheitert.
«»ms, o) Das Beteiligungsrecht haftet an der Aktie, nicht etwa an der Person.
ES ist zulässig, daß zwischen Auflösung und Umwandlung das Aktionärrecht übertragenwird. Berechtigt zur Teilnahme an der neuen Gesellschaft ist derjenige, der zur Zeitder Errichtung der Aktiengesellschaft gegenüber als Aktionär zu betrachten ist.
«»m.e» k) Das Stammkapital der neue» Gesellschaft darf nicht geringer sein,
als das Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft (Abs. 2). Auch dies istrein zissermüßig zu verstehen. Das Grundkapital der alten Gesellschaft braucht durchausnicht gleichzukommen dem Werte des Gcsellschaftsvermögens. Das letztere kann größer sein,ohne daß dies aus der Bilanz hervorgeht, indem vielleicht die Aktiva niedriger angesetztsind, als ihr wahrer Wert beträgt. Die nach Abs. 4 aufzustellende Beteiligungsbilanz(s. oben Anm. 14) crgiebt in solchem Falle ein plus des Gesellschaftsvermögens überdas Grundkapital. In diesem Falle kann das Stammkapital der neuen Gesellschaftdie Ziffer des Grundkapitals der aufgelösten Aktiengesellschaft auch dann übersteigen,wenn sich nicht alle Aktionäre an der neuen Gesellschaft beteiligen. Ist z. B. das ingleichberechtigte Aktien zerlegte Grundkapital der Aktiengesellschaft 1 Million Mark,beträgt aber das Gesellschaftsvermögen derselben (Aktiva minns Schulden) 2 MillionenMark, so wird, wenn sich Aktionäre mit Aktien im Gesamtbetrage von ^ des Aktien-kapitals bei der neue» Gesellschaft beteiligen, dieser ein Vermögen von lövtXXX) Markzugeführt, und die neue Gesellschaft kann daher ein Stammkapital von 15<X> <XX) Markerhalten, also ein Stammkapital, welches größer ist als die Ziffer des Grundkapitalsder alten Gesellschaft, obwohl sich nicht einmal alle Aktionäre bei der Errichtung derneuen Gesellschaft beteiligt haben.
«nm Wenn aber die ausgelöste Aktiengesellschaft eine Unterbilanz, eine aktienrechtliche
Unterbilanz, hat, d. h. eine Bilanz, bei welcher das reine Gesellschaftsvermögen (Aktivaminus Schulde») geringer ist als das Grundkapital, so kann das Stammkapital derneuen Gesellschaft nicht ohne weiteres die Höhe des Grundkapitals der alten Gesellschafterreichen. Denn die neue Gesellschaft muß auf reeller Grundlage errichtet werden.Nach den Vorschriften unseres Gesetzes muß ja jeder Geschäftsanteil der wirklichenEinlage entsprechen (Z 14). Wird ihr also ein Vermögen zugeführt, welches seinemWerte nach geringer ist als daS Gnindkapital der alten Gesellschaft, so kann sie ihrenGesellschaftern nicht Geschäftsanteile zuteilen, deren Gesamthöhe eine Stammkapitals-zisser ergeben würde, welche gleichkommt der Ziffer des Grundkapitals der alten Gesell-schaft- Hier muß in der Weise ausgcholsen iverdcn, daß die sich beteiligenden Gesell-schafter ihre Stammcinlagen durch Zuzahlung erhöhen (dann erhalten sie entsprechend