424
Schlußbestimmungen. 8 8(1.
Anm.«.
halten, und der Zusatz „'Aktiengesellschaft " muß fortfallen. Daß die Identität derFirma, wenn eS aus diese ankommt, dadurch nicht gestört wird, geht aus Anm. 21zu 8 4 hervor.
ä) Gemäß 8 » muß das Stammkapital mindestens 2t1lXX) Mark betragen. Ist derWert dessen, was die Aktionäre durch ihre Beteiligung der Gesellschaft zuführen,geringer, so muß das Fehlende durch weitere Einlagen der sich beteiligendenAktionäre oder Dritter ergänzt werden (oben Anm. 2ö).
«nm.zo Ferner muh nach 8 ö die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens
ölXI Mark betragen. Betrug der Bermögensanteil eines Aktionärs an der altenGesellschaft weniger an Wert, so kann seine Beteiligung bei der neuen Gesellschaftnur erfolgen, wenn er weitere Einlagen leistet. Nur in diesem Falle kann ihmein Geschäftsanteil von ütXI Mark zugeteilt werden (vergl. oben Anm. 21).
Ferner kann jeder Gesellschafter nur eine Stammeinlage übernehmen. Seinmehrfacher Aktienbesitz verwandelt sich daher in einen einzigen Geschäftsanteil,«»mai!. Jeder Stanimanteil mub ferner »ach 8 5 durch Mark in 1(X) teilbar sein.
Eventuell mub die Abrundung nach oben oder nach untcn erfolgen (hierüber obenAnm. 21).
«»m. ns. Auch Sacheinlagen könne» außer der Zuführung des Gcsamtvermögens der
alten Gesellschaft geleistet werden, und zwar sowohl von den Aktionären, welchesich beteiligen, als auch von dritten Personen, welche als weitere Gesellschafter hin-zutreten (oben Anm. 2ö). Alsdann ist 8 ö Abs. 4 zu beachten.Anm.»«. «) Nach 8 6 müssen auch Geschäftsführer bestellt werden.
«nm.» h) An den Hauptakt der Errichtung der Gesellschaft schließt sich der
Ncbcnakt der Anmeldung derselben.
a) Dieselbe muß nach Abs. 5 unseres Paragraphen spätestens binnen einem Monat»ach Auslösung der Aktiengesellschaft erfolgen. Die Frist beginnt regelmäßig mitdem Anflösungsbcschluß, außer wen» derselbe eine Statutenänderung enthält. Indiesem letzteren Falle beginnt die Frist erst mit der Eintragung des Auslösungs-bcschlusses in das Handelsregister, weil erst mit dieser der Auslösungsbeschluß seineWirksamkeit erlangt (oben Anm. 8).
Ersolgt die Anmeldung innerhalb eines Monats nicht, so bleibt die Gesell-schaft ausgelöst, und tritt nunmehr in Liquidation, sie kann aber nach § 307 H.G.B,sortgesetzt werden (vergl. untcn Anm. 39).
«»m.iia. F) Die Anmeldung erfolgt durch sämtliche Geschäftsführer der neuen Gesellschaft
(8 78). Sie kann durch Ordnungsstrafe nicht erzwungen werden (Z 79). Aberdie Geschäftsführer verletzen ihre Pflicht, wenn sie die Anmeldung, und insbesonderedie rechtzeitige Anmeldung unterlassen (vergl. Anm. 1 zu 8 7). Die Anmeldungersolgt in beglaubigter Form (8 12 H.G.B.). Sie hat zu erfolgen bei dem Gerichte,wo die neue Gesellschaft ihren Sitz haben soll (8 7 unseres Gesetzes). Ist auchdie Person des Geschäftsführers anzumelden? (vergl. Anm. 3 zu 8 ?)- SollenZweigniederlassungen errichtet werden, so greift § 12 unseres Gesetzes Platz. Der8 7 Abs. 2 unseres Gesetzes kommt insoweit nicht zur Anwendung, als es sich umdie BermögenSanteile der bisherigen Aktionäre handelt, sondern nur insoweit, alses sich um neue Einlagen handelt. Denn in ersterer Beziehung kommt in Betracht,daß den Geschäftsführern das Bermöge» der alten Gesellschaft im Gründungs-stadium nicht auSgeantwortct, sondern von der alten Gesellschaft verwaltet wird,bis es »ach Eintragung der neuen Gesellschaft von Rechts wegen auf die neue Gesell-schaft übergeht. Bon 8 8 findet Abs. 1 Nr. 1—4 Anwendung. Insbesondere mußauch die etwa erforderliche Staatsgenehmigung beigefügt werden, welche aus dieneue Gesellschaft lauten muß. Sie wird nicht dadurch überflüssig, daß die Aktien-gesellschaft die staatliche Genehmigung hatte. Die beiden Gesellschaften sind ja nichteinmal identisch, utzd die Staatsbehörde kann überdies einer Aktiengesellschaft, zumalwenn sie aus veränderter vermögcnsrechtlicher Basis beruht, gestatten, was sie einer