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MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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nossenschaft sein Los zugewiesen: allein hier nicht zu eigen, sondernnur zur Nutzung auf ein Jahr, nach dessen Ablauf Neuverteilung erfolgt.3) hinter der bestellten Flur liegt das als Wald- und Weideland be-nützte Gemeinland.

Bei der Ansiedlung in EinzelhBfen liegt die bestellte Flur un-mittelbar um jeden Hof. Hier entsteht an dieser alsbald Sondereigentum.Zwischen den einzelnen Höfen liegt das Oemeinland. Tacitus spricht inKapitel XVI " Germania" von solchen,qui colunt discreti, und solchendie dorfweise wohnen. Nach der Völkerwanderung findet sich die An-aiedlung in EinzelhBfen vor allem in den Alpen,wo sie durch die Bedin-gungen des Bodens gegeben waren, dann auch in Niedersachsen; aber auchhier gab es dorfweise Ansiedlung,ebenso wie sich auch anderwärts Ein-zelhBfe neben dorfweiser Niederlassung finden. Bei der dorfweisen An-siedlung befand sich nach der Ansiedlung der Ackerbau noch auf dertiefsten Stufe: wilde Feldgraawirtschaft. Jedes Jahr wird ein anderesStück in Anbau genommen, das alte Hess man berasen und trieb das Viehzur Weide darauf. Sonach bei Tacitus: " ava per annos mutant,et au-perest ager".

Dann aber lernten die Germanen von den römischen Legionen dieDreifelderwirtschaft. Die Flur wird in drei Felder eingeteilt, einjedes wird abwechselnd bestellt: Winterkorn, Sommerkonr, dann imdritten Jahr Brache. Und nunmehr erhält jeder Dorfgenosse in jedem die-ser 3 Felder sein Loos. Die Loose l&egen also in der Gemengelage ,imStreubesitz,aber immer noch nicht im Sondereigentum.

, Es ist anzunehmen, dass diese Cewanner schon &n frühester

Zelt gemeinsam bestellt wurden, so noch bei den Kelten im 13.saec.

Der eine lieferte den Pflüger, der zweite und dritte die 8 Zugochsen,