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MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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der vierte den Pflug u.s.w. Der Ertrag fiel jedem zu nach den ihm zu-&eteilten Streifen.

Bei steigendem Bedürfnis trat die Notwendigkeit sorgsamererBestellung hervor,da hörte die gemeinsame Bestellung auf, sie wirdjedem selbst überlassen.

Ausserdem dürfte noch jeder Markgenosse in dem gemeinsamenWald und Weideland roden und an dem, was der Einzelne auf eigene Rech-nung rodete, gewann er Sondereigentum. Allein es kann von diesem Rechtnicht jeder Gebrauch machen, sondern nur der, der Sklaven hatte,diefür ihn arbeiteten. Das ist einer der Ansätze zur Vergrösserung derUngleichheit des Besitzes und zur Entstehung der Grundherrschaft.

Von dom Augenblick also an, wo es notwendig wird, dem Bodenmehr abzugewinnen,muss das Beispiel,dass von Einzelnen bestellterBoden infolge besserer Bewirtschaftung mehr trägt, Veranlassung sein,dass die jährliche Verteilung einschlEft und das frühere Loos in derbestellten Flur dem Einzelnen als Sondereigentum bleibt. Es bleibenaber noch Reste des alten Gemeineigentums.die stark bindend wirken*Streubeaitz,Weideservituten und Flurzwang.

Ausserdem bleibt noch ein 4. Rest* Das Gemeineigentum amWald- und Weideland. Das ist gleichfalls ein Haupthindemiss zur in-tensiven Bodenbestellung,wie die 5 erstgenannten, denn es führt zueiner schlechten Viehwirtschaft,und als die rationelle Landwirtschaftim 18.8&ec. aufkommt, trachtet man vor allem nach Aufteilung der Oe-meindeländereien.

Diese bleiben nur da, wo die konkreten Bedingungen hiefürbestehen. Auch die gegenseitigen Weideservituten werden beseitigt,man regulirt die Feldwege,man hebt auf diese Weise auch den Flurzwangauf und schreitet zuletzt zur Flurbereinigung und zur Aufhebung derGebundenheit des Bodens. Nun erst ist wirkliches Sondereigentum