vorhanden,nun erst hat der Grundbesitzer das ius usendi et äbutendi.
Es bleibt aber hoch übrig,auch da wo sEmtliche Gemeindeweidenaufgeteilt werden, das Gemeineigentum am Wald. Hier ist das freie Son-dereigentum noch am wenigsten ausgebildet, indem die Ausnutzung desWaldes unter bestimmten staatlichen Vorschriften im Interesse der Ge-samtheit steht( das preussische Wald- und Feldpolizeirecht verbietetübrigens bereits das Beerenpflücken und Abgehen von den Wegen im Wald).
Zusammenfassung: das Fortschreiten der Kultur zu grössererIntensität zeigt sich bedingt durch die intensivere Widmung der sach-lichen Produktionsmittel am Zweck der Produktion. Diese intensivereWidmung hat zur Voraussetzung das Entstehen von Sondereigentum an die-sen Produktionsmitteln,welches ein Interesse an Herstellung, Erhal-tung und Vervollkommnung erweckt. Die Grundlage und Rechtfertigung desjeweiligen Jnhalts dieses Sondereigentums,d.h. der jeweils dem Eigen-tümer gegebenen Befugnisse liegt in den Bedürfnisse des jeweiligenStadiums der Volkswirtschaft.
c) Das Erbrecht. § 22
Das Erbrecht ist ein Ausfluss der persönlichen Freiheit als auchdes Eigentumsrechtes. Damit einer ein Erbrecht besitzt, muss er rechts-fähig sein,ausserdem muss der betr. Gegenstand selbst im Eigentum sein.Sonst kstdceine Eigentumsübertragung möglich.
Solange die Wirtschaftsverfassung kommunistisch war, gab eskein Erbrecht! die Gesamtheit,die damals Eigentümer war,stirbt als sol-che nicht aus, also war keine Veranlassung vorhanden, zu erben. DasErbrecht entwickelt sich zuerst am Mobiliarvermögeh und zwar auch schonfür das weibliche Geschlecht. Hach dessen Entstehen entwickelt es sichallmählich auch an Grund und Boden, und zwar entsteht es zuerst ausder jährlichen Verteilung. Zuerst fand diese statt zur Sondernutzung,